{"id":20114163,"updated":"2023-07-28T09:20:47Z","additionalIndexing":"24;Kontrolle;Wirtschaftsstrafrecht;Effektenhandel;Schweizerische Nationalbank;Verwaltungsrat;Transparenz;Führungskraft","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4901"},"descriptors":[{"key":"L05K1103010301","name":"Schweizerische Nationalbank","type":1},{"key":"L06K050102010208","name":"Wirtschaftsstrafrecht","type":1},{"key":"L05K1106010503","name":"Effektenhandel","type":1},{"key":"L05K0702020204","name":"Führungskraft","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L05K0703040105","name":"Verwaltungsrat","type":2},{"key":"L05K1201020203","name":"Transparenz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-14T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-02-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1324594800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1331679600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2690,"gender":"m","id":3887,"name":"Heer Alfred","officialDenomination":"Heer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2681,"gender":"f","id":3878,"name":"Flückiger-Bäni Sylvia","officialDenomination":"Flückiger Sylvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"11.4163","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Börsengesetz (BEHG) bezweckt die Transparenz und Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten und die Gleichbehandlung der Anleger sicherzustellen. Artikel 6 BEHG verlangt eine Überwachung des Marktgeschehens, damit die Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Kursmanipulationen oder andere Gesetzesverletzungen aufgedeckt werden können. Wegen der wiederholten Interventionen der weltweit grössten Notenbanken zur Bewältigung der Finanz- und Währungskrisen stellt sich die Frage, ob die für die handelnden Geschäftsbanken geltenden Regeln auch für die SNB und ihre Mitarbeiter sinngemäss angewendet werden müssten. Diese Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit den Käufen von Milliarden von Euro durch die SNB. Mit der Festlegung des Mindestwechselkurses wurde der Kurs der zuvor gekauften Euro in die Höhe getrieben. Als auf diesen Positionen Gewinne eintraten, wurden diese teilweise realisiert. Ein solches Vorgehen durch private Finanzinstitute müsste als Insidertransaktion oder zumindest als Marktmanipulation durch die Börsenaufsicht verfolgt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Neben dem \"Reglement über Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums\" bestehen für die übrigen Mitarbeiter der Schweizerischen Nationalbank (SNB) vergleichbare Regelungen. Für die Mitglieder des Bankrates besteht kein entsprechendes Reglement. Diese sind weder in geldpolitische Entscheide noch in deren Umsetzung involviert und verfügen daher nicht über vertrauliche Informationen, welche beim Abschluss von Finanztranskationen für unzulässige Vorteile ausgenutzt werden können.<\/p><p>2. Die SNB gilt nicht als Effektenhändlerin im Sinne des Börsengesetzes und unterliegt auch nicht der Aufsicht der Finma. Dennoch hat sie entsprechende Vorschriften erlassen (vgl. auch Antwort zu Frage 1).<\/p><p>Die Mitglieder des Erweiterten Direktoriums haben zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zuhanden des Präsidenten des Bankrates zu bestätigen, dass sie die Bestimmungen des erwähnten Reglements im Vorjahr eingehalten haben. Zudem prüft die Revisionsstelle gestützt auf verschiedene Unterlagen die Einhaltung des Reglements durch die Mitglieder des Erweiterten Direktoriums und erstattet dem Präsidenten des Bankrates dazu jährlich Bericht. Der letzte Bericht datiert vom 16. Dezember 2011 und betrifft das Geschäftsjahr 2010. Der Bankrat hat vor kurzem beschlossen, dass sämtliche Banktransaktionen der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 durch eine externe Prüfgesellschaft überprüft werden.<\/p><p>Die SNB-interne Compliance hat von allen Mitarbeitenden im Januar 2011 eine Erklärung über die Einhaltung der Regelungen zu Insider-Trading und zur Vermeidung von Interessenkonflikten für das Jahr 2010 eingeholt. Die Richtigkeit wurde durch die Interne Revision der SNB stichprobenweise geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung fliessen in den jährlichen Bericht zu den operationellen Risiken ein, der u. a. im Prüfungsausschuss des Bankrates besprochen wird.<\/p><p>3. Der Bankrat hat bereits angekündigt, dass er eine grundlegende Überprüfung des erwähnten Reglements und der Regelungen zu Eigengeschäften mit Finanzinstrumenten vornehmen wird. Devisentransaktionen über 20 000 Franken von Mitgliedern des Erweiterten Direktoriums und von Mitarbeitenden mit Zugang zu privilegierten Informationen sind bis zum Vorliegen des überarbeiteten Reglements und der Weisungen vom Chief Compliance Officer der Nationalbank vorgängig zu genehmigen. Dieser informiert den Prüfungsausschuss periodisch.<\/p><p>4. Die SNB ist ein Organ des Bundes mit eigenen Aufgaben und spezialgesetzlicher Grundlage. Die Berichterstattung der SNB hat sich vorab am Ziel zu orientieren, ihre Geld- und Währungspolitik transparent darzulegen (Art. 7 NBG). Bei allfälligen Widersprüchen mit den Reglementen der Selbstregulierungsorgane oder mit dem Börsengesetz geht das Nationalbankgesetz als \"lex specialis\" in jedem Fall vor.<\/p><p>Die Aktien der SNB sind an der SIX Swiss Exchange im Domestic-Segment kotiert. Das Nationalbankgesetz legt fest, dass die zuständigen Organe der Börse bei der Anwendung der Kotierungsbestimmungen - namentlich der Bestimmung über Inhalt und Häufigkeit der finanziellen Berichterstattung - die besondere Natur der Nationalbank beachten.<\/p><p>Für den Schutz der Anleger, dem die Ad-hoc-Regeln dienen, bestehen bei der SNB eingeschränkte Bedürfnisse: Ihre Bonität steht ausser Frage und die Dividendenausschüttung ist gesetzlich beschränkt (Art. 31 NBG). Die in der Interpellation geforderte Offenlegung der Details zur Platzierung der Währungsreserven der SNB gehört nicht zu den Tatsachen, welche die SNB im Rahmen der Ad-hoc-Regeln der SIX Swiss Exchange zu melden hätte.<\/p><p>Die SNB gehört im Anlagebereich im internationalen Vergleich zu den transparenteren Zentralbanken. Sie publiziert in den ersten Tagen jedes Monats die Höhe ihrer Währungsreserven per Ende Vormonat. Sie informiert zudem quartalsweise über die Anlage ihrer Aktiven, indem sie die Währungsaufteilung, die Aufteilung auf Aktien und Anleihen, Informationen über die Struktur dieser Anleihen sowie die Bestände in den wichtigsten Anlagewährungen in Fremdwährung und Franken publiziert.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Bestehen heute für die Mitglieder des Bankrates und des Direktoriums sowie für sämtliche anderen Mitarbeiter der Schweizerischen Nationalbank (SNB) entsprechende Vorschriften, welche das Ausnützen vertraulicher Informationen im Rahmen einer internen Compliance untersagen?<\/p><p>2. Falls ja, wurden die notwendigen Prüfungen, wie sie das Rundschreiben 2008\/38 der Finma im Rz 56 für die Mitarbeiter aller Effektenhändler vorschreibt, in den Jahren 2010 und 2011 vorgenommen und die Bankverbindungen und -transaktionen der betroffenen Personen kontrolliert? Falls ja, wer zeichnet für diese Prüfung verantwortlich, und welche Gremien haben Einsicht in die entsprechenden Unterlagen?<\/p><p>3. Falls Vorschriften existieren, die geforderten Prüfungen für die letzten 2 Jahre aber nicht erfolgten: Wie beurteilt der Bundesrat den diesbezüglichen Handlungsbedarf? Besteht auch für das Parlament Handlungsbedarf bezüglich der Regulierung der SNB?<\/p><p>4. Weshalb informiert die SNB als börsenkotiertes Unternehmen mit Ad-hoc-Publizitätsvorschriften das Publikum nicht wie die EZB oder die Fed sofort und vollständig über die getätigten Grosstransaktionen, insbesondere über die Details zur Platzierung der Währungsreserven in Form von ausländischen Staatsanleihen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"SNB und Börsengesetz"}],"title":"SNB und Börsengesetz"}