﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113947</id><updated>2023-07-27T21:32:26Z</updated><additionalIndexing>28;Familienzulage;Versicherungsleistung;Krankheit</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4820</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040108</key><name>Familienzulage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010501</key><name>Krankheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-12-12T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2011-11-23T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-09-29T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2011-12-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CEG</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP/EVP/glp</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3947</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat sich bereits am 26. August 2009 zum gleichen Anliegen des Motionärs (Motion Robbiani 09.3571, "Anspruch auf Familienzulagen bei Krankheit") geäussert und die Ablehnung der Motion beantragt. Der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende ist an den Lohnanspruch geknüpft. In der Familienzulagenverordnung hat der Bundesrat geregelt, in welchen Fällen und wie lange die Zulagen auch noch nach Erlöschen des Lohnanspruches ausgerichtet werden. Bei Krankheit und Unfall werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet die in der Verordnung festgelegte Frist für angemessen und hält eine Verlängerung für nicht angezeigt. Vor allem finanzielle Gründe sprechen dagegen: Erlischt der Lohnanspruch einer Person, muss ihr Arbeitgeber keine Beiträge mehr an die Finanzierung der Familienzulagen leisten. Der Anspruch auf Familienzulagen des an der Arbeit verhinderten Elternteils bleibt aber dennoch für drei Monate ab der Erkrankung bestehen, auch wenn der andere Elternteil einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann. So kann vermieden werden, dass die Anspruchsberechtigung und damit auch die zuständige Familienausgleichskasse für eine begrenzte Zeit wechselt, womit unnötige administrative Umtriebe für alle Beteiligten und entsprechende Kosten vermieden werden. Eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung auf ein Jahr würde verhindern, dass eine andere erwerbstätige Person, deren Arbeitgeber nach dem Lohn bemessene Beiträge an die Familienzulagen entrichtet, die Familienzulagen beziehen könnte. Eine entsprechende Änderung der Verordnung im Rahmen der Anpassungen an die Revision vom 18. März 2011 des Familienzulagengesetzes (FamZG) ist deshalb nicht angezeigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den Kantonen die Möglichkeit zu geben, diese Anspruchsdauer abzuändern, würde eine Gesetzesänderung erfordern. Das würde aber dem vom FamZG verfolgten Ziel einer gesamtschweizerischen Harmonisierung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienzulagen widersprechen. Im Extremfall würden 26 verschiedene Lösungen resultieren. Das führte zu Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmenden in den verschiedenen Kantonen. Die Arbeit der Ausgleichskassen, die in mehreren oder allen Kantonen Familienzulagen ausrichten, würde zudem erheblich erschwert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ergibt sich bei längerer Krankheit tatsächlich eine Lücke, weil auch der andere Elternteil nicht als Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist, so können die Kantone Abhilfe schaffen, indem sie den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, die von den Kantonen finanziert werden, auf solche Fälle ausweiten. Dieser Spielraum steht den Kantonen zu, ohne dass dafür das Bundesrecht geändert werden muss. &lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Annahme der parlamentarischen Initiative Fasel betreffend die Selbstständigerwerbenden macht eine Anpassung der Familienzulagenverordnung nötig. Aus den in der Motion Robbiani 09.3571 dargelegten Gründen beauftrage ich den Bundesrat, mit der entsprechenden Verordnungsänderung gleichzeitig die Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen bei langer Krankheit zu verlängern. Wünschenswert wäre eine Verlängerung auf mindestens ein Jahr. Andernfalls soll den Kantonen zumindest die Möglichkeit gegeben werden, gleichwertige Lösungen vorzusehen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kinderzulagen bei langer Krankheit</value></text></texts><title>Kinderzulagen bei langer Krankheit</title></affair>