{"id":20113945,"updated":"2023-07-28T15:14:03Z","additionalIndexing":"12;Rechtsschutz;Inhaftierung;Opfer;Strafprozessordnung;Untersuchungshaft","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4820"},"descriptors":[{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":1},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":1},{"key":"L05K0504010203","name":"Untersuchungshaft","type":1},{"key":"L05K0501021001","name":"Strafprozessordnung","type":1},{"key":"L04K05010205","name":"Opfer","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-23T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-03-19T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2011-11-30T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"RK-SR","id":25,"name":"Kommission für Rechtsfragen SR","abbreviation1":"RK-S","abbreviation2":"RK","committeeNumber":25,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2013-09-27T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"language":"de"}],"sessionId":"4912"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1317247200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1379887200000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich eine Massnahme zum Schutz des Untersuchungsverfahrens. Neben den Haftgründen der Kollusions- und der Fluchtgefahr, sind auch die Wiederholungs- und die Ausführungsgefahr Gründe für eine U-Haft. Nur der Staatsanwalt hat die Möglichkeit, solche Entscheide anzufechten. Verzichtet er darauf, so muss neben dem Staatsanwalt auch das Opfer die Möglichkeit haben, bei Wiederholungs- und Ausführungsgefahr gegen solche Entscheide des Haftrichters ein Rechtmittel zu ergreifen.<\/p><p>Wie nötig eine solche Rechtsmittelbefugnis des Opfers sein kann, zeigt das folgende Beispiel: Im Kanton Schwyz wurde ein Mann, welcher gestanden hatte, über eine längere Zeit ein im gleichen Haus wohnhaftes, geistig zurückgebliebenes Mädchen sexuell misshandelt zu haben, vom Haftrichter aus der Untersuchungshaft nach Hause entlassen. Die Eltern des Opfers konnten fortan ihr Kind nur noch begleitet aus der Wohnung lassen. Gegen den Entscheid des Haftrichters konnten sie nichts unternehmen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Schutz von Opfern im Strafverfahren ist auch dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Deshalb begrüsst er es, dass die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) den Interessen von Opfern gerade auch im Zusammenhang mit der Haft der beschuldigten Person mehr Aufmerksamkeit schenkt: So räumt Artikel 214 Absatz 4 StPO dem Opfer den grundsätzlichen Anspruch ein, über die Anordnung oder Aufhebung der Untersuchungshaft orientiert zu werden. Darüber hinaus enthält die Strafprozessordnung ausführliche Bestimmungen über den Zeugenschutz (Art. 149 ff. StPO), welche auch auf Opfer Anwendung finden. <\/p><p>Der Bundesrat erachtet aber das mit der Motion verlangte Vorgehen für eine weitere Verstärkung des Opferschutzes als ungeeignet, weil es dem Umstand nicht Rechnung trägt, dass das Verfahren um Anordnung von Untersuchungshaft öffentlichen Interessen dient und nicht den Opferschutz zum Gegenstand hat. <\/p><p>Die Strafverfolgung und die Bestrafung des Täters bzw. der Täterin sind Sache des Staates. Dem Opfer stehen im Strafverfahren nur beschränkte Beteiligungsrechte zu, aber besondere Schutz- und Informationsrechte, damit es durch den Prozess nicht erneut viktimisiert wird.<\/p><p>Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Verfahrens, mithin öffentlichen Interessen. Das gilt nicht nur für die Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Kollusionsgefahr, sondern auch für jene wegen Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr, selbst wenn sie im Einzelfall auch im Interesse des Opfers liegen kann. Deshalb kann ausschliesslich die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Haft stellen, nicht aber das Opfer. <\/p><p>Dass Untersuchungshaft im Einzelfall auch im Interesse des Opfers liegen kann, also mittelbar auch Opferinteressen Rechnung trägt, rechtfertigt es nicht, dem Opfer eine Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Haftentscheide einzuräumen. Eine solche Regelung wäre systemwidrig: Weil die Rechtsmittellegitimation eine unmittelbare Betroffenheit voraussetzt, ist sie auf die beschuldigte Person einerseits und die Staatsanwaltschaft anderseits beschränkt: Jene wird durch die Anordnung von Haft in ihren eigenen, schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen, und diese hat für die Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Verfahrens zu sorgen. <\/p><p>Eine Ausweitung des Beschwerderechts auf Opfer hätte auch praktische Schwierigkeiten zur Folge: So wären Verfahrensverzögerungen zu befürchten, wenn der zur Beschwerde berechtigte Personenkreis ausgeweitet würde. Auch würde sich die Frage stellen, ob ausschliesslich jene Personen Beschwerde sollen erheben können, welche bereits Opfer der beschuldigten Person geworden sind, oder ob dieses Recht nicht auch allen potentiellen Opfern (wie auch immer diese zu bestimmen wären) zustehen müsste. <\/p><p>Die Interessen von Opfern lassen sich besser mit ausserprozessualen, polizeilichen Massnahmen wahren, wie sie in der Sache auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) oder andere polizeiliche Schutzmassnahmen darstellen, welche das Opfer beantragen kann. <\/p><p>Zu bedenken ist auch, dass die Strafprozessordnung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getretem ist. Es ist sinnvoll, bei neuen Gesetzen eine gewisse Zeit einzuräumen, um deren Anwendung aufmerksam beobachten zu können. Allfällige Korrekturen sollen erst später und in dem Umfang vorgenommen werden, der sich aufgrund der Praxis als notwendig erweist. Ein solches Vorgehen dient der Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Gesetzgebung.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Schweizerischen Strafprozessordnung für Opfer von Straftaten eine Beschwerdemöglichkeit gegen Haftrichterentscheide zu schaffen, wenn Wiederholungs- und Ausführungsgefahr Gründe für die Untersuchungshaft sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Opfer von Straftaten. Beschwerdemöglichkeit gegen Haftrichterentscheide"}],"title":"Opfer von Straftaten. Beschwerdemöglichkeit gegen Haftrichterentscheide"}