﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20114041</id><updated>2023-07-28T15:13:39Z</updated><additionalIndexing>12;Strafrecht (speziell);Entschädigung;Strafverfahren;Strafminderung;Straferlass</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2011-11-10T00:00:00Z</date><legislativePeriod>48</legislativePeriod><session>4901</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05040402</key><name>Strafverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050102</key><name>Strafrecht (speziell)</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010111</key><name>Straferlass</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010112</key><name>Strafminderung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020201</key><name>Entschädigung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-03-07T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2012-09-27T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2012-02-01T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>RK-SR</abbreviation><id>25</id><name>Kommission für Rechtsfragen SR</name><abbreviation1>RK-S</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>25</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2011-11-10T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>4901</sessionId></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-11-10T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-03-07T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2012-09-27T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>11.4041</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, hat in der Praxis bisher keine grosse Bedeutung erlangt. So wurden etwa im Kanton Zürich bisher rund zehn Strafverfahren pro Jahr infolge einer Wiedergutmachung erledigt. Mit der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, könnte Artikel 53 StGB an Bedeutung gewinnen, da die Staatsanwaltschaften verpflichtet sind, in Fällen, in denen eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung infrage kommt, die Beteiligten zu einer Verhandlung einzuladen mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erzielen (Art. 316 Abs. 2 StPO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion verlangt das Vorliegen eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung. Nach geltendem Recht muss der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (Art. 53 StGB). Dieser vom Täter erbrachte Tatbeweis setzt nicht voraus, dass er aus Reue oder gar aus tätiger Reue handelt. Eine Wiedergutmachung ist also auch möglich, wenn der Täter aus egoistischen Motiven handelt, etwa in der Absicht, ein Strafverfahren zu beenden oder einer Gerichtsverhandlung zu entgehen. Das ist jedoch hinzunehmen, da sich nicht überprüfen lässt, welche Beweggründe den Täter zur Leistung einer Wiedergutmachung geführt haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weiter sollen die Straftaten gegen ein öffentliches Gut, bei denen es keine Opfer gibt, berücksichtigt werden. Was damit gemeint ist, wird aus der Motion nicht ersichtlich. Eine Wiedergutmachung ist bereits nach geltendem Recht auch bei Delikten gegen die Allgemeinheit möglich. Mit der Voraussetzung des geringen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung wird den Fällen Rechnung getragen, in denen keine bestimmte Person geschädigt wird. Es soll zudem eine Privilegierung wohlhabender Täter, die sich von der Strafe freikaufen könnten, verhindert werden. Dabei ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Hat der Täter trotz materieller Wiedergutmachung die Verantwortung für seine Taten nie übernommen und kann das öffentliche Sanktionsinteresse sich daher nicht auf ein Mass reduzieren, das einen Strafverzicht rechtfertigen würde, so ist eine Bestrafung angezeigt. Das Bundesgericht hat in zwei Fällen von Urkundenfälschungen (Art. 251 und 318 StGB) das öffentliche Strafverfolgungsinteresse höher gewichtet und die Anwendbarkeit von Artikel 53 StGB verneint (BGE 135 IV 12; 6B_152/2007).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich will die Motion das heute angedrohte Höchststrafmass von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reduzieren. Was die Schwere der Delikte anbetrifft, stellte die Botschaft auf Delikte ab, bei denen die Voraussetzungen des Aussetzens der Strafe (günstige Prognose, Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder Geldstrafe) gegeben sein mussten. Der aktuelle Gesetzestext ist grosszügiger formuliert. Es müssen die Voraussetzungen der bedingten Freiheitsstrafe erfüllt sein, d. h., es darf höchstens eine zweijährige Freiheitsstrafe bevorstehen, und es muss eine günstige Prognose im Sinne von Artikel 42 StGB vorliegen. Das ist ein verhältnismässig weit gefasster Anwendungsbereich. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters mit der Höhe der zu erwartenden Strafe steigen. Aus diesem Grund wird bei bedingten Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung in der Regel überwiegen und nur in Ausnahmefällen eine Wiedergutmachung möglich sein. Zudem ist im Zeitpunkt der Wiedergutmachung häufig nicht bekannt, ob die Obergrenze eingehalten ist. Entsprechend wird eher auf die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafe abgestellt, d.h., wenn zusätzlich zur Wiedergutmachungshandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wiedergutmachung in der Praxis bisher kaum angewandt wurde. Eine Definition der Wiedergutmachung, wie sie mit der Motion verlangt wird, kann bei entsprechender Auslegung auch mit dem geltenden Recht weitestgehend erreicht werden. Das Bundesgericht hat denn auch in seinen ersten Entscheiden eine eher restriktive Auslegung von Artikel 53 StGB erkennen lassen. Gegenwärtig wird der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches einer Evaluation unterzogen; die Ergebnisse werden Mitte 2012 vorliegen. Sollte sich daraus mit Bezug auf Artikel 53 StGB gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, wird der Bundesrat eine Änderung prüfen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 53 StGB vorzuschlagen, mit der dessen Tragweite verringert wird. Dabei sollen das Vorliegen eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung und der spezielle Fall von Straftaten gegen ein öffentliches Gut, bei denen es keine Opfer gibt, berücksichtigt werden. Ausserdem soll das angedrohte Höchststrafmass unter dem heutigen Strafmass festgesetzt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Für eine vernünftige Revision von Artikel 53 StGB</value></text></texts><title>Für eine vernünftige Revision von Artikel 53 StGB</title></affair>