﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113608</id><updated>2023-07-28T13:09:38Z</updated><additionalIndexing>15;24;Lohn;flankierende Massnahmen;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Euro;Schweizer Franken;Lohnkürzung;Wechselkurs</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-06-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4819</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0702010103</key><name>Lohn</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11010201</key><name>Euro</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11030304</key><name>Wechselkurs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702010306</key><name>Lohnkürzung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110302010301</key><name>Schweizer Franken</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020343</key><name>flankierende Massnahmen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070203030902</key><name>Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-20T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-09-16T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-06-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-09-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3608</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das geltende Recht setzt den Massnahmen der Arbeitgeber bereits heute bestimmte Schranken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar kann der Arbeitgeber mittels Änderungskündigung einen gewissen Druck ausüben. Das Bundesgericht lässt dieses Vorgehen jedoch ausschliesslich bei Vorliegen sachlicher Gründe in Verbindung mit veränderten betrieblichen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen zu (BGE 123 III 246 E. 3b). Zudem trägt nach schweizerischem Recht der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Er darf es nicht auf die Arbeitnehmenden übertragen (Art. 324 Abs. 1 OR; BGE 124 III 346 E. 2a; 125 III 65 E. 5). Artikel 324 OR bezieht sich zwar in erster Linie auf die Pflicht zur Entrichtung des Lohnes, wenn die Arbeitsleistung aus wirtschaftlichen Gründen verweigert wird. Der Zweck der Bestimmung besteht aber darin, den Arbeitnehmenden ein ausreichendes Einkommen zu gewährleisten. Es stellt sich also jeweils die Frage, ob eine Klausel, die den Lohn an den Wechselkurs und das entsprechende wirtschaftliche Risiko für das Unternehmen knüpft, mit dieser Bestimmung übereinstimmt. Die Entrichtung des Lohnes in Fremdwährung befreit die Unternehmen im Übrigen nicht von der Pflicht, die Mindestlöhne der Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu beachten. Bei wiederholtem und missbräuchlichem Lohndumping kann ausserdem die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV (Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen) oder der Erlass eines Normalarbeitsvertrags (NAV) mit Mindestlöhnen (Art. 360a OR) beantragt werden. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, um die Gesetzeslücken beim Vollzug der flankierenden Massnahmen zu schliessen. Dazu gehört namentlich die Einführung einer Sanktion bei Nichteinhaltung der NAV mit zwingenden Mindestlöhnen durch schweizerische Arbeitgeber.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 323b Absatz 1 OR ist der Lohn in gesetzlicher Währung auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Die Möglichkeit, von der Gesetzesnorm abzuweichen, wurde anlässlich der Revision von 1971 eingeführt, denn die Zahlung des Lohns in ausländischer Währung war in bestimmten Fällen wie bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern oder Arbeitnehmenden, die im Ausland tätig sind, erwünscht (Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1967, BBl 1967 II 241, 328). Der beidseitige Nutzen einer Entlöhnung in ausländischer Währung in bestimmten Fällen muss auch heute noch anerkannt werden. Diese Möglichkeit zu verbieten würde zu weit gehen. Zudem ist es nicht möglich, ein für alle Mal gesetzlich festzulegen, in welchen Situationen eine Auszahlung des Lohnes in Fremdwährung gerechtfertigt wäre.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In den Grenzregionen kommt es immer häufiger vor, dass Löhne in Euro ausbezahlt werden. Gerade in Bereichen, in denen es keine Gesamtarbeitsverträge gibt, stellt dies einen offensichtlichen Wettbewerbsnachteil für die lokalen Arbeitskräfte dar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diverse parlamentarische Vorstösse haben den Bundesrat in dieser Sache bereits zum Handeln aufgefordert, doch dieser hat sich bislang nur ausweichend geäussert und sich darauf beschränkt, auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verweisen und Entscheide in dieser Frage an die Gerichte zu delegieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher beantrage ich, dass Artikel 323b des Obligationenrechtes, der vorsieht, dass der Lohn grundsätzlich in gesetzlicher Währung auszurichten ist, aber Ausnahmen von diesem Grundsatz erlaubt, zu einer zwingenden Vorschrift erklärt wird. Ist diese Lösung nicht möglich, soll das Verbot, den Lohn in ausländischer Währung auszuzahlen, in den Katalog der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit aufgenommen werden, damit es angewendet werden kann, wenn Missbräuche festgestellt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Löhne in ausländischer Währung</value></text></texts><title>Löhne in ausländischer Währung</title></affair>