﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113801</id><updated>2023-07-27T21:23:47Z</updated><additionalIndexing>28;24;Steuerabzug;Kinderbetreuung;Frauenarbeit</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4820</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040207</key><name>Kinderbetreuung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702030205</key><name>Frauenarbeit</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-09-09T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-11-30T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-09-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-09-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2699</code><gender>m</gender><id>3896</id><name>Malama Peter</name><officialDenomination>Malama</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>11.3801</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Einführung eines Abzuges für die Kosten der Drittbetreuung von Kindern wollte der Gesetzgeber die steuerliche Benachteiligung jener Eltern beheben, die ihre Kinder fremdbetreuen lassen, um zusätzliches Einkommen zu erzielen. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass der derzeit maximal mögliche Drittbetreuungsabzug weitaus tiefer veranschlagt ist als die effektiv anfallenden Fremdbetreuungskosten. Arbeit kostet immer noch mehr, als sie einbringt, weshalb oftmals Frauen nach der Geburt eines Kindes aus dem Erwerbsprozess ausscheiden. Dadurch gehen der Volkswirtschaft Know-how und dem Staat Steuereinnahmen verloren. Der maximale Abzug für Kinderbetreuung ist daher an die effektiv anfallenden Kosten anzupassen und auf maximal 24 000 Schweizerfranken zu erhöhen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss dem statistischen Bericht 2008 des Bundesamtes für Statistik "Familien in der Schweiz" betragen die durchschnittlichen Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung 400 bis 500 Franken pro Monat und Kind bzw. 4800 bis 6000 Franken pro Jahr und Kind. Die Kosten für die vollzeitliche Drittbetreuung von Kindern in Kinderkrippen können im Einzelfall ohne Subventionen bis zu 2000 Franken pro Monat und Kind ausmachen; die Tarife für die familienergänzende Kinderbetreuung hängen stark von der Einkommenshöhe der Steuerpflichtigen und dem Umfang der staatlichen Subventionierung ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit dem 1. Januar 2011 können Steuerpflichtige bei der direkten Bundessteuer (DBG) jährlich einen Abzug von maximal 10 000 Franken pro Kind für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte geltend machen. Der Abzug im DBG ist für Kinder bis zum 14. Altersjahr vorgesehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern aus dem Jahr 2009 schlug der Bundesrat einen Maximalabzugsbetrag von 12 000 Franken vor. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Bundesgesetzes beschlossen die eidgenössischen Räte jedoch, den Höchstbetrag bei 10 000 Franken festzulegen. Der Grund für diese Herabsetzung war vor allem der Umstand, dass sich Abzüge von der Bemessungsgrundlage bei höheren Einkommen vorteilhafter auswirken als bei tieferen Einkommen. Mit der Vorlage sollten jedoch vor allem die Steuerpflichtigen mit tiefen und mittleren Einkommen entlastet werden. Im Gegenzug gestalteten die eidgenössischen Räte den Elterntarif etwas milder aus, als dies der Bundesrat vorgesehen hatte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf Kantonsebene beträgt die maximale Abzugshöhe beim Kinderdrittbetreuungsabzug zurzeit (Stand 1. Januar 2011) je nach Kanton zwischen 3000 und 10 300 Franken pro Kind. Es gibt jedoch auch einzelne Kantone, welche den Abzug der effektiven Kinderbetreuungskosten zulassen. Der im DBG vorgesehene Kinderdrittbetreuungsabzug liegt somit durchaus im gesamtschweizerischen Rahmen. Mit maximal 10 000 Franken übersteigt er die durchschnittlichen Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung sogar deutlich. Die Erhöhung des Kinderbetreuungsabzugs um mehr als das Doppelte auf maximal 24 000 Franken würde sich vor allem in den höheren Einkommensbereichen günstig auswirken.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Anpassungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vorzulegen, die zu einer Erhöhung des maximalen Abzugs für die Drittbetreuung von Kindern von heute 10 000 Franken auf 24 000 Franken pro Kind führen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Erhöhung der Fremdbetreuungsabzüge auf 24 000 Franken</value></text></texts><title>Erhöhung der Fremdbetreuungsabzüge auf 24 000 Franken</title></affair>