{"id":20113550,"updated":"2023-07-27T20:10:55Z","additionalIndexing":"2841;Spitalkosten;Kostenrechnung;Krankenkassenprämie;Kanton;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Mitfinanzierung;Krankenkasse;Spital;Finanzierung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4819"},"descriptors":[{"key":"L05K1110011201","name":"Zusatzversicherung","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":1},{"key":"L03K110902","name":"Finanzierung","type":1},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":1},{"key":"L04K11090207","name":"Mitfinanzierung","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2},{"key":"L05K0105050102","name":"Spitalkosten","type":2},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":2},{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-09-21T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-08-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1308088800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1316556000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2501,"gender":"m","id":477,"name":"Janiak Claude","officialDenomination":"Janiak"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2629,"gender":"f","id":1148,"name":"Savary Géraldine","officialDenomination":"Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.3550","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Durch die Beteiligung des Wohnkantons an den Kosten für alle ausserkantonalen Spitalaufenthalte seiner Einwohnerinnen und Einwohner werden die Zusatzversicherungen um Hunderte Millionen Franken entlastet.<\/p><p>Nun sind Fallkonstellationen vorstellbar, in denen der Abschluss oder Beibehalt der Zusatzversicherung \"ganze Schweiz allgemein\" nicht mehr sinnvoll sein könnte, nämlich in all jenen Fällen, in denen die innerkantonalen Spitäler höhere Tarife aufweisen als die ausserkantonalen Spitäler. In diesem Fall würden die Zusatzversicherten für eine Versicherung bezahlen, die überhaupt nie zum Tragen kommen könnte. Jeder Franken für eine solche Versicherung wäre ein verlorener Franken für diese Versicherten, die im Ergebnis lediglich die Versicherten anderer Kantone quersubventionieren würden.<\/p><p>Angesichts der erwarteten Entlastungen haben einige Versicherungen bereits eine \"Prämiengarantie\" für diese Zusatzversicherung abgegeben: Die Prämien für die Versicherung \"ganze Schweiz allgemein\" würde für das kommende Jahr nicht steigen. Konkret bedeutet dies, dass eine Kündigung ausser Frist nicht möglich ist: Eine solche Zusatzversicherung muss bis zum 30. September 2011 gekündigt und die Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt beim Versicherer eingetroffen sein. Deshalb stellt sich auch die Frage, wie das zuständige Bundesamt verhindert, dass Versicherte aus Hochtarifkantonen, die nicht rechtzeitig kündigen konnten, da die Tarife noch nicht bekannt waren, zwangsweise die Versicherten anderer Kantone unterstützen müssen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Krankenzusatzversicherung) untersteht sowohl den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) als auch denjenigen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01). Deshalb hat der Bundesrat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Prämiengestaltung der Versicherer. Das VAG sieht jedoch bei der Krankenzusatzversicherung nach wie vor eine präventive Verwaltungskontrolle der Tarife und der allgemeinen Versicherungsbedingungen durch die Finma vor. Die eingereichten Tarife der Krankenzusatzversicherungen werden dabei einer präventiven Missbrauchskontrolle unterzogen. Als missbräuchlich wird eine wesentliche versicherungstechnische Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten oder ein Gewinn, welcher bei wirksamem Wettbewerb nicht entstehen könnte, qualifiziert.<\/p><p>Schliesslich ergibt die jährliche Überprüfung der Schadenaufwendungen (im Verhältnis zu den Prämieneinnahmen) wichtige Hinweise für allfällig missbräuchlich hohe Tarife. Sofern sich bei der jährlichen Erhebung der wesentlichen Daten bei den einzelnen Krankenversicherungsprodukten eine systematische Abnahme bei den Schadenaufwendungen manifestiert, welche zu einem anhaltenden technischen Gewinn führt, der auf einen möglichen Missbrauch hindeuten könnte, wird eine entsprechende Überprüfung durch die Finma vorgenommen und gegebenenfalls eine Tarifsenkung verlangt. Das allfällige Anordnen von Tarifsenkungen bedeutet aber die Aufhebung einer rechtsgültigen Genehmigungsverfügung, was einen nachgewiesenen Sachverhalt voraussetzt.<\/p><p>2. Die Krankenzusatzversicherungen sind grundsätzlich risikogerecht tarifiert. Mit anderen Worten werden Unterschiede in der Risikohöhe entsprechend differenziert tarifiert. Sollten sich nachweislich Verschiebungen bei den Schadenaufwendungen ergeben, werden die davon betroffenen Tarife entsprechend angepasst.<\/p><p>3. Bei Artikel 23 VVG handelt es sich um eine nichtzwingende Bestimmung. Mit dem vom VAG vorgegebenen Aufsichtssystem (präventive Kontrolle durch die Verwaltung) bei der Krankenzusatzversicherung wird aber sichergestellt, dass die betroffenen Versicherten bei nachhaltig rückläufigen Schadenaufwendungen von Prämiensenkungen profitieren werden.<\/p><p>4. Falls der Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im ausserkantonalen Spital tiefer ist als im Wohnkanton, kommt die Krankenzusatzversicherung \"Spital ganze Schweiz\" beim Aufenthalt in einem Spital, das nicht auf der Liste des Wohnkantons, jedoch auf der Liste eines anderen Kantons aufgeführt ist, nicht zum Tragen. Sofern die garantierte Deckung \"Spital ganze Schweiz\" ein Risiko unter mehreren ist, kann - wie unter Antwort 2 ausgeführt - der Tarif bei Wegfallen dieses Risikos unter Umständen angepasst werden.<\/p><p>5. Die Verhandlungen der Versicherer und Spitäler zur Vereinbarung der Tarife der obligatorischen Krankenversicherungen für das Jahr 2012 sind noch nicht abgeschlossen. Deshalb sind Aussagen über die voraussichtlichen Tarife und mögliche kantonale Differenzen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht angezeigt.<\/p><p>6. Der Bundesrat kann und will grundsätzlich keine Empfehlung zu Krankenzusatzversicherungsprodukten abgeben.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit der neuen Spitalfinanzierung können Patientinnen und Patienten entscheiden, in welches Spital sie gehen wollen. Der Wohnkanton beteiligt sich dabei an den Kosten für alle ausserkantonal Hospitalisierten mit dem Kantonsanteil bis zum Tarif, der bei ihm gilt. Bisher ging dieser Anteil zulasten der Zusatzversicherung \"ganze Schweiz allgemein\". Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung verbundenen geringeren Kosten für die Privat- und Zusatzversicherten von den Kassen konsequent weitergegeben werden?<\/p><p>2. Wie verhindert das zuständige Bundesamt, dass Zusatzversicherte aus Kantonen mit höheren inner- als ausserkantonalen Spitaltarifen nicht einfach die Zusatzversicherten anderer Kantone quersubventionieren, wenn die Versicherten noch keinen Überblick über die kantonalen Tarife haben und damit nicht rechtzeitig kündigen konnten?<\/p><p>3. Können respektive müssten Zusatzversicherte von Hochtarifkantonen allenfalls und individuell einen massiven Prämienreduktionsanspruch nach Artikel 23 VVG geltend machen?<\/p><p>4. Folgende Fallkonstellation: Der Tarif im ausserkantonalen Spital ist tiefer als im Wohnkanton. Kommt in einem solchen Fall die Zusatzversicherung \"ganze Schweiz allgemein\" überhaupt zum Tragen?<\/p><p>5. Für welche Kantone ist eine Fallkonstellation nach Punkt 4 vorstellbar respektive wahrscheinlich?<\/p><p>6. Kann der Bundesrat den Versicherten der Kantone nach Punkt 5 empfehlen, ihre Zusatzversicherung \"ganze Schweiz allgemein\" beizubehalten, oder muss er ihnen im Gegenteil die Kündigung (die bis zum 30. September 2011 beim Versicherer eintreffen muss) raten? Mit welchen Begründungen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Neue Spitalfinanzierung. Auswirkungen für Zusatzversicherte"}],"title":"Neue Spitalfinanzierung. Auswirkungen für Zusatzversicherte"}