{"id":20114105,"updated":"2023-07-27T20:22:44Z","additionalIndexing":"2841;Arzt\/Ärztin;Apotheker\/in;Selbstdispensation;berufliche Eignung;medizinischer Unterricht;ärztlicher Beruf","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-21T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4901"},"descriptors":[{"key":"L06K010503010203","name":"Selbstdispensation","type":1},{"key":"L05K0105040101","name":"Apotheker\/in","type":1},{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":1},{"key":"L04K13020306","name":"medizinischer Unterricht","type":1},{"key":"L03K010504","name":"ärztlicher Beruf","type":1},{"key":"L05K0702020106","name":"berufliche Eignung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-03-02T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1324422000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1331852400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2621,"gender":"m","id":1108,"name":"Parmelin Guy","officialDenomination":"Parmelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2664,"gender":"m","id":3828,"name":"Cassis Ignazio","officialDenomination":"Cassis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2782,"gender":"f","id":4081,"name":"Kessler Margrit","officialDenomination":"Kessler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"11.4105","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Cassis 11.5545 ausgeführt hat, sieht er grundsätzlich in der interdisziplinären Zusammenarbeit verschiedener Gesundheitsfachleute eine der Grundvoraussetzungen für eine patientengerechte, integrierte Versorgung, welche gerade in Zukunft angesichts der demografischen Herausforderungen immer wichtiger wird. <\/p><p>Eingangs ist festzuhalten, dass das erwähnte Bundesgerichtsurteil Artikel 37 Absatz 3 KVG nicht ausser Kraft setzt. In der Antwort auf die Motion Rossini 11.4184, \"KVG. Absurde Anreize bei der Medikamentenabgabe\", äussert sich der Bundesrat ausführlich zur rechtlichen Tragweite des Urteils 2C_53\/2009 vom 23. September 2011 des Bundesgerichts. Gemäss Artikel 37 Absatz 3 KVG liegt es allein in der Kompetenz der kantonalen Behörden zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekerinnen und Apothekern gleichgestellt sind. Ebenso klar wird festgestellt, dass es keine bundesrechtliche Grundlage (KVG, HMG, MedBG) gibt, die den Ärztinnen und Ärzten untersagt, Medikamente abzugeben. Die vollständige Freigabe der ärztlichen Selbstdispensation in den Städten Zürich und Winterthur ist somit angesichts der aktuell geltenden rechtlichen Grundlagen rechtens. <\/p><p>Im Lichte des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) stellt sich die Frage, wie weit dieser Entscheid mit den Zielen des Gesetzes vereinbar ist. In Artikel 1 wird als Zweck des Gesetzes - im Interesse der öffentlichen Gesundheit - die Förderung der Qualität der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung der universitären Medizinalberufe als auch die Gewährleistung der Freizügigkeit auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft statuiert. Entsprechend werden die Anforderungen an die universitäre Ausbildung und die berufliche Weiterbildung und die Regeln zur selbstständigen Berufsausübung vorgegeben. <\/p><p>Neu werden seit der Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (MedBV; SR 811.112.0) ab 1. Januar 2011 auch eidgenössische Weiterbildungstitel für die Offizinpharmazie (2 Jahre Weiterbildungsdauer) und Spitalpharmazie (3 Jahre Weiterbildungsdauer) vorgesehen. Apothekerinnen und Apotheker sind daher die Fachpersonen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes und somit zum Schutze der Patientinnen und Patienten sollte zur Sicherung der Qualität der Behandlung gemäss dem Medizinalberufegesetz die Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit Apothekerinnen und Apothekern gestärkt werden. Ziel wäre es, die ärztlichen und pharmakologischen Kompetenzen betreffend die Abgabe von Arzneimitteln inklusive Beratung synergetisch zu nutzen; aus Sicht des Bundesrates kann keiner der beiden Berufe die Aufgaben des anderen Berufes vollständig übernehmen. <\/p><p>Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, zeitgleich mit der Überweisung der Botschaft zur ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) Mitte 2012 Vorschläge für das weitere Vorgehen im Bereich der ärztlichen Medikamentenabgabe zu unterbreiten. Darin sollen Regulierungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, um falschen Anreizen bei der Arzneimittelabgabe zu begegnen. Dabei sollen die Entwicklung der Managed-Care-Vorlage, die Revision des Medizinalberufegesetzes und mögliche Resultate der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern zu einer margenunabhängigen Vergütung der Arzneimittelabgabe berücksichtigt werden. <\/p><p>Basierend auf diesen Abklärungen wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Frage abzuklären und zu beantworten, ob die vollständige Freigabe der ärztlichen Selbstdispensation in den Städten Zürich und Winterthur mit den Zielen des MedB vereinbar sind. Bekanntlich ist Artikel 37 Absatz 3 KVG vom Bundesgericht im September 2011 mit 3 Stimmen gegen 2 ausser Kraft gesetzt worden. Den niedergelassenen Ärzten werden somit ab dem 1. Januar 2012 ohne spezifische Auflage Bewilligungen zur Selbstdispensation erteilt.<\/p><p>Einerseits scheint die Gleichstellung der Ärzte mit Apothekern ohne Aus-, Weiter- und Fortbildungsauflagen den Qualitätszielen des Gesetzes zu widersprechen, andererseits widerspricht dies auch dem Ziel der respektvollen Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsberufen, die im vor Kurzem revidierten KVG zur Förderung zur interdisziplinären Vernetzung (Managed Care) angestrebt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Qualität und Zusammenarbeit unter den Medizinalberufen gefährdet"}],"title":"Qualität und Zusammenarbeit unter den Medizinalberufen gefährdet"}