{"id":20113864,"updated":"2023-07-27T21:56:00Z","additionalIndexing":"15;66;Buchführung;Kostenwahrheit;Atomindustrie;wirtschaftliche Auswirkung;Eigenkapital;Gesamtkosten;Betriebsrücklage;Kernkraftwerk","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4820"},"descriptors":[{"key":"L04K17030201","name":"Kernkraftwerk","type":1},{"key":"L06K070302020106","name":"Gesamtkosten","type":1},{"key":"L06K070302020109","name":"Kostenwahrheit","type":1},{"key":"L06K110902010101","name":"Eigenkapital","type":1},{"key":"L04K07030201","name":"Buchführung","type":1},{"key":"L04K07040404","name":"wirtschaftliche Auswirkung","type":2},{"key":"L05K0703020104","name":"Betriebsrücklage","type":2},{"key":"L04K17030101","name":"Atomindustrie","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-12T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Masshardt.","type":90},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-27T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2011-11-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1317160800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1380232800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},{"councillor":{"code":3034,"gender":"f","id":4130,"name":"Masshardt Nadine","officialDenomination":"Masshardt"},"type":"assuming"}],"shortId":"11.3864","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die fünf schweizerischen Kernkraftwerke (KKW) sind im Eigentum von Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht. Es sind dies die KKW Beznau I und II (Eigentümerin: Axpo AG), das KKW Gösgen (Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG), das KKW Leibstadt (Kernkraftwerk Leibstadt AG) und das KKW Mühleberg (BKW FMB AG). Mit dem Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG; SR 732.44) sowie der Verordnung zum Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEFV; SR 732.17) gibt es für zwei finanziell bedeutende Bereiche gesonderte gesetzliche Regelungen.<\/p><p>Nach Obligationenrecht (OR; SR 220) ist es Aufgabe der Aktiengesellschaften, ihre finanzielle Lage mit einer ordnungsmässigen Rechnungslegung so darzustellen, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann (Art. 662a Abs. 1 OR). Auch müssen die KKW-Betreibergesellschaften aufgrund der Erreichung der Schwellenwerte ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen (Art. 727 Abs. 1 OR). Gemäss den publizierten Berichten der jeweiligen Revisionsstellen für das letzte Geschäftsjahr (per 30. September oder 31. Dezember 2010) entsprechen die Jahresrechnungen dem schweizerischen Gesetz. Es gibt für die Betreibergesellschaften keine besonderen gesetzlichen Regelungen, die über die für Aktiengesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen. Auch hat der Bundesrat diesbezüglich keine besonderen Aufsichtsrechte und -pflichten. Es fällt daher nicht in seine Kompetenz, die Rechnungslegung der Betreibergesellschaften zu beurteilen.<\/p><p>Die Vorhaltung von Reserveleistung für den sicheren Netzbetrieb im Falle von unerwarteten Kraftwerksausfällen ist Teil der allgemeinen Systemdienstleistungen, die die Swissgrid als nationale Netzgesellschaft zur Verfügung stellt. Da in der Schweiz gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) das Ausspeisemodell gilt, fallen die Kosten für die allgemeinen Systemdienstleistungen bei der Ausspeisung aus dem Netz und damit bei den Endverbrauchern an. Kraftwerke jeglicher Art, d. h. nicht nur KKW, können demnach nicht an den Kosten für die Vorhaltung von Reserveleistung beteiligt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 8. Juli 2010 (Urteil A-2607\/2009) festgehalten, dass die Kosten für Systemdienstleistungen nicht den Kraftwerksbetreibern belastet werden dürfen. Der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf von Kraftwerken sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken wird nicht als Endverbrauch klassifiziert (Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG). Folglich fallen für einen derartigen Elektrizitätsbezug keine Netznutzungsentgelte an, da im Ausspeisemodell die Kosten für die Netznutzung ausschliesslich von den Endverbrauchern getragen werden. Generell werden also Kraftwerke weder an den Kosten für die Vorhaltung von Reserveleistung beteiligt, noch müssen sie für ihren Eigenbedarf Netznutzungsentgelte bezahlen. Dies trifft für alle Arten von Kraftwerken zu, nicht nur für KKW.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Atomkraftwerke sind in erster Linie wegen ihrer grossen Risiken für Mensch und Natur immer wieder ein Thema. Kaum beachtet wurden bisher die wirtschaftlichen Risiken, die ihnen anhaften. Dabei werfen sorgfältige betriebswirtschaftliche Analysen und Bilanzgutachten eine Reihe von schwerwiegenden Fragen auf. Sie betreffen insbesondere die zu schmale Kapitalbasis und die fehlende Vollkostenrechnung der Betreibergesellschaften. In beiden Mängeln können sich erhebliche finanzielle Risiken verbergen. Da die AKW den Stromkonzernen und diese wiederum den Kantonen gehören, besteht ein vitales Interesse an der Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Die Betriebsrechnung der AKW ist nicht in allen Teilen transparent und enthält nicht sämtliche Kosten (Vollkosten):<\/p><p>- als direkte Folge der Unterkapitalisierung sind die Kapitalkosten zu tief angesetzt;<\/p><p>- für den sicheren Netzbetrieb müssen für den Fall von Produktionsunterbrüchen in einzelnen Werken entsprechende Vorhalteleistungen bereitgestellt und finanziert werden. Diese Kosten werden beim Atomstrom nicht von den AKW-Betreibern getragen;<\/p><p>- die AKW zahlen keine Gebühren für die Benützung der Übertragungsnetze bei Eigenbedarf wie etwa beim Hochpumpen von Wasser in die Speicherwerke. In einem liberalisierten Markt wird das nicht mehr möglich sein. Solche verdeckte Subventionen müssten in einer Vollkostenrechnung transparent gemacht werden.<\/p><p>Ist der Bundesrat bereit, die AKW-Betreibergesellschaften zu einer in allen Teilen transparenten Vollkostenrechnung zu verpflichten? Wie hoch beziffert der Bundesrat die genannten indirekten Quersubventionen bei den schweizerischen AKW?<\/p><p>2. Die Kernkraftwerke Leibstadt (KKL) und Gösgen (KKG) haben die Rechtsform von Aktiengesellschaften. Ihre Aktionäre sind schweizerische Stromkonzerne. Unabhängige Experten behaupten, diese beiden AKW seien massiv unterkapitalisiert. Allein KKL und KKG sollen 1 bis 2 Milliarden Franken Eigenkapital fehlen. Gründe sind die zu tief angesetzte Eigenkapitalquote, die nicht markt- und risikogerecht entschädigten Kapitalkosten sowie das Unterlassen der Bildung von Reserven. Zudem rechnen die AKW dem Eigenkapital die zu amortisierenden Kosten für Nachbetrieb, Stilllegung und Entsorgung als Aktiven an. Diese Aktivierung von zukünftigen Kosten ist aber fragwürdig, weil es sich dabei um fiktive Aktiven handelt. Ohne diese fiktiven Aktiven wäre die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt, und der Verwaltungsrat wäre gezwungen, unverzüglich Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.<\/p><p>Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Analyse und Argumentation? Warum wurde diese Methodik erst 2006 eingeführt und nicht schon vorher?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wirtschaftliche Risiken der AKW (1)"}],"title":"Wirtschaftliche Risiken der AKW (1)"}