{"id":20113540,"updated":"2023-07-28T12:32:48Z","additionalIndexing":"24;Kontrolle;Kompetenzregelung;Goldreserve;Schweizerische Nationalbank;Unternehmensleiter\/in;Verschuldung;Betriebsrücklage","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4819"},"descriptors":[{"key":"L05K1103010301","name":"Schweizerische Nationalbank","type":1},{"key":"L05K0703020104","name":"Betriebsrücklage","type":1},{"key":"L06K110101030101","name":"Goldreserve","type":1},{"key":"L05K0703040103","name":"Unternehmensleiter\/in","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":2},{"key":"L05K1104030102","name":"Verschuldung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-14T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2011-08-17T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1308088800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1331679600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"type":"speaker"}],"shortId":"11.3540","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Nationalbankgesetz enthält bislang keine Regelungen hinsichtlich der aktienrechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Überschuldung. Die Nationalbank könnte im Fall einer Überschuldung zwar kurzfristig autonom Geld schaffen und damit den Gläubigerschutz gewährleisten. Langfristig kann aber eine Zentralbank mit einer Überschuldung nicht weiterbestehen und auch ihren geld- und währungspolitischen Auftrag nicht mehr wahrnehmen. <\/p><p>Die Fähigkeit der SNB, Verluste auf Währungsreserven zu verkraften, ist in jüngster Vergangenheit aufgrund einer fahrlässigen und verfehlten Politik dramatisch gesunken. Bis zum Oktober 2008 hätten die Rückstellungen für Währungsreserven und die Eigenmittel der SNB ausgereicht, einen Kursverlust von 75 Prozent auf den Devisenanlagen zu absorbieren. Seit dem Herbst 2010 sind es weniger als 20 Prozent. Dieser Bilanz- und Eigenmittelentwicklung gilt es mit wirkungsvollen Instrumenten entgegenzuwirken. Aus Sicht der SVP kann dieses Ziel am besten mit der Einführung einer Quote für Eigenmittel und Währungsreserve und Massnahmen bei begründetem Verdacht auf Unterbilanz und Überschuldung erreicht werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Grundsätzlich ist eine Stärkung der Bilanz der Nationalbank zu begrüssen. Die SNB erhöht daher auf Grundlage von Artikel 30 NBG jährlich die Rückstellungen für Währungsreserven. Dabei zieht sie die Bilanzrisiken in ihre Überlegungen mit ein. Auf eine explizite Festlegung der Eigenmittel auf 40 Prozent der Bilanzsumme soll dennoch verzichtet werden. Die Anforderung einer starren Quote wäre kaum umsetzbar und zudem mit hohen Risiken für die Volkswirtschaft verbunden: Erstens könnte eine Quote, die jederzeit erfüllt sein muss, die Preis- und die Finanzstabilität gefährden, falls die Nationalbank aufgrund von Bilanzrestriktionen nicht in der Lage wäre, in ausserordentlichen Situationen zeitgerecht die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Zweitens ist die Nationalbank gesetzlich verpflichtet, Währungsreserven zu halten, wobei deren Wertschwankungen in Kauf genommen werden müssen, da sie andernfalls ihre Funktionen (Sicherstellung der internationalen Zahlungsfähigkeit und die jederzeitige Handlungsfähigkeit der SNB) nicht wahrnehmen kann. Diese Schwankungen werden durch die Eigenmittel aufgefangen, können aber jederzeit dazu führen, dass eine angestrebte Quote unterschritten wird.<\/p><p>Die Nationalbank ist gemäss Artikel 99 BV verpflichtet, ausreichende Währungsreserven zu bilden, wobei ein Teil in Gold zu halten ist. Gemäss Nationalbankgesetz (Art. 5 und 30 NBG) sind diese von der SNB zu verwaltenden Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten, sind also direkt durch die Erfordernisse der Geldpolitik bestimmt. Mit einer Fixierung des Gewichts des Goldbestands - ohne Rücksicht auf dessen Wert - würde der Anteil des Goldes an den Währungsreserven im Wesentlichen von oft starken Schwankungen der Finanzmärkte abhängen. Die Zusammensetzung der Währungsreserven zwischen Gold und Devisen wäre damit weitgehend zufällig. Die Zusammensetzung der Währungsreserven soll deshalb weiterhin unabhängig durch die Nationalbank festgelegt werden.<\/p><p>Spezielle Vorkehrungen wegen Insolvenz oder Illiquidität sind aufgrund der besonderen Natur der Nationalbank nicht notwendig. Im Unterschied zu Geschäftsbanken kann die Nationalbank nicht illiquid werden in Franken. Im Unterschied zu Geschäftsbanken kann die Nationalbank zudem vorübergehend auch mit negativem Eigenkapital ihre Aufgaben wahrnehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Nationalbankgesetz (NBG) so zu ändern:<\/p><p>1. dass die Quote von Eigenmitteln und Währungsreserven mindestens 40 Prozent der Bilanzsumme betragen muss;<\/p><p>2. dass in Artikel 46 NBG die Kompetenz des Direktoriums so geändert wird, dass die aktuell verbleibenden Goldreserven nicht weiter verringert werden dürfen;<\/p><p>3. dass wie bei Geschäftsbanken gewisse Schutzmassnahmen und ein Sanierungsverfahren eingeführt werden bei begründetem Verdacht auf Unterbilanz, Überschuldung oder Liquiditätsprobleme.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einführung einer Verschuldungslimite für die SNB"}],"title":"Einführung einer Verschuldungslimite für die SNB"}