{"id":20113960,"updated":"2023-07-28T13:06:28Z","additionalIndexing":"2841;24;Krankenkassenprämie;Steuerrecht;Evaluation;Besteuerungsgrundlage;Steuerabzug","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2393,"gender":"m","id":330,"name":"Hochreutener Norbert","officialDenomination":"Hochreutener"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-09-29T00:00:00Z","legislativePeriod":48,"session":"4820"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":1},{"key":"L05K1107030101","name":"Besteuerungsgrundlage","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L04K08020302","name":"Evaluation","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-12T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2011-11-23T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1317247200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1323644400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2393,"gender":"m","id":330,"name":"Hochreutener Norbert","officialDenomination":"Hochreutener"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CEG","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP\/EVP\/glp"},"type":"author"}],"shortId":"11.3960","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Heute ist das Maximum der Abzüge für die Krankenkassenbeiträge so festgesetzt, dass nur ein Teil der effektiven Kosten abgezogen werden kann. Da es sich bei den Krankenkassenbeiträgen, zumindest bei Wahl der günstigsten Lösung, um soziale Zwangsabgaben handelt, ist nicht einzusehen, weshalb nicht die vollen Beiträge abgezogen werden können. Da kleinere Einkommen durch Prämienverbilligungen begünstigt werden und bei höheren Einkommen die Krankenkassenprämien weniger ins Gewicht fallen, wird vor allem der Mittelstand schwer belastet, der das Einkommen zur Bezahlung der Beiträge selber erarbeiten muss. In der Antwort auf meine Motion 11.3193 bezeichnet der Bundesrat den Abzug der Krankenkassenbeiträge als sozialpolitischen Abzug, bei dem eine limitierte Abzugsfähigkeit üblich sei. Diese Argumentation verkennt die reale Situation. Beiträge an die Grundversicherung sind nach Einführung des Krankenkassenobligatoriums Zwangsabgaben. Andere Zwangsabgaben (z. B. AHV oder AIV) sind voll abziehbar bzw. gar nicht Teil des steuerbaren Einkommens. Beim Systemwechsel in der sozialen Krankenversicherung wurde die logische Anpassung des Steuerrechts einfach nicht vorgenommen. Die Kombination des heutigen Steuerrechts mit der Prämienverbilligung wirkt als Armutsfalle, indem eine Zunahme des erzielten Einkommens zu einem Rückgang des verfügbaren Einkommens führt. Diese Frage wäre zu prüfen.<\/p><p>Nachdem meine beiden Motionen 11.3192 und 11.3193 nach einer Sammeldebatte aufgrund einer bundesrätlichen Antwort, die der Realität ungenügend Rechnung trug, knapp abgelehnt wurden, ist eine vertiefende Prüfung angebracht.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In seinen Stellungnahmen auf die Motionen Humbel 10.3326, Lumengo 10.4110 sowie Hochreutener 11.3192 und 11.3193 hat der Bundesrat festgehalten, dass er eine Erhöhung des Pauschalabzuges für Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien bzw. die Abzugsfähigkeit tatsächlicher Krankenversicherungskosten ablehnt. Er ist der Meinung, dass die Erstellung eines Berichts über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge nicht notwendig ist, da die im Postulat aufgeworfenen Fragen - mit Ausnahme von Buchstabe b, welcher im Rahmen einer anderen Studie untersucht werden soll - direkt beantwortet werden können. <\/p><p>a. Der Postulant argumentiert, dass Krankenversicherungsprämien \"soziale Zwangsabgaben\" darstellen und es insofern logisch sei, dass diese \"Zwangsabgaben\" wie AHV- oder IV-Beiträge zu behandeln seien (volle oder gegenüber heute stark erweiterte Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge bei der direkten Bundessteuer und\/oder den kantonalen Einkommenssteuern).<\/p><p>Grundsätzlich beruht die steuerliche Behandlung der Sozialversicherungen auf dem Korrespondenzprinzip: So sind die einbezahlten Beiträge in das Altersvorsorgesystem beim Beitragszahler von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer absetzbar, während die zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlten Guthaben dann steuerbar sind (Prinzip der nachgelagerten Besteuerung). Gleiches gilt für die Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie die Erwerbsersatzordnung. Die Abzugsfähigkeit der Nichtberufsunfallversicherung (die Prämien der Berufsunfallversicherung werden durch den Arbeitgeber entrichtet) lässt sich hingegen nicht mit dem Korrespondenzprinzip rechtfertigen.<\/p><p>Auch der Abzug für Versicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien, der die obligatorischen Krankenversicherungsbeiträge beinhaltet, lässt sich nicht mit dem Korrespondenzprinzip rechtfertigen. <\/p><p>b. Im Postulat wird erwähnt, dass die Kombination des heutigen Steuerrechts mit der Prämienverbilligung zu Schwelleneffekten (\"Armutsfallen\") führen kann. In Beantwortung der Motion 10.3340 wird der Bundesrat in einem Bericht darlegen, wie sich eine Besteuerung der Sozialhilfeleistungen und anderer Transferzahlungen - zu der auch die Krankenkassen-Prämienverbilligung gehört - bei gleichzeitiger Steuerbefreiung des Existenzminimums auf die frei verfügbaren Einkommen auswirkt und inwieweit damit das Problem der Schwelleneffekte vermindert werden kann.<\/p><p>c. Die Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen Krankenversicherungskosten würde ausserdem, wie in der Antwort auf die Motion Hochreutener 11.3192 dargelegt, gegenüber der Pauschalabzugs-Variante zu einer Verkomplizierung des Steuersystems führen. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Abzugsmaximum festgelegt würde. Generell ist festzuhalten, dass Steuerabzüge wegen der progressiven Ausgestaltung der Einkommensteuer höhere Einkommen stärker entlasten als niedrigere.<\/p><p>d. Das Postulat verlangt schliesslich, die fiskalischen Auswirkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge zu quantifizieren. Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits im Rahmen der Beantwortung der vier oben genannten Motionen aufgezeigt. Würde beispielsweise der Pauschalabzug für Versicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien auf 4200 Franken (bzw. 8400 Franken für Ehepaare) erhöht, hätte dies Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von 620 Millionen Franken zur Folge. Bei einer Abzugsfähigkeit der effektiven Prämienaufwendungen (obligatorische Krankenversicherung abzüglich Prämienverbilligung, private Krankenzusatzversicherung sowie überobligatorische Unfallversicherung) würden die Mindereinnahmen, gestützt auf die effektiven Zahlen im Jahr 2010, etwa 645 Millionen Franken betragen. Weiterhin würde eine solche Abzugsmöglichkeit unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen: Haushalte, welche sich für teure Versicherungslösungen entscheiden, könnten in ihrer Steuererklärung höhere Abzüge geltend machen als preisbewusste Haushalte. Dies würde die Anreize senken, bei Prämienerhöhungen die Krankenversicherer zu wechseln oder eine höhere Franchise zu wählen. Dies wiederum hätte eine tendenziell kostensteigernde Wirkung auf die gesamten Gesundheitskosten. <\/p><p>Wird nur ein Prämienabzug in Höhe der günstigsten obligatorischen Krankenversicherung gewährt, betragen die Mindereinnahmen - je nach zugrunde gelegter Franchise - zwischen 130 und 465 Millionen Franken (Steuerjahr 2012). <\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge zu unterbreiten. Dieser Bericht soll insbesondere auf die folgenden Punkte eingehen:<\/p><p>a. die volle oder gegenüber heute stark erweiterte Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge bei der direkten Bundessteuer und\/oder den kantonalen Einkommenssteuern;<\/p><p>b. die Wirkung der heutigen Besteuerung als Armutsfalle;<\/p><p>c. die Festlegung eines Abzugsmaximums, das einerseits einen möglichst vollständigen Abzug und andererseits die Vermeidung eines übertriebenen bürokratischen Aufwands ermöglicht;<\/p><p>d. Steuerausfälle.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Besteuerung der Krankenkassenprämien. Vertiefte Abklärung"}],"title":"Besteuerung der Krankenkassenprämien. Vertiefte Abklärung"}