{"id":20114145,"updated":"2023-07-27T20:09:29Z","additionalIndexing":"09;Bewilligung;Kontrolle;Rechtsradikalismus;Extremismus;Waffenausfuhr;Schiessplatz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4901"},"descriptors":[{"key":"L04K08020204","name":"Extremismus","type":1},{"key":"L04K08020421","name":"Rechtsradikalismus","type":1},{"key":"L05K0402010502","name":"Schiessplatz","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L05K0402020501","name":"Waffenausfuhr","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-02-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1324594800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1331852400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"11.4145","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Während die einen Schiessanlagen kommerziell betrieben werden, unterstehen die anderen den Vorschriften des ausserdienstlichen Schiessens. Mit Blick auf die Situation der Schiessanlagen, die dem ausserdienstlichen Schiessen dienen und nach dessen Vorschriften betrieben werden, gilt es, grundsätzlich zu unterscheiden, ob nur die Lokalitäten einer Schiessanlage vermietet werden oder ob eine Schiessanlage für einen Schiessbetrieb vermietet wird. Im ersten Fall gilt als einzige Regelung die Einhaltung der Sorgfaltspflicht wie bei der Vermietung eines anderen Vereinslokals. Wird eine Anlage für die Durchführung eines Schiessens vermietet, liegt die Verantwortung dafür beim Verein, der das Schiessen leitet. Ein Schiessbetrieb ohne Leitung durch einen Schiessverein ist ausgeschlossen.<\/p><p>Gruppierungen mit potenziell rechtsextremem Hintergrund unterliegen, wie alle anderen Benutzer einer Schiessanlage, der Verantwortlichkeit des Betreibers einer kommerziell betriebenen Schiessanlage bzw. des Schiessvereins, der das Schiessen leitet. Die in den Medien beschriebene Schiessübung wurde von einem privaten Veranstalter in einer kommerziell betriebenen Schiessanlage organisiert und nicht in einer Schiessanlage, die den Vorschriften des ausserdienstlichen Schiessens untersteht.<\/p><p>1. Die Verantwortung liegt beim Betreiber der Anlage bzw. beim Schiessverein. Dabei sind die Bestimmungen des Waffengesetzes (SR 514.54), der Waffenverordnung (SR 514.541), der Schiessverordnung (SR 512.31), der Schiessverordnung-VBS (SR 512.311) und der Schiessanlagen-Verordnung (SR 510.512) sowie des Schweizerischen Schiesssportverbands (SSV) einzuhalten. Diese Vorschriften sind ausreichend, um einen Missbrauch zu verhindern.<\/p><p>2. Die Behörden haben systematisch nur Kenntnis von ausländischen Staatsangehörigen, die an Schiessanlässen teilnehmen, da diese dafür eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde benötigen. Die Einführung einer darüber hinausgehenden Meldepflicht erachtet der Bundesrat als nicht notwendig, da diesem Bedürfnis in Artikel 9 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, Änderungen vom 23. Dezember 2011; Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012) im möglichen Verbot einer Tätigkeit im Zusammenhang mit gewalttätig-extremistischen Umtrieben Rechnung getragen wird.<\/p><p>3. Die Schiessvereine müssen alle Schiessanlässe vorgängig publizieren. Dadurch sind die Behörden über jegliche Art der Nutzung informiert. Zum Leiten von Schiessübungen sind nur ausgebildete Schützenmeister berechtigt. Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen üben eine Aufsichtsfunktion aus und kontrollieren zudem den Schiessbetrieb jährlich mindestens einmal vor Ort.<\/p><p>4. Die Betreiber kommerzieller privater Schiessanlagen müssen sich an die rechtlichen Bestimmungen halten (siehe Antwort auf die Frage 1). Der Bundesrat sieht derzeit keine Notwendigkeit, hier Änderungen vorzunehmen.<\/p><p>5. Die Regelung der Haftungsfrage richtet sich primär nach den Artikeln 41ff. des Obligationenrechts (SR 220). Das gilt insbesondere für kommerziell betriebene Schiessanlagen. Deren Betreiber verlangen in der Regel vom Benutzer den Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Die USS-Versicherungen-Genossenschaft (USS) deckt Haftpflichtansprüche Dritter gegenüber ihren Versicherten, soweit diese im Zusammenhang mit der ordentlichen Vereinstätigkeit stehen. Der Anlass muss aber zwingend unter der Leitung eines solchen Vereins und im Rahmen der geltenden Vorschriften durchgeführt werden. Die USS kann in ihrer Tätigkeit als Versicherer nicht kontrollieren, wer sich tatsächlich am Anlass beteiligt.<\/p><p>6. Es werden keine Waffen- oder Schiessplätze mehr für Waffendemonstrationen von Rüstungsunternehmen zur Verfügung gestellt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Laut Medienberichten mieteten deutsche Rechtsextremisten am 27. August 2011 für 160 Franken ein Schützenhaus im Kanton Luzern. Der Kanton ermahnte am 6. Dezember 2011 Gemeinden und Schützenvereine, bei der Vermietung von Lokalitäten besonders auf Gruppierungen mit potenziell rechtsextremem Hintergrund zu achten. Ich frage den Bundesrat:<\/p><p>1. Wer ist dafür verantwortlich, den Missbrauch von Schiessanlagen durch Extremisten zu verhindern? Genügen die bisher ergriffenen Massnahmen angesichts des Missbrauchsrisikos etwa durch deutsche Neonazis?<\/p><p>2. Haben die Behörden systematisch Kenntnis von der Identität der Nutzerinnen und Nutzer von Schiessanlagen? Ist der Bundesrat bereit, eine Meldepflicht einzuführen?<\/p><p>3. Die Gemeinden sind bundesgesetzlich verpflichtet, unentgeltlich Schiessanlagen für die obligatorischen ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen \"sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine\" zur Verfügung zu stellen (Art. 133 des Militärgesetzes). Die Gemeinden setzen diesen Subventionsbefehl eigentumsrechtlich vielfältig um; es gibt gemeindeeigene Schiessanlagen, solche im Eigentum privater Schiessvereine und gemischte. Welche Informationen geben derart subventionierte Schiessvereine an die kommunalen und kantonalen Behörden weiter? Informieren sie über sich und die Nutzung durch Dritte? Welche Auflagen gibt es für die Nutzung dieser bundesgesetzlich angeordneten Schiessanlagen? Wer setzt sie um? Wer kontrolliert?<\/p><p>4. Nichtsubventionierte, private Schiessanlagen gelten als normales Gewerbe. Sie können, falls zonenkonform, überall erstellt werden. Genügt diese Regelung mit Blick auf das Missbrauchspotenzial durch Extremisten?<\/p><p>5. Wie sind die Haftungsfragen geregelt? Ist die Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS) befugt, die Benutzung von Schiessanlagen durch Dritte zu versichern? Setzt dies die Identifikation der Nutzer durch die USS voraus?<\/p><p>6. Aus Dokumenten vom Militärarchiv der südafrikanischen Streitkräfte geht hervor, dass das damalige Schweizer Rüstungsunternehmen Oerlikon-Bührle seine Waffen dem Apartheid-Staat jeweils auf Waffenplätzen der Schweizer Armee vorführte, so vom 24. bis 26. April 1961 auf jenen in Biere und in Zuoz. Stellt die Schweizer Armee ihre Waffenplätze immer noch für Demonstrationen vor ausländischen Beschaffungsdelegationen zur Verfügung? Falls ja, unter welchen Bedingungen? Wer erteilt die Bewilligung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Missbrauch von Schiessanlagen durch Extremisten verhindern"}],"title":"Missbrauch von Schiessanlagen durch Extremisten verhindern"}