{"id":20113505,"updated":"2023-07-28T12:04:20Z","additionalIndexing":"2811;Familiennachzug;Türkei;Ausländerrecht;Rechte des Kindes;Einreise von Ausländern\/-innen;Kind","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-09T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4819"},"descriptors":[{"key":"L04K01080304","name":"Familiennachzug","type":1},{"key":"L03K050601","name":"Ausländerrecht","type":1},{"key":"L04K05060107","name":"Einreise von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des Kindes","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1},{"key":"L04K03010508","name":"Türkei","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-28T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-09-07T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1307570400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1317160800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.3505","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat erachtet es nicht als opportun, sich zu dem vom Interpellanten angeführten Fall zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht wird die Begründung des BFM im Rahmen des noch hängigen Verfahrens prüfen.<\/p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; AS 142.20) hält allgemein und zugunsten der Integration von Kindern fest, dass der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren nach der Einreise in die Schweiz oder nach Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden muss. Bei Kindern über zwölf Jahren muss der Familiennachzug innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden und wenn dieser für das Kindswohl notwendig ist.<\/p><p>Das Bundesgericht hat sich kürzlich mit den geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Familiennachzug befasst. Es hält fest, dass die im Rahmen der früheren Rechtsprechung entwickelten restriktiven Bedingungen beim nachträglichen Familiennachzug weiterhin anwendbar sind. Die Anerkennung des Rechts auf Familiennachzug setzt demnach voraus, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat namentlich in Bezug auf das Familienverhältnis wesentlich verändert haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich in Bezug auf die Betreuungsmöglichkeiten der betroffenen Kinder eine wesentliche Änderung ergeben hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Kind an seinem bisherigen Wohnort verbleiben kann. Diese Frage ist insbesondere bei Jugendlichen von Bedeutung. Das Kindswohl muss ebenfalls berücksichtigt werden, und es wird diesem nicht Genüge geleistet, wenn der Nachzug in die Schweiz einen Entwurzelungsgrund darstellt. Diesbezüglich sind insbesondere das Alter des Kindes, die Zeit, die es im Ausland gelebt hat, der Fortschritt in seiner schulischen Laufbahn, die Anwesenheit von Familienmitgliedern vor Ort sowie die Kenntnis einer der Landessprachen bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Auswirkungen des Familiennachzugs in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. Im Interesse einer guten Integration des Kindes ist der nachträgliche Familiennachzug (vgl. Artikel 47 Absatz 4 AuG) zurückhaltend anzuwenden.<\/p><p>Die Praxis des Bundesamts für Migration bei der Prüfung der Gesuche um nachträglichen Familiennachzug und die entsprechenden Weisungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.<\/p><p>2. Die Fristen wurden im neuen Recht eingeführt, um mit einem frühen Familiennachzug die Integration der Kinder zu erleichtern. So stellt eine umfassende Schulbildung in der Schweiz eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Zukunft dar und vermittelt namentlich die dafür unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten. Die Fristen helfen zudem zu verhindern, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754ff., Ziff. 1.3.7.7). Mit der Prüfung der Gesuche um nachträglichen Familiennachzug im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist es wesentlich, das Kindswohl vorrangig zu berücksichtigen und anstelle des nachträglichen Nachzugs einen möglichst frühen Nachzug in die Schweiz zu fördern, da der nachträgliche Familiennachzug für das Kind eine schwerwiegende Entwurzelung zur Folge haben kann.<\/p><p>3. Die Frage der Beseitigung der Diskriminierung von schweizerischen gegenüber europäischen Staatsangehörigen beim Familiennachzug im AuG wurde von den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Vorprüfung von zwei parlamentarischen Initiativen behandelt (vgl. parlamentarische Initiative Tschümperlin 08.494, \"Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung\", vom 3. Oktober 2008 sowie die parlamentarische Initiative Tschümperlin 10.427, \"Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung\", vom 19. März 2010). Die Kommissionen haben im Rahmen dieser Vorprüfung beschlossen, den genannten Initiativen keine Folge zu geben. Zudem ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die bestehende Diskriminierung kürzlich anerkannt und festgestellt hat, es sei Sache des Gesetzgebers, diese zu korrigieren, ansonsten das Bundesgericht diese Korrektur selber vornehmen würde.<\/p><p>Der Bundesrat schliesst sich der Auffassung des Interpellanten an, wonach diese Frage ernst genommen und die Anpassung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen umfassend geprüft werden muss.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der 15-jährige Alim lebt mit seinen Grosseltern in der Türkei. Seine Mutter hat ihn verlassen, und sein Vater, seit 2007 Schweizer Staatsbürger, lebt seit 1991 in der Schweiz. Im Juni 2009 reichte Alim ein Gesuch um Nachzug ein, um bei seinem Vater und seinem Bruder, der 2002 in die Schweiz kam, leben zu können. Seine Grosseltern sind schon zu alt und zu krank, um sich weiter um ihn zu kümmern.<\/p><p>Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte sein Gesuch mit der Begründung ab, es lägen keine wichtigen familiären Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 des Ausländergesetzes (AuG) vor. Diese wurden jedoch vom Waadtländer Kantonsgericht als gegeben anerkannt.<\/p><p>Ist der Bundesrat nicht erstaunt über die generell äusserst restriktive Auslegung der \"wichtigen familiären Gründe\" durch das BFM?<\/p><p>Steht dieses Vorgehen nach Meinung des Bundesrates nicht im Widerspruch zu den beschwichtigenden Aussagen, die er gemacht hat, als im AuG für den Nachzug von ausländischen Kindern in der Schweiz lebender Personen sehr kurze Fristen verankert wurden?<\/p><p>Ist der Bundesrat nicht beunruhigt angesichts dieser Diskriminierung der Schweizer Bürgerinnen und Bürger? Unter den gleichen Umständen hätten EU-Bürgerinnen und -Bürger ihr Kind nämlich nachziehen lassen können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Familiennachzug. Ein restriktives und diskriminierendes Verfahren"}],"title":"Familiennachzug. Ein restriktives und diskriminierendes Verfahren"}