﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113513</id><updated>2023-07-28T10:36:54Z</updated><additionalIndexing>24;Unternehmenssteuer;Steuererhebung;Verrechnungssteuer;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2487</code><gender>m</gender><id>463</id><name>Favre Charles</name><officialDenomination>Favre Charles</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-06-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4819</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1107040601</key><name>Verrechnungssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070602</key><name>Steuererhebung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-12-12T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-08-31T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-06-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-12-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2742</code><gender>m</gender><id>4027</id><name>Roux Paul-André</name><officialDenomination>Roux</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2660</code><gender>f</gender><id>1346</id><name>Moret Isabelle</name><officialDenomination>Moret Isabelle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2698</code><gender>m</gender><id>3895</id><name>Lüscher Christian</name><officialDenomination>Lüscher</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2409</code><gender>m</gender><id>345</id><name>Pelli Fulvio</name><officialDenomination>Pelli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2674</code><gender>m</gender><id>3871</id><name>Bischof Pirmin</name><officialDenomination>Bischof Pirmin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2602</code><gender>f</gender><id>1103</id><name>Huber Gabi</name><officialDenomination>Huber</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2587</code><gender>f</gender><id>1144</id><name>Brunschwig Graf Martine</name><officialDenomination>Brunschwig Graf</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2424</code><gender>m</gender><id>361</id><name>Theiler Georges</name><officialDenomination>Theiler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2487</code><gender>m</gender><id>463</id><name>Favre Charles</name><officialDenomination>Favre Charles</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3513</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Eine Gesellschaft oder Genossenschaft kann sich dazu veranlasst sehen, eigene Aktien zu erwerben, ohne sie für nichtig erklären zu wollen (z. B. zur Umsetzung einer Fusion oder zur Verteilung an die Mitarbeitenden). Nach Artikel 4a VStG wird dieser Vorgang jedoch in bestimmten Situationen mit einer Veräusserung gleichgesetzt, womit er der Verrechnungssteuer unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aktien nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verrechnungssteuer beträgt damit 35 Prozent oder sogar mehr. In den meisten Fällen muss die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese zahlen, da der Veräusserer der Aktien nicht belangt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um dies zu vermeiden, sind Gesellschaften oder Genossenschaften gezwungen, ihre Wertpapiere kurz vor Ablauf der Frist zu veräussern, was für sie heikel ist. Es kann sein, dass die Wertpapiere in einer Krise (Anschläge im September 2001, "Subprimes" im Jahr 2007) veräussert werden müssen. Die Gefahr, von einem "Schnäppchenjäger" übernommen zu werden, ist hoch. Es käme also zu einer Art Ausverkauf, der die Gesellschaft schwächt und die Taschen von Finanzhaien füllt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Heute verzeichnet die Eidgenössische Steuerverwaltung aufgrund der erwähnten Vorschrift, die das wirtschaftliche Erbe unseres Landes gefährdet, fast keine Einnahmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb ist es sinnvoll, diese künstliche und unnütze Frist von sechs Jahren abzuschaffen. Da fast ausschliesslich an der Börse kotierte Gesellschaften und Genossenschaften in diese Situation geraten, kann die Gesetzesänderung auf diese beschränkt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Rückkauf eigener Aktien ist eine Leistung der Gesellschaft an den Aktionär, die aus steuersystematischen und wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich steuerbar ist. Der Gesetzgeber hat indessen Ausnahmen festgesetzt, damit das vorübergehende Halten eigener Aktien keine steuerlichen Auswirkungen hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 1. Juli 1992 trat das revidierte Aktienrecht in Kraft. Nach Artikel 659 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) kann eine Aktiengesellschaft (AG) im Umfang von 10 Prozent (Nennwert) eigene Aktien erwerben. Voraussetzung ist, dass genügend frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der nötigen Mittel vorhanden ist. Diese Neuerung trat an die Stelle des zuvor geltenden Erwerbsverbotes eigener Aktien (vorbehalten waren fünf Ausnahmetatbestände) und zog es mit sich, dass auch das Steuerrecht an die veränderte Rechtslage angepasst werden musste.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer im Jahre 1965 werden nicht nur die Dividenden von ihr erfasst, sondern auch die Reserven (einschliesslich der zurückbehaltenen Gewinne), welche bei der Auflösung der AG an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Die gleichen steuerlichen Folgen ergeben sich, wenn eine AG zu einer Teilliquidation schreitet, indem sie im Hinblick auf eine Herabsetzung des Aktienkapitals eigene Aktien zurücknimmt und den aus dem Aktionärskreis ausscheidenden Personen einen den Aktiennennwert übersteigenden Betrag bezahlt. Eine solche Teilliquidation kann auch durchgeführt werden, indem eine AG eigene Aktien erwirbt, in der Folge aber davon absieht, das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital auf den in Wirklichkeit reduzierten Stand herabzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Reform zur Unternehmensbesteuerung 1997 wurde die Thematik "Erwerb eigener Aktien" aufgegriffen, mit dem Ziel, diese einer gesetzlichen Regelung im Steuerrecht zuzuführen und an die OR-Revision von 1991 anzupassen (vgl. auch Motion Vallender Dorle 96.3059). Die Reform zur Unternehmensbesteuerung 1997 betraf nicht nur das Verrechnungssteuergesetz (VStG), sondern auch das DBG und das StHG. Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Lösung sollte einfach und effizient im Vollzug sein und zudem auch den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen. Die vorgeschlagene Verlängerung der Frist (zuvor 1 Jahr resp. 2 Jahre) zur Wiederveräusserung auf vier Jahre (mit dem Effekt, dass die Teilliquidation erst nach Ablauf dieser Haltedauer eintritt) wurde jedoch in der Vernehmlassung kritisiert und von den Vertretern der Wirtschaft als nicht sachgerecht empfunden. In der Folge wurde in der parlamentarischen Debatte die Frist auf sechs Jahre erhöht (Art. 4a Abs. 2 VStG). Sodann trug der Bundesrat der Kritik Rechnung, die im Zusammenhang mit Wandel- und Optionsanleihen sowie Mitarbeiterbeteiligungsplänen vorgebracht wurde. Als neue Lösung schlug er zur Thematik den Stillstand der Frist zur Wiederveräusserung vor (Art. 4a Abs. 3 VStG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat weiss um die Kritik, wonach die Regelung von Artikel 4a Absatz 2 VStG als zu starr empfunden wird. Er kennt auch die Problematik bezüglich des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte (Veräusserer der Beteiligungsrechte unbekannt, ins Ausland gezogen oder verstorben).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Würde die Motion umgesetzt und die Sechsjahresfrist in Artikel 4a Absatz 2 VStG gestrichen, so wäre die Folge, dass die Verrechnungssteuer sofort erhoben werden müsste, da es sich beim Kauf eigener Aktien um eine Teilliquidation handelt. Die Einschränkung der geforderten neuen Regelung auf die börsenkotierten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften würde zudem zu einer rechtsungleichen Behandlung führen. Beides lehnt der Bundesrat ab.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) vorzulegen, und zwar soll die Verrechnungssteuer, die gemäss Absatz 2 nach Ablauf der Frist von sechs Jahren erhoben wird, nicht erhoben werden, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft, die eigene Beteiligungsrechte erwirbt, an der Börse kotiert ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unternehmenseigene Aktien. Abschaffung von steuerrechtlichen Hindernissen</value></text></texts><title>Unternehmenseigene Aktien. Abschaffung von steuerrechtlichen Hindernissen</title></affair>