﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20114168</id><updated>2023-07-01T10:13:32Z</updated><additionalIndexing>12</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2632</code><gender>m</gender><id>1120</id><name>Sommaruga Carlo</name><officialDenomination>Sommaruga Carlo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Ermittlung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-03-16T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-12-13T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>n</code><date>2012-02-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>AB-BA</abbreviation><id>12</id><name>Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2011-12-23T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-12-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2694</code><gender>m</gender><id>3891</id><name>Jositsch Daniel</name><officialDenomination>Jositsch</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2455</code><gender>f</gender><id>405</id><name>Fehr Jacqueline</name><officialDenomination>Fehr Jacqueline</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim 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Die Bundesanwaltschaft (BA) hat keine zusätzlichen Mittel erhalten, um sich an die neuen Gesetzesbestimmungen anzupassen. Sie hat ein Kompetenzzentrum Humanitäts- und Kriegsverbrechen (CC HuK) errichtet und sich dabei auf die Erfahrung und die Spezialkenntnisse gestützt, die bestimmte ihrer Mitarbeitenden bereits vorher in diesem Bereich und in anderen Funktionen erworben hatten. Dieses Zentrum besteht gegenwärtig aus dem Leitenden Staatsanwalt der Abteilung Rechtshilfe, aus einer Staatsanwältin der Abteilung Staatsschutz und aus zwei juristischen Mitarbeiterinnen. Diese Personen bearbeiten die Fälle zusätzlich zu ihren laufenden Geschäften und spezialisieren sich weiter. Ausserdem wird die BA in diesem Bereich von einem Team aus Bundesermittlerinnen und -ermittlern der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der Fedpol, Kommissariat Staatsschutz und Kommissariat Rechtshilfevollzug unterstützt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Noch vor Inkrafttreten der neuen Strafbestimmungen zur Umsetzung des Römer Statuts hatte die BA Kontakte zu Partnern geknüpft, die Fälle mit Inlandberührung anzeigen konnten. So wurden das Bundesamt für Migration (BFM) und das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an die in Artikel 98a AsylG verankerte Zusammenarbeitsverpflichtung erinnert; in der Folge signalisierte das BFM im Jahr 2011 einen Fall, doch dieser erfüllte die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Das CC HuK traf sich ausserdem mit nichtstaatlichen Organisationen (NGO) mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Des Weiteren beteiligt sich die BA seit drei Jahren als Beobachterin an den halbjährlich stattfindenden Sitzungen einer Arbeitsgruppe der Europäischen Union (European network of contact points in respect of persons responsible for genocide, crimes against humanity and war crimes), die sich aus Praktikern der Rechtshilfe und der Strafverfolgung im Bereich der Verbrechen gegen das Völkerrecht zusammensetzt; in dieser Arbeitsgruppe geführte Diskussionen haben es dem CC HuK ermöglicht, sich die Erfahrung von Ländern wie den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Norwegen, den USA oder Deutschland zunutze zu machen, um in der BA Arbeitsmethoden einzuführen, die der Verfolgung der Verbrechen gegen das Völkerrecht in der Schweiz förderlich sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Obwohl die Angestellten des Bundes und der Kantone verpflichtet sind, von Amtes wegen verfolgte Verbrechen oder Vergehen anzuzeigen, und trotz des Inkrafttretens am 1. Januar 2008 von Artikel 98a AsylG, mit dem Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe a des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge umgesetzt wird, wurde der BA bis jetzt in Anwendung dieser Bestimmung noch kein einziger Fall überwiesen, der zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hat. Die seit mehreren Jahren bestehende Koordination zwischen der BA und den verschiedenen Partnerbehörden bildete im Jahr 2011 Gegenstand von Diskussionen in Bezug auf die Verbrechen gegen das Völkerrecht. Eines der Ziele des CC HuK für 2012 ist die Verstärkung der Kontakte namentlich zum BFM und zu den kantonalen Polizeikorps, um sie für die neuen Strafbestimmungen zu sensibilisieren, den Informationsaustausch zu verbessern und Untersuchungen auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden zu führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Seit dem 1. Januar 2011 hat die BA sieben Rechtshilfeersuchen bearbeitet, die im Wesentlichen die Ereignisse in Rwanda und in Ex-Jugoslawien betrafen. Von Amtes wegen oder auf Anzeige von nichtstaatlichen Organisationen (NGO) oder Privatpersonen hin hat sie ausserdem sieben Fälle auf nationaler Ebene bearbeitet: In vier Fällen erliess sie Nichtanhandnahmeverfügungen; in drei anderen Fällen eröffnete sie Untersuchungen, die immer noch hängig sind. Von den auf nationaler Ebene bearbeiteten Fällen betrafen fünf den Tatbestand des Kriegsverbrechens, einer betraf den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und einer die Tatbestände des Kriegsverbrechens und des Völkermordes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Errichtung des CC HuK in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung innerhalb der BA ist Ausfluss einer Analyse über die bis zum 31. Dezember 2010 bearbeiteten Fälle von Verbrechen gegen das Völkerrecht. Diese Analyse kam zum Ergebnis, dass die vorher für solche Tatbestände zuständigen Behörden - BA für Völkermord, Oberauditorat für Kriegsverbrechen und kantonale Staatsanwaltschaften für die Tatbestände, die dem Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit entsprechen - nur wenige solcher Strafverfahren geführt hatten. Ausserdem wurde zu Beginn des Jahres 2011 ein einziger Fall von Kriegsverbrechen von der Militärjustiz auf die BA übertragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Des Weiteren erklärte sich die geringe Anzahl von im Inland bearbeiteten Fällen durch den konstanten Willen des Bundesgesetzgebers, den Grundsatz der Nichtrückwirkung des Strafgesetzes für Verbrechen, die vor dem 1. März 1968 (Kriegsverbrechen), vor dem 15. Dezember 2000 (Völkermord) und vor dem 1. Januar 2011 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) verübt wurden, strikt anzuwenden. Im Verlauf des Jahres 2011 konnte das CC HuK schliesslich alle Fälle bearbeiten, die bei ihm angezeigt wurden, und die ersten Schritte einleiten, um selber neue Fälle aufzuspüren. Ferner legte es den Akzent auf die Ausbildung seines Personals, namentlich durch Kurse zusammen mit der BKP, Teilnahmen an Konferenzen oder einen Einsatz im Rahmen eines internationalen Auftrags, und wird dies gemäss seinen Zielen für 2012 auch in Zukunft tun.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das CC HuK wird 2012 ein aktiveres Vorgehen entwickeln, um neue Fälle in der Schweiz aufzuspüren; auf diese Weise wird die BA in der Lage sein, die Situation in voller Kenntnis der Sachlage abzuschätzen und gegebenenfalls eine Reorganisation im Bereich der Verfolgung der Verbrechen gegen das Völkerrecht zu beschliessen. Ein solches schrittweises Vorgehen wurde auch in anderen Ländern gewählt, die über eine spezialisierte Einheit verfügen. Nach nur einjährigem Bestehen wäre es verfrüht, zu diesem Zeitpunkt bereits Folgerungen zu ziehen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Laut mehreren Quellen finden in den westlichen Ländern zahlreiche Personen Unterschlupf, denen Genozid oder andere Kriegsverbrechen vorgeworfen werden. Auf den 1. Januar 2011 sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch die Strafbestimmungen zur Umsetzung des Römer Statuts in Kraft getreten. Damit verfügt unser Land nun über eine moderne Gesetzgebung für den Kampf gegen die Straflosigkeit der Urheber von Verbrechen gegen das Völkerrecht. Zuständig sind die zivilen Strafverfolgungsbehörden; sie sind verpflichtet, aktiv nach Personen zu fahnden, denen die Begehung solcher Verbrechen vorgeworfen und deren Aufenthalt in der Schweiz vermutet wird. Im vergangenen Jahrzehnt ist es in der Schweiz allerdings zu keiner einzigen Verurteilung gekommen. Zahlreiche westliche Staaten haben Spezialeinheiten zur Verfolgung von Kriegsverbrechern geschaffen, so etwa die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Norwegen, die USA oder Deutschland. Es ist zu erwarten, dass dies Erfolge zeitigen wird. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich stelle der Bundesanwaltschaft die folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Mittel hat die Bundesanwaltschaft bisher eingesetzt, um den neuen Strafbestimmungen Rechnung zu tragen und die in der Schweiz anwesenden mutmasslichen Verbrecher gegen das Völkerrecht wirksam zu verfolgen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche konkreten Massnahmen hat die Bundesanwaltschaft ergriffen, um die Verdächtigen aktiv aufzuspüren und die Verfolgung solcher Verbrechen in der Schweiz zu befördern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Gibt es, namentlich im Sinne von Artikel 98a des Asylgesetzes, eine Koordination zwischen den verschiedenen Behörden, die an Informationen über mutmassliche Kriegsverbrecher in der Schweiz herankommen könnten oder im Besitz solcher Informationen sind (Migrationsämter, EDA, Gerichte, Polizeikorps, Staatsanwaltschaften)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie viele Untersuchungen wurden seit Inkrafttreten der genannten Strafbestimmungen geführt, und wie viele Fälle wurden den Strafverfolgungsbehörden übergeben? Um welche Straftaten handelte es sich in jedem dieser Fälle?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist es nicht an der Zeit, dass die Schweiz sich in diesem Bereich konkrete und wirksame Mittel in die Hand gibt und eine Spezialeinheit zur Verfolgung von mutmasslichen Verbrechern gegen das Völkerrecht in unserem Land schafft?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Mittel zur Verfolgung von Kriegsverbrechern. Schaffung einer Spezialeinheit</value></text></texts><title>Mittel zur Verfolgung von Kriegsverbrechern. Schaffung einer Spezialeinheit</title></affair>