{"id":20113921,"updated":"2025-06-25T00:09:49Z","additionalIndexing":"32;Hochschulförderung;Anerkennung der Zeugnisse;Weiterbildung;Fachhochschule","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2667,"gender":"m","id":3831,"name":"Bischofberger Ivo","officialDenomination":"Bischofberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4820"},"descriptors":[{"key":"L05K1302050103","name":"Hochschulförderung","type":1},{"key":"L05K1302050102","name":"Fachhochschule","type":1},{"key":"L04K13030102","name":"Anerkennung der Zeugnisse","type":1},{"key":"L04K13030203","name":"Weiterbildung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2011-12-06T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-05-29T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-06-16T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":null,"date":"2014-06-16T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 13.110","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-18T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":null,"date":"2014-09-18T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 13.110","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2011-11-23T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WBK-NR","id":5,"name":"Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR","abbreviation1":"WBK-N","abbreviation2":"WBK","committeeNumber":5,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4820"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1317247200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1323126000000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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ohne dass die Frage im Postulat überhaupt aufgeworfen wurde - die Absicht kundgetan, die bundesrechtlichen Anforderungen und damit einhergehend die eidgenössische Anerkennung sowie die geschützten Titel der Weiterbildungsmasterdiplome (Master of Advanced Studies, MAS, oder Executive Master of Business Administration, EMBA) aufzuheben. Mit diesem abrupten Vorhaben schafft er bei den Arbeitgebern (Wirtschaft), die diese Weiterbildungen in der Regel im Rahmen einer Karriereplanung unterstützen, sowie bei den ehemaligen Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge Verunsicherung und schwächt dadurch unnötig die Fachhochschulen in der Weiterbildung.<\/p><p>In der geltenden Regelung erlässt der Bund Mindestvorschriften für die MAS und EMBA der Fachhochschulen. Die Studiengänge, welche diese Mindestvoraussetzungen des Bundes erfüllen, sind eidgenössisch anerkannt, und entsprechend sind auch deren Titel geschützt. Die Sicherstellung der Einhaltung der Mindestvorschriften obliegt den Trägern der jeweiligen Fachhochschule.<\/p><p>Die bundesrechtlichen Anforderungen an Weiterbildungsmasterdiplome schaffen für die Arbeitgeber (Wirtschaft) wie für die Studierenden einen Mehrwert, den es nicht zu unterschätzen gilt. Die Fachhochschulen können ihre Weiterbildungsangebote von Angeboten anderer Anbieter klar abgrenzen. Die Mindestvorschriften des Bundes sorgen für einheitliche Mindeststandards. Die Aussage im genannten Bericht zum Postulat \"Titelverordnung für Fachhochschulen\" (05.3716), wonach die Weiterbildungsmasterdiplome für Verwirrung sorgen, trifft in der Praxis kaum mehr zu und hat keinen direkten Zusammenhang mit der Grundfrage im Postulat (Klarheit und Aussagekraft der Titel Bachelor und Master mit Erwägung einer Wiedereinführung von früheren Berufsbezeichnungen wie Ingenieur, Betriebsökonom oder Sozialarbeiterin usw.). Vielmehr schaffen die heutigen bundesrechtlichen Anforderungen und damit einhergehend die Anerkennung und der Titelschutz der Weiterbildungsmasterdiplome für die Arbeitgeber (Wirtschaft) wie die Interessentinnen und Interessenten der Studiengänge eine gewisse Verlässlichkeit.<\/p><p>Zwar ist in Artikel 78 des neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG) der Schutz der bisher erworbenen Titel gewährleistet. Bei der Umsetzung dieses Gesetzes soll jedoch dafür gesorgt werden, dass die Weiterbildungsmaster-Studiengänge weiterhin bundesrechtliche Anforderungen erfüllen müssen, damit sie anerkannt und ihre Titel geschützt sind. Es sollen Wege gefunden werden, wie diese eidgenössische Anerkennung und dieser Titelschutz weiterhin sowohl für bisherige wie für neue Weiterbildungsmaster-Studiengänge gewährleistet werden können.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In Erfüllung des Postulates der WBK-N 05.3716, \"Titelverordnung für Fachhochschulen\", hat der Bundesrat am 29. Juni 2011 Bericht über die Fachhochschultitel erstattet. Dabei hat er die geltende Regelung von Bachelor- und Mastertiteln bestätigt und bilanziert, dass sich die heutige Titelregelung, die auf die Bologna-Reform zurückgeht, bewährt hat. Die Fachhochschultitel Bachelor und Master sind international bekannt und verdeutlichen die Zuordnung der Ausbildungen an Fachhochschulen zur Hochschulstufe.<\/p><p>Im Rahmen dieser Analyse hat er allerdings Handlungsbedarf bei der Titelregelung der Fachhochschulen im Weiterbildungsbereich festgestellt. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die eidgenössische Anerkennung und der eidgenössische Titelschutz der Weiterbildungsmasterdiplome der Fachhochschulen (Master of Advanced Studies, MAS; Executive Master of Business Administration, EMBA) für Verwirrung in der Titellandschaft sorgen und gleichzeitig auch die Abschlüsse der höheren Berufsbildung unlauter konkurrenzieren. Bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes (FHSG) im Oktober 2005 wurde die Weiterbildung im Fachhochschulbereich vom Bund geregelt und subventioniert. Eine bundesrechtliche Anerkennung setzte eine Prüfung und Genehmigung des Weiterbildungsangebots durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) voraus. Die Genehmigungspflicht und damit auch die Prüfung der Einhaltung gesetzlich definierter Voraussetzungen sowie die Subventionierung wurden mit der erwähnten Teilrevision zugunsten der Hochschulautonomie aufgehoben. Die eidgenössische Anerkennung sowie der eidgenössische Titelschutz und zwei Rahmenvorgaben wurden aber beibehalten. Das Label \"eidgenössisch anerkannt\" bzw. \"eidgenössisch geschützt\" erweckt damit heute bei Studierenden und Arbeitgebern den Anschein, dass der Bund diese Angebote wie die grundständigen Bachelor- und Masterstudiengänge umfassend regelt, prüft und subventioniert, obwohl dies nicht mehr der Fall ist. Die eidgenössische Anerkennung ist somit geeignet, Studierende und Arbeitswelt über die Funktion und Rolle des Bundes im Bereich der Weiterbildungsangebote zu täuschen. Weiterbildungsangebote von Fachhochschulen konkurrenzieren mit dem Prädikat \"eidgenössisch anerkannt\" (z. B. eidg. anerkannter MAS Taxation oder eidg. anerkannter MAS in Treuhand) gleichzeitig auch auf unlautere Art und Weise die Abschlüsse der höheren Berufsbildung, deren Berufsprofil, die zu erwerbenden Kompetenzen und das Qualifikationsverfahren auf Bundesebene gesamtschweizerisch einheitlich vorgegeben sind.<\/p><p>Die Abschaffung der eidgenössischen Anerkennung führt zu keiner Schwächung der Fachhochschulen, sondern zu einer Klärung: Für die Studierenden und Arbeitgeber führt die Abschaffung der Anerkennung zu einer klaren Abgrenzung sowohl von den vom Bund akkreditierten Bachelor- und Masterstudiengängen wie auch von den auf Bundesebene gesamtschweizerisch reglementierten Ausbildungen der höheren Berufsbildung. Mit der Abschaffung erfolgt auch eine Anpassung an die Situation an den universitären Hochschulen, wo Weiterbildungsgänge auch nicht von den Kantonen geregelt und anerkannt sind. <\/p><p>Aus den dargelegten Gründen erachtet es der Bundesrat als zwingend erforderlich, die Regelung zur eidgenössischen Anerkennung und zum eidgenössischen Titelschutz der Weiterbildungsmasterdiplome (MAS\/EMBA) der Fachhochschulen bereits ab dem 1. Januar 2013 aufzuheben. Da die Umsetzung der Aufhebung erfahrungsgemäss mehrere Jahre in Anspruch nimmt - bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Diplome und Titel oder gestartete Jahrgänge und deren Diplome und Titel müssen weiterhin anerkannt bzw. geschützt bleiben -, kann nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG), frühestens Mitte 2014, zugewartet werden. Eine Verschiebung der Aufhebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG hätte zur Folge, dass sich die unlautere Konkurrenzierung der höheren Berufsbildung im Ergebnis noch bis mindestens 2017 auswirken würde. Eine Weiterführung der eidgenössischen Anerkennung der Weiterbildungsangebote der Fachhochschulen im HFKG im Sinne des Motionärs ist nicht möglich: Der Bund kann gestützt auf den neuen Hochschulartikel - Artikel 63a BV - einseitig nur die Diplome seiner eigenen Hochschulen anerkennen, nicht aber diejenigen der kantonalen Fachhochschulen. Zum anderen wäre eine staatliche Anerkennung von Weiterbildungsmasterstudien grundsätzlich systemwidrig, da es sich um nichtformale Bildung handelt, die nicht vom Staat definiert ist. <\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung des neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG) die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um auch in Zukunft die eidgenössische Anerkennung und den Titelschutz der Weiterbildungsmaster-Studiengänge der Fachhochschulen zu gewährleisten. Die bestehende Regelung soll bis dahin beibehalten werden. Entsprechend ist auf einen Antrag in der BFI-Botschaft 2013-2016 zu verzichten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Weiterbildungsmaster der Fachhochschulen. Beibehaltung von Anerkennung und Titelschutz"}],"title":"Weiterbildungsmaster der Fachhochschulen. Beibehaltung von Anerkennung und Titelschutz"}