{"id":20114174,"updated":"2023-07-27T19:22:06Z","additionalIndexing":"12;10;Rechtsschutz;nationales Recht;Rechtsquelle;Menschenrechte;Gerichtshof für Menschenrechte;Urteil;Wohnungsbedarf","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4901"},"descriptors":[{"key":"L03K090406","name":"Gerichtshof für Menschenrechte","type":1},{"key":"L03K050202","name":"Menschenrechte","type":1},{"key":"L03K050403","name":"Urteil","type":1},{"key":"L04K05030205","name":"nationales Recht","type":1},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":1},{"key":"L04K01020605","name":"Wohnungsbedarf","type":2},{"key":"L03K050301","name":"Rechtsquelle","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-16T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-12-13T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-02-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1324594800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1386889200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"11.4174","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-4. Hintergrund des Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2011 in Sachen Association Rhino et al. gegen die Schweiz (Nr. 48848\/07) bildet die Besetzung von drei Liegenschaften im Kanton Genf zwischen 1988 und 2007. Der im Zusammenhang mit der Besetzung gegründete Verein hatte gemäss seinen Statuten u. a. den Zweck, die besetzten Liegenschaften dem Immobilienmarkt und der Spekulation zu entziehen. Nachdem die Besetzung während Jahren von den Behörden geduldet worden war, wurde der Verein schliesslich auf Antrag der Eigentümer der Liegenschaften gerichtlich aufgelöst und wurden die Liegenschaften in der Folge geräumt. Der EGMR befand, die Auflösung des Vereins stelle eine schwerwiegende, im konkreten Fall unverhältnismässige Massnahme dar. Er verurteilte die Schweiz zur Zahlung einer Entschädigung von 65 651 Euro als Ersatz des materiellen Schadens (eingezogenes Vermögen des Vereins) und von 21 969 Euro für die Gerichts- und Anwaltskosten.<\/p><p>Der Bundesrat hat vor dem Gerichtshof dargelegt, weshalb die Auflösung des Vereins seiner Ansicht nach rechtmässig ergangen ist und keine Verletzung der Vereinigungsfreiheit darstellt (Zusammenfassung der Argumentation der Regierung in den Ziffern 44 bis 52 des Urteils). Aus verschiedenen Gründen ist er der Auffassung, dass das ergangene Urteil mit den Grundsätzen der Konvention nicht vereinbar ist. Er hat deshalb am 3. Januar 2012 die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt.<\/p><p>5. Das neueste einschlägige Urteil des EGMR zur Problematik der biologischen Väter ist, soweit ersichtlich, das Urteil Schneider gegen Deutschland vom 15. September 2011 (Nr. 17080\/07). Ein Recht auf Abklärung der biologischen Vaterschaft hat der Gerichtshof bis anhin nicht ausdrücklich anerkannt. Im Urteil Schneider hat er jedoch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens festgestellt, weil die deutschen Gerichte die Anträge des Mannes, der behauptete, der biologische Vater zu sein, auf Umgang mit dem Kind und auf Auskünfte über dessen Entwicklung in Anwendung einer rechtlichen Vermutung verneint haben, ohne gestützt auf die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dem Kindeswohl damit genügend Rechnung getragen wird. Er folgte damit der bereits zuvor mit dem Urteil Anayo gegen Deutschland vom 21. Dezember 2010 (Nr. 20578\/07) entwickelten Praxis.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Wortlaut von Artikel 274a ZGB, wonach der Anspruch auf persönlichen Verkehr bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände und sofern dies dem Wohle des Kindes dient, auch anderen Personen (als den rechtlichen Eltern eines Kindes) eingeräumt werden kann, die vom Gerichtshof verlangte Prüfung zulässt. Es wird Sache der Gerichte sein, in konkreten Fällen zu beurteilen, wie der Rechtsprechung des Gerichtshofes Rechnung zu tragen ist.<\/p><p>6. Der Gerichtshof, dem 47 Richter angehören (jedem Vertragsstaat der EMRK steht ein Richtersitz zu), ist weder befugt, den innerstaatlichen Entscheid oder den konventionswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben, noch ist er befugt, die Gesetzgebung zu ändern. Er kann jedoch eine Konventionsverletzung feststellen und ggf. völkerrechtlich verbindliche Massnahmen zur Wiedergutmachung des dadurch erlittenen Schadens anordnen. Zudem haben sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die sie betreffenden Urteile des Gerichtshofes zu befolgen. Deshalb müssen sie zunächst die festgestellte Konventionsverletzung aufheben und ferner dafür sorgen, dass sich die Konventionsverletzung nicht wiederholt; die Vorkehrungen hierfür hängen primär vom Grund der festgestellten Konventionsverletzung ab. So kann es notwendig sein, die dem konventionsverletzenden Akt zugrunde liegende Rechtsnorm zu ändern, oder es kann genügen, einen Verwaltungsakt aufzuheben (beispielsweise eine Einreisesperre); ein Urteil des Gerichtshofes kann aber auch einen Grund für die Revision eines Bundesgerichtsurteils bilden.<\/p><p>In den seltenen Fällen, in denen ein Bundesgesetz infolge eines Urteils des Gerichtshofes geändert wird, um eine Verletzung der EMRK in Zukunft zu vermeiden, geschieht dies im üblichen Gesetzgebungsverfahren; die Änderung wird nach einer Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen vom Gesetzgeber vorgenommen. Dessen Gestaltungsspielraum wird möglicherweise eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist durch die Europäische Menschenrechtskonvention nicht mehr gedeckt und missachtet zunehmend die Gesetzgebungshoheit der Schweiz. Es ist Pflicht des Bundesrates, darauf zu reagieren und Strassburg endlich in die Schranken zu weisen. Aus diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR vom 13. September 2011, weil die Schweizer Gerichte, zuletzt das Bundesgericht, in Anwendung des geltenden Schweizer Rechts den illegalen Hausbesetzerverein \"Rhino\" in Genf aufgelöst haben?<\/p><p>2. Ist er bereit, dieses skandalöse Urteil des EGMR an die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes weiterzuziehen?<\/p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass die bundesgerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit des Hausbesetzervereins \"Rhino\" in korrekter Anwendung des schweizerischen Rechts geschah?<\/p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR, der einem widerrechtlichen Hausbesetzerverein einen Menschenrechtsschutz gewährt, eine Perversion der Menschenrechte darstellt?<\/p><p>5. Wie beurteilt er die Auswirkung eines Urteils des EGMR gegen Deutschland auf die Schweiz, wonach ein von sich behaupteten biologischen Vaterschaft haben soll?<\/p><p>6. Ist er sich bewusst, dass in Strassburg ein Gremium von sieben Richtern, davon sechs Ausländer, gegenwärtig die schweizerischen Gesetze gestaltet, sodass nicht - wie im demokratischen Rechtsstaat üblich - der Gesetzgeber nach offener politischer Diskussion, sondern ein kleines Richtergremium die Gesetze macht?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Perversion der Menschenrechte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte"}],"title":"Perversion der Menschenrechte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte"}