{"id":20113596,"updated":"2023-07-28T07:49:55Z","additionalIndexing":"09;12;polizeiliche Ermittlung;öffentliche Ordnung;Strafprozessordnung;Gewalt;Frist;Polizeigewahrsam","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4819"},"descriptors":[{"key":"L05K0501021001","name":"Strafprozessordnung","type":1},{"key":"L05K0504010202","name":"Polizeigewahrsam","type":1},{"key":"L05K0503020802","name":"Frist","type":1},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":1},{"key":"L05K0504010205","name":"polizeiliche Ermittlung","type":1},{"key":"L03K040303","name":"öffentliche 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Es ist leider selbstverständlich geworden, dass immer mehr gewalttätige Auseinandersetzungen anlässlich von Sport- und Politveranstaltungen sowie bei anderen Grossanlässen stattfinden. Immer mehr werden friedliche Veranstaltungen durch Extremisten heimgesucht, die einzig ihrer Wut gegen den Staat, die Gesellschaft und jegliche Autorität freien Lauf lassen.<\/p><p>2. Horrend hohe Sachschadensummen, verletzte Beamte (meistens Polizistinnen und Polizisten), Imageverlust der staatlichen Autorität sind nur einige der negativen Effekte, die solche Ausartungen mit sich bringen.<\/p><p>3. Der Staat ist nicht nur gefordert, seine Bevölkerung zu schützen, sondern muss auch ganz klare Grenzen setzen. Regelverstösse müssen mit Strafen geahndet werden.<\/p><p>4. Es ist notwendig, dass Delinquenten mit Konsequenzen am Arbeitsplatz oder im Studium zu rechnen haben. Rechtfertigungsversuche der Gewaltausübenden wie Verharmlosung, Geldprobleme, Alkohol, Stress oder Provokationen dürfen nicht akzeptiert werden. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. <\/p><p>5. In Anbetracht der immer mehr zunehmenden Komplexität der kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist die Frist von 24 Stunden für die Sicherheitshaft, die der Polizei gewährt wird, zu kurz und gestattet nicht einmal, die herkömmlichen Verfahrensabläufe abzuschliessen (Zustellung des Angeschuldigten, Beizug des Anwalts der ersten Stunde, Einvernahmen, Vorladen eines Übersetzers, Hausdurchsuchungen, Zeugeneinvernahmen, Erfassung der Strafanzeigen, technische Spurenvergleiche, erkennungsdienstliche Behandlung, fotografische Aufnahmen, Abnahme von DNA-Abstrichen, ärztliche Untersuchung, Berichterstattung usw.).<\/p><p>6. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams, wie es in verschiedenen Ländern der Fall ist, kann für alle Beteiligten am Strafverfahren nur Vorteile bringen. Es erlaubt, die üblichen polizeilichen Verfahren seriös durchzuführen. Es darf nicht sein, dass Straftäter wegen des kurzen Polizeigewahrsams von 24 Stunden wieder auf freien Fuss gelassen werden müssen. Die Bevölkerung hat ein Recht auf möglichst hohe Sicherheit vor Gewalttätern. Deshalb muss die vorgeschlagene Anpassung vorgenommen werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach der Regelung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) darf eine Person während längstens 24 Stunden durch die Polizei festgehalten werden (Art. 219 Abs. 4 StPO). Danach ist sie entweder freizulassen oder, wenn Gründe für eine Untersuchungshaft bestehen, der Staatsanwaltschaft zuzuführen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag um Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden seit dem Eingang des Haftantrags der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Diese Regelung stellt sicher, dass spätestens 96 Stunden nach der Festnahme ein Gericht über die Rechtmässigkeit der Festnahme entscheidet. Diese Höchstdauer ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welche beide verlangen, dass eine festgenommene Person \"unverzüglich\" einem Gericht vorgeführt wird (Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Dieser Anspruch auf unverzügliche Vorführung vor ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls dann verletzt, wenn zwischen der polizeilichen Verhaftung und der richterlichen Haftanordnung fünf Tage liegen.<\/p><p>Bereits daraus ergibt sich, dass dem Anliegen der Motion rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Würde die Frist, während welcher die Polizei jemanden festhalten darf, um 48 Stunden von 24 auf 72 Stunden verlängert, so würde die gerichtliche Prüfung erst nach sechs Tagen erfolgen. Dies würde dem höherrangigen Recht ohne Zweifel widersprechen.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet es aber auch aus sachlichen Gründen nicht als notwendig, die Dauer der Polizeihaft über die geltende Dauer hinaus zu verlängern. Es ist nicht so, dass die Polizei durch die zeitliche Begrenzung auf 24 Stunden daran gehindert würde, die erforderlichen Abklärungen in dieser ersten Verfahrensphase durchzuführen.<\/p><p>Zudem kann die Polizei diese ohnehin insoweit nicht selbstständig vornehmen, als es sich um Massnahmen handelt, deren Anordnung oder Durchführung der Staatsanwaltschaft vorbehalten bleibt (so Zeugeneinvernahmen, Hausdurchsuchungen, DNA-Abklärungen, ärztliche Untersuchungen). Daran würde auch die Ausdehnung der Dauer der polizeilichen Festnahme nichts ändern. Nach den Regeln der Strafprozessordnung verfügen Polizei und die Staatsanwaltschaft denn auch gesamthaft über 48 Stunden, um dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen.<\/p><p>Schliesslich scheint die Motion davon auszugehen, dass die Verlängerung der Dauer des Polizeigewahrsams nicht zuletzt dem Zwecke dienen soll, die verhaftete Person zu strafen, indem sie dem Arbeitsplatz oder der Schule fernbleiben muss. Es ist jedoch ein allgemeiner Grundsatz des Strafverfahrensrechts, dass Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft einzig der Klärung des Sachverhalts, keinesfalls aber als Sanktion dienen dürfen.<\/p><p>Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht das Begehren der Motion somit übergeordnetem Recht und ist deshalb abzulehnen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strafprozessrecht den Polizeigewahrsam auf 72 Stunden auszudehnen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Strafprozessrecht. Polizeigewahrsam auf 72 Stunden ausdehnen"}],"title":"Strafprozessrecht. Polizeigewahrsam auf 72 Stunden ausdehnen"}