﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20113976</id><updated>2023-07-28T08:35:34Z</updated><additionalIndexing>28;Arbeitnehmerschutz;Versicherungsleistung;IV-Revision;Invalidenversicherung;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Vollzug von Beschlüssen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-09-30T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4820</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010304</key><name>IV-Revision</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040103</key><name>Invalidenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040201</key><name>Arbeitnehmerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020105</key><name>behinderte/r Arbeitnehmer/in</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-12-23T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-09-27T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2011-11-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-09-30T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-09-27T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2666</code><gender>f</gender><id>3830</id><name>Carobbio Guscetti Marina</name><officialDenomination>Carobbio Guscetti</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2726</code><gender>f</gender><id>3923</id><name>Marra Ada</name><officialDenomination>Marra</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2436</code><gender>f</gender><id>350</id><name>Bernasconi Maria</name><officialDenomination>Bernasconi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2455</code><gender>f</gender><id>405</id><name>Fehr Jacqueline</name><officialDenomination>Fehr Jacqueline</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2706</code><gender>m</gender><id>3903</id><name>Rielle Jean-Charles</name><officialDenomination>Rielle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2648</code><gender>m</gender><id>1279</id><name>Nordmann Roger</name><officialDenomination>Nordmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>11.3976</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Mit der 5. IVG-Revision wurde der Beginn des Rentenanspruchs geändert. Nach altem Recht konnte der Anspruchsbeginn rückwirkend bis zu einem Jahr - ausnahmsweise bis zu fünf Jahren - vor der Anmeldung entstehen. Seit dem 1. Januar 2008 entsteht er frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV). Für die Krankentaggeldversicherer bedeutet dies, dass in Fällen, in denen die Anmeldung bei der IV "zu spät" erfolgt, für Taggelder, die für das zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeklärte Risiko Invalidität ausbezahlt worden sind, kein Regress auf die rückwirkend ausbezahlte IV-Rente mehr genommen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Krankentaggeldversicherer haben somit ein Interesse, dass sich versicherte Personen frühzeitig bei der IV anmelden. Im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht können sie deshalb ihre Versicherten relativ rasch auffordern, sich bei der IV anzumelden. Für Krankentaggeldversicherungen, die sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richten, findet sich die entsprechende Norm in Artikel 61 VVG, für jene nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Artikel 1 KVG in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine möglichst frühe Anmeldung ist durchaus im Sinne der IV, aber auch der versicherten Person selbst. Es ist davon auszugehen, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben umso höher sind, je früher geeignete Massnahmen ergriffen werden können. Im Gegensatz zur IV können die Krankentaggeldversicherer jedoch keine Wiedereingliederungsmassnahmen durchführen. Die Aufforderung der Krankentaggeldversicherer, sich bei der IV anzumelden, kann daher nicht als missbräuchlich betrachtet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Ziele der Krankentaggeldversicherer haben sich mit der 5. IVG-Revision nicht verändert: Die Aufgabe besteht weiterhin in der Abgeltung der Lohnfortzahlung eines Arbeitgebers gegenüber einem erkrankten Arbeitnehmer (Art.324a OR). Allerdings sind die Krankentaggeldversicherer zu einem wichtigen Partner der IV geworden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als vorgelagerter Versicherungsträger haben Krankentaggeldversicherer früh Kenntnisse einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit einer Person und zählen daher zu den im Rahmen der Früherfassung meldeberechtigten Institutionen (Art. 3b Abs. 2 Bst. e IVG). Deshalb ist davon auszugehen, dass Krankentaggeldversicherer von ihrem Melderecht Gebrauch machen, bevor sie versicherte Personen zu einer Anmeldung bei der IV im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht auffordern. Dadurch wird der Kontakt zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person bereits hergestellt und eine allfällige Anmeldung durch die versicherte Person vorgenommen, damit geeignete Wiedereingliederungsmassnahmen ergriffen werden können. Denn im Gegensatz zur Meldung kann eine Anmeldung nur durch die betroffene Person selbst erfolgen (Art. 3c Abs. 6 IVG und Art. 66 IVV). Hat eine versicherte Person gemäss Art. 7b Abs. 2 Bst. a IVG trotz Aufforderung der IV-Stelle keine Anmeldung vorgenommen und wirkt sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsfähigkeit oder der Invalidität aus, kann die IV-Stelle Leistungen (ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren) kürzen oder verweigern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich ist jedoch gerade im Zusammenhang mit einer allfälligen Rente - wie in der Antwort zur Frage 1 der Interpellation dargelegt - der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend. Es profitieren insbesondere Menschen mit schweren gesundheitlichen Problemen (beispielsweise Krebspatienten) von einer frühzeitigen Anmeldung bei der IV. Ihr Genesungsprozess ist häufig langwierig und kann die Leistungen des Krankentaggeldversicherers überdauern. Erfolgt eine Anmeldung bei der IV zu spät, verzögert sich dadurch der Beginn einer allfälligen Rente, oder aber eine allfällige befristete Rente kann nicht ausbezahlt werden, sodass eine Lücke bezüglich Geldleistungen entsteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Möglichkeit, dass Organisationen, die sich für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einsetzen, in eigenem Namen feststellen lassen können, dass eine Diskriminierung oder ein Missbrauch vorliegt, wenn die Krankentaggeldversicherer versicherte Personen zu einer Anmeldung auffordern, widerspricht dem Kerngehalt der 5. IVG-Revision. Wie in der Antwort auf die Frage 1 dargelegt, liegt in der Aufforderung zur Anmeldung kein missbräuchliches Verhalten der Taggeldversicherer gegenüber der versicherten Person vor. Der möglichst frühe Kontakt von Menschen mit gesundheitlichen Problemen zur IV ist für die IV ein wichtiges Element für die erfolgreiche Wiedereingliederung dieser Menschen. Der frühe Kontakt liegt deshalb auch im Interesse der versicherten Person selbst. Unter diesen Umständen hat der Bundesrat keinen Anlass, die Kompetenzen von Organisationen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu erweitern, wie dies vom Interpellanten vorgeschlagen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat betrachtet wie dargelegt die Aufforderung zur Anmeldung nicht als missbräuchlich. Deshalb erachtet er es nicht als nötig, dass die Finma diesbezüglich aktiv werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundsätzlich herrscht in der privaten Krankentaggeldversicherung Vertragsfreiheit. Ein Eingreifen der Finma ist nur dann legitim, wenn ein missbräuchliches Verhalten seitens des Privatversicherers auftritt, etwa dann, wenn vertraglich zugesicherte Leistungen nicht bezahlt werden oder andere Vertragsbestimmungen systematisch nicht eingehalten werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Im Rahmen der Umsetzung der 5. IVG-Revision ist zu beobachten, dass kranke Angestellte, deren Arbeitsunfähigkeit vom Krankentaggeldversicherer nicht angezweifelt wird, sich von einer Einstellung der Leistungen bedroht sehen, wenn sie sich nicht bei der Invalidenversicherung anmelden. So haben beispielsweise Personen, die sich wegen einer schweren Erkrankung (z. B. Krebs) einer belastenden Therapie unterziehen müssen, die ein Mindestmass an Erholung erfordert, von den Versicherungen entsprechende Post erhalten. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Versicherungen verweigern eine geschuldete Leistung, um Druck auf eine Person auszuüben, damit diese ein Vorgehen wählt, das einzig im Interesse der Versicherung liegt. Kann diese Praxis der Versicherungen als missbräuchlich beurteilt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Krankentaggeldversicherung hat zum Ziel, der erwerbstätigen Person bei Arbeitsunfähigkeit eine Lohnfortzahlung zu sichern. Sie entbindet damit den Arbeitgeber von seiner Pflicht nach Artikel 324a OR. Muss man davon ausgehen, dass mit der 5. IVG-Revision auch die Ziele der Krankentaggeldversicherung angepasst worden sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was ist zu tun, um dem unannehmbaren Druck auf die Versicherten und den sich daraus ergebenden finanziellen Nachteilen ein Ende zu setzen? Unterstützt der Bundesrat für die Versichertenorganisationen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) und die Konsumentenschutzorganisationen ein Klage- und Beschwerderecht, das mit demjenigen des Gleichstellungsgesetzes vergleichbar ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Finma hat die Aufgabe, die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen zu schützen (Art. 46 Abs. 1 Bst. f des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Muss diese Aufgabe angesichts der geschilderten Beobachtungen bei der Umsetzung der 5. IVG-Revision weiterentwickelt werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Umsetzung der 5. IVG-Revision. Schutz der Versicherten</value></text></texts><title>Umsetzung der 5. IVG-Revision. Schutz der Versicherten</title></affair>