{"id":20113833,"updated":"2023-07-28T11:21:52Z","additionalIndexing":"2811;Asylrecht;Rechtsschutz;Asylverfahren;Vereinfachung von Verfahren","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-26T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4820"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L04K01080102","name":"Asylrecht","type":1},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":1},{"key":"L05K0503020801","name":"Vereinfachung von Verfahren","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-04-17T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2011-11-30T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1316988000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1366149600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"speaker"}],"shortId":"11.3833","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Asylverfahren dauern viel zu lange. Insbesondere die zahlreichen Rekurs- und Wiedererwägungsmöglichkeiten führen heute dazu, dass abgewiesene Asylbewerber sich ihrer Ausweisung während Jahren entziehen können und am Ende kaum mehr rückgeschafft werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit auch für den Asylsuchenden ist es angezeigt, die Dauer des Asylverfahrens, namentlich im Rekursverfahren, zu verkürzen. Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche sollen somit verunmöglicht werden. Hierzu ist jedoch nicht, wie in der bundesrätlichen Revisionsvorlage zum AsylG vorgesehen, ein Ausbau des Rechtsschutzes notwendig.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionäre, dass Asylverfahren möglichst rasch und effizient durchzuführen sind. Es ist deshalb wichtig, Massnahmen vorzusehen, um unbegründete oder missbräuchliche Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche effektiv zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen, bei denen offenkundig ist, dass sie nur zur Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden Wegweisungsvollzuges eingereicht worden sind.<\/p><p>Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Revision des Asylgesetzes (AsylG) unter anderem vor, dass die Verfahren bei Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchen nur noch schriftlich durchgeführt werden sollen. Bereits heute erhalten Personen, die ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, nur noch Nothilfe. Neu soll dies auch für Personen gelten, die ein Mehrfachgesuch einreichen (vgl. BBl 2010 4468f., 4504f.). Die Revision des AsylG befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung im Ständerat.<\/p><p>In der Zusatzbotschaft zur Änderung des AsylG, die vom Bundesrat am 23. September 2011 verabschiedet wurde, sind zusätzlich kurzfristig realisierbare Massnahmen vorgesehen, die eine effizientere Abwicklung und die punktuelle Beschleunigung der Asylverfahren ermöglichen. So soll die vorgesehene frühzeitige medizinische Abklärung Missbräuche verhindern. Oftmals werden Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche ausschliesslich medizinisch begründet. Später geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates im Asyl- und Wegweisungsverfahren (inklusive allfälliger Wiedererwägungsverfahren) nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person diese nachweisen kann. Somit werden höhere Anforderungen an das Beweismass gestellt.<\/p><p>Im Gegensatz zu den Motionären geht der Bundesrat davon aus, dass die in der Revision vorgesehenen Massnahmen für einen verbesserten Rechtsschutz zu einer qualitativen Verbesserung der Eingaben der Asylsuchenden führt, was ebenfalls zu einer Beschleunigung der Verfahren und einer Entlastung des Bundesverwaltungsgerichtes beiträgt.<\/p><p>Eine generelle Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, wie dies von der Motion verlangt wird, würde die allgemeinen Verfahrensgarantien von Artikel 29 der Bundesverfassung verletzen. Gemäss den von Rechtsprechung und Lehre aus dieser Bestimmung abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder wenn es ihm unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, diese schon damals geltend zu machen (BGE 127 I 133 E. 6). Soweit es sich hierbei um neue asylrelevante Vorbringen handelt, wäre die Aufhebung der Möglichkeit, Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche einzureichen, zudem auch völkerrechtswidrig.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen, namentlich das Asylgesetz und die zugehörigen Verordnungen, dahingehend anzupassen, dass nur noch ein erstinstanzliches Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration (gemäss Art. 26ff. AsylG) mit der Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (gemäss Art. 104ff. AsylG) durchgeführt werden kann. Nach Abschluss des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens ist bis zum Verlassen der Schweiz das Einreichen eines zweiten Asyl- oder eines Wiedererwägungsgesuchs oder anderer Rechtsbehelfe ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Revisionsbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ein Asylgesuch mit einer Beschwerdemöglichkeit reicht. Keine Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche mehr"}],"title":"Ein Asylgesuch mit einer Beschwerdemöglichkeit reicht. Keine Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche mehr"}