﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113766</id><updated>2023-07-28T10:46:17Z</updated><additionalIndexing>2846;Wohneigentum;Wohnungsbau;Wohnungsbedarf;Fonds;Wohnungspolitik</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4820</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01020604</key><name>Wohnungsbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020110</key><name>Wohneigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11090203</key><name>Fonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020605</key><name>Wohnungsbedarf</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010206</key><name>Wohnungspolitik</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-12-23T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2011-11-09T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-09-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-12-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3766</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen sowie für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe. Die Kantone gewähren die Investitionskredite vorwiegend für Ökonomiegebäude als zinslose Darlehen während längstens 20 Jahren. Die Rückzahlungen fliessen in den Fonds de Roulement des Kantons, welcher diese Mittel für die Gewährung neuer Darlehen verwenden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Rechtsgrundlage ist Artikel 105 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Fonds de Roulement besteht seit 1963 und wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft kontinuierlich aufgestockt. Ende 2011 beträgt der Stand des Fonds de Roulement 2,362 Milliarden Franken. Jährlich werden durch die Kantone über 2000 neue Darlehen mit einer Gesamtsumme von etwa 330 bis 350 Millionen Franken gewährt. Die durchschnittliche Laufzeit beträgt 13,5 Jahre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bedarf übersteigt die zur Verfügung stehenden Mittel. Gemäss dem Vernehmlassungsbericht zur AP 2014-2017 vom 23. März 2011 sind im Zahlungsrahmen jährlich 47 Millionen Franken neue Bundesmittel vorgesehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone müssen dem Bundesamt die gewährten Darlehen in jedem Fall melden. Ab einem bestimmten Betrag (Grenzbetrag) muss das Bundesamt nach Artikel 108 LwG die Darlehen formell genehmigen. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat die Oberaufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und kann nach Artikel 166 LwG gegen unrechtmässige Darlehensgewährungen der Kantone Rechtsmittel ergreifen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 112 LwG müssen die Kantone die Verwaltungskosten tragen und zudem nach Artikel 111 LwG für sämtliche Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, aufkommen. Diese Verantwortung der Kantone führte dazu, dass für den Bund in den letzten 50 Jahren keine Verluste resultierten. Die Kantone selber erlitten bisher nur minimale Verluste, zumal sie die Gesuche kompetent prüfen und der Sicherstellung der Darlehen ein angemessenes Gewicht beimessen. Das Verfahren und die Kompetenzaufteilung zwischen den Kantonen und dem Bund haben sich bewährt und sollen auch in der AP 2014-2017 gleichermassen weitergeführt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Im Bereich der Wohnraumförderung besteht ebenfalls seit Jahrzehnten ein Fonds de Roulement. Im Sinne von Rest- und Überbrückungsfinanzierungen werden daraus gemeinnützigen Bauträgern zinsgünstige Darlehen für Neubau- und Erneuerungsprojekte gewährt. Als aktuelle Gesetzesgrundlage dient das Wohnraumförderungsgesetz (WFG) vom 21. März 2003. Die beiden Fonds werden in unterschiedlicher Art mit Bundesmitteln alimentiert: Im Landwirtschaftsbereich werden die zur Verfügung stehenden Mittel in einem Zahlungsrahmen nach Artikel 20 des Finanzhaushaltgesetzes festgelegt, der mehrere Jahre umfasst. Die Bundesversammlung setzt in diesem Zahlungsrahmen einen Höchstbetrag fest. Der für jedes Jahr massgebende Betrag ist jeweils mit einem Voranschlagskredit zu bewilligen. Dieser kann tiefer liegen, als im Zahlungsrahmen vorgesehen ist. Im Bereich der Wohnraumförderung werden die Mittel in einem Beschluss der Bundesversammlung über einen Rahmenkredit, der sich über mehrere Jahre erstreckt, festgehalten. Beim Rahmenkredit handelt es sich um einen Verpflichtungskredit, der vom Betrag her verbindlich ist. Auch hier muss aber der für jedes Jahr zur Verfügung stehende Betrag mit einem Voranschlagskredit durch die Bundesversammlung bewilligt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es gibt weitere Unterschiede zwischen den beiden Fondsarten: Aus den durch die Kantone verwalteten landwirtschaftlichen Fonds werden die Darlehen zinslos gewährt, während beim Fonds der Wohnraumförderung eine Verzinsung anfällt (zurzeit 2 Prozent). Die Bundesmittel werden bei der Landwirtschaft an die Kantone ausgerichtet, welche die einzelnen Darlehen vergeben. Bei der Wohnraumförderung wird der Fonds von den Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus treuhänderisch für den Bund verwaltet. Und schliesslich sind die Mittel im Landwirtschaftsbereich erheblich grösser als bei der Wohnraumförderung (Stand Ende 2011: 2,362 Milliarden gegenüber rund 412 Millionen Franken), wobei bei der Landwirtschaft weniger als 20 Prozent der Mittel für den Wohnungsbau verwendet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat stellt fest, dass der finanztechnische Ablauf für die Dotierung der Fonds mit Bundesmitteln unterschiedlich ist. Er ist der Meinung, dass im Bereich der Wohnraumförderung weiterhin mit rechtlich verbindlichen Verpflichtungskrediten (Rahmenkredite) zu operieren ist und nicht mit offenen Höchstbeträgen in einem Zahlungsrahmen. Auch möchte der Bundesrat die Finanzmittel weiterhin über die Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und nicht über die Kantone ausrichten. Eine kurz vor Abschluss stehende Evaluation der Darlehensgewährung bestätigt die Zweckmässigkeit dieser treuhänderischen Aufgabenerfüllung. Die unterschiedliche Höhe der Fondsmittel ist einerseits Ausdruck des unterschiedlichen Bedarfs in den beiden Politikbereichen. Andererseits ist die Höhe der jährlichen den beiden Fonds zufliessenden Bundesmittel vom politischen Willen des Parlaments bestimmt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung und das WFG soll künftig der gemeinnützige Wohnungsbau mit folgenden indirekten Massnahmen unterstützt und gestärkt werden: Erstens verbürgt der Bund weiterhin die Anleihensobligationen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) und gewährt in Einzelfällen Rückbürgschaften an die Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft schweizerischer Bau- und Wohngenossenschaften (HBG). Zu diesem Zweck haben die eidgenössischen Räte am 17. März 2011 einen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen im Umfang von 1,4 Milliarden Franken gesprochen. Mit dieser Leistung trägt der Bund durch die Schaffung von günstigeren Zinskonditionen zur Verbilligung des Wohnungsbaus und der Wohnkosten bei. Der Bundesrat wird aufgrund der Marktlage zu gegebener Zeit entscheiden, ob im Hinblick auf die für etwa 2015 zu erwartende Ausschöpfung dieses Rahmenkredits dem Parlament ein weiterer zu beantragen ist. Zweitens sollen die gemeinnützigen Bauträger weiterhin mit zinsgünstigen Darlehen aus dem bestehenden Fonds de Roulement unterstützt werden. Der Fonds wird zudem in den nächsten Jahren kontinuierlich um den Restbetrag von knapp 100 Millionen aus dem 2003 vom Parlament bewilligten Rahmenkredit im Umfange von 300 Millionen Franken aufgestockt. Der Voranschlag 2012 sieht dafür einen Kredit von 6,75 Millionen Franken vor, in den Finanzplänen 2013 und 2014 sind jährlich je 29,55 Millionen Franken und im Finanzplan 2015 30 Millionen eingestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist der Meinung, dass den Kantonen bei der Förderung des Wohnungsbaus eine wichtige Rolle zukommt, welche sie in Ergänzung zur Basishilfe des Bundes eigenständig und gestützt auf die jeweilige Versorgungslage wahrnehmen können. Etliche Kantone setzen bereits heute Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus um.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem Budget gewährt der Bund der Landwirtschaft jährlich Betriebsbeihilfedarlehen und Investitionsbeihilfen. Diese rückzahlbaren Kredite fliessen in einen Fonds de Roulement (FdR), aus dem wiederum Kredite für Landwirtschaft gesprochen werden. Dieser Mechanismus überzeugt auch die gemeinnützigen Wohnbauträger. Auch sie übernehmen in bestimmten Sektoren von Wirtschaft und Gesellschaft im Interesse des Ganzen Verantwortung und dürfen gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung auf die Unterstützung durch den Staat zählen. Sie wünschen sich eine analoge Fortsetzung der Äufnung ihres FdR - angesichts der Wohnungsmisere und des nur teilweise erfolgreichen Wirkens des Marktes erst recht. Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie genau funktioniert der Finanzmechanismus beim landwirtschaftlichen FdR (Beschreibung)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welches sind die Rechtsgrundlagen des landwirtschaftlichen FdR und der damit verbundenen Finanzmechanismen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welches ist der gegenwärtige Stand dieses FdR, und welche Entwicklung ist in den nächsten Jahren vorgesehen? Aktuelle künftige Rolle der Kantone?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche Argumente sprechen für, welche gegen eine analoge Lösung für den gemeinnützigen Wohnungsbau?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist der Bundesrat bereit, den gemeinnützigen Wohnbauträgern eine analoge Lösung zu jener in der Landwirtschaft zu eröffnen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Welche Massnahmen sieht er aktuell vor, um den gemeinnützigen Wohnungsbau zu stärken (kurze, mittlere, längere Frist)? Welche Rolle sieht er aktuell und in Zukunft bei den Kantonen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gemeinnütziger Wohnungsbau wie Landwirtschaft</value></text></texts><title>Gemeinnütziger Wohnungsbau wie Landwirtschaft</title></affair>