{"id":20114178,"updated":"2023-07-28T12:14:49Z","additionalIndexing":"15;2831;Vetternwirtschaft;Zolltarif;Rechtsschutz;Kunstwerk;Einfuhr;Expertise;Einfuhrabgabe;Einstellung;berufliche Eignung;Zollwert","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2011-12-23T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4901"},"descriptors":[{"key":"L05K0106030105","name":"Kunstwerk","type":1},{"key":"L05K0701040406","name":"Zollwert","type":1},{"key":"L05K0701020303","name":"Einfuhr","type":1},{"key":"L04K02020601","name":"Expertise","type":1},{"key":"L05K0702020106","name":"berufliche Eignung","type":1},{"key":"L05K0702010204","name":"Einstellung","type":2},{"key":"L04K08020338","name":"Vetternwirtschaft","type":2},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":2},{"key":"L04K07010403","name":"Zolltarif","type":2},{"key":"L06K070104030102","name":"Einfuhrabgabe","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-02-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1324594800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1331852400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2690,"gender":"m","id":3887,"name":"Heer Alfred","officialDenomination":"Heer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2681,"gender":"f","id":3878,"name":"Flückiger-Bäni Sylvia","officialDenomination":"Flückiger Sylvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"11.4178","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Grundlage für die Veranlagung der Einfuhrsteuer bildet die Zollanmeldung. Die Zollstellen gehen grundsätzlich von ihrer Richtigkeit aus. Zu einer schätzungsweisen Ermittlung der Steuerberechnungsgrundlage von Kunstwerken kommt es nur, wenn aufgrund der Informationen im Internet und Auskünften von Fachpersonen zu gleichartigen Werken begründete Zweifel an der Richtigkeit des Marktwertes bzw. der Zollanmeldung bestehen. Das sind Einzelfälle.<\/p><p>1. Die Schätzung der Steuerberechnungsgrundlage kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Allein schon deswegen wird die Zollstelle nur Fachpersonen mit der Schätzung beauftragen, die über die hierfür nötigen Qualifikationen verfügen. Spätestens das Bundesverwaltungsgericht würde ansonsten den geschätzten Wert ablehnen. Das ist bis heute noch nie geschehen.<\/p><p>2. Die Fachperson muss nicht nur die Selbstverständlichkeit erfüllen, dass sie die für eine Wertüberprüfung erforderlichen beruflichen Fähigkeiten hat, sondern sie muss auch von der importierenden Person unabhängig sein. Eine solche Fachperson zu finden, ist für die Zollstelle nicht immer einfach. Sie kann in Basel, Zürich, Bern oder anderswo domiziliert sein.<\/p><p>3. Die Zollstelle ist nicht verpflichtet, vorgängig von der importierenden Person das Einverständnis für die Expertise und die hiefür beauftragte Fachperson einzuholen. Ob die Fachperson das Wertgutachten zu einem mehr oder weniger günstigen Preis durchführt, bleibt für die importierende Person zudem unerheblich, wenn ihre Wertangaben richtig sind (s. einleitende Ausführungen). Die Expertisekosten gehen nur dann zulasten der importierenden Person, wenn die Wertüberprüfung durch die Fachperson bestätigt, dass die Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung begründet waren.<\/p><p>4. Zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und den Experten bestehen keine persönlichen Beziehungen. Ihre Beziehung beruht einzig auf dem Auftragsverhältnis, welches die Zollstelle mit einem Experten eingeht, der ihr als für die Wertüberprüfung fähig und geeignet bekannt ist (s. Antworten zu Fragen 1 und 2).<\/p><p>5. Ziel der Anordnung einer Schätzung durch eine Fachperson ist es, den Marktwert des Kunstwerkes festlegen zu können. Eine Schätzung wäre nutzlos, wenn sie sich nur nach der Grösse des Kunstwerkes richten würde, ohne die übrigen Preisfaktoren wie Sujet, angewandte künstlerische Technik, Schaffensperiode, Zustand usw. zu berücksichtigen. Eine solche könnte von der EZV rechtlich nicht vertreten werden und ist schon deswegen unwahrscheinlich.<\/p><p>6. Die Zollstelle eröffnet unabhängig davon, ob sie die Mehrwertsteuer antragsgemäss oder aufgrund einer Schätzung festlegt, der anmeldepflichtigen Person die Steuerforderung mit Veranlagungsverfügung, gegen welche Verwaltungsbeschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden kann. Erst im Beschwerdeverfahren gegen die Veranlagungsverfügung der Zollstelle hat die importierende Person einen Kostenvorschuss zu leisten. Für Beschwerden gegen Verfügungen der Zollstellen gelten die Bestimmungen zu den Verfahrenskosten im Verwaltungsrecht (Art. 63 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021). Danach hat der oder die Beschwerdeführende einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Die Verfahrenskosten bestimmen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache und sind in einer Verordnung geregelt (Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Da es bei Beschwerden gegen Schätzungen durch Fachpersonen in der Regel um beachtliche Steuerbeträge geht, kann ein Kostenvorschuss von 1000 Franken durchaus angemessen sein.<\/p><p>7. Seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege im Jahr 2007 sind Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in der Regel direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, ist es jedoch nach wie vor zulässig, zuerst eine Beschwerde an eine verwaltungsinterne Rekursinstanz vorzusehen. Dies macht namentlich dort Sinn, wo der Gesetzesvollzug dezentral organisiert ist - z. B. im Zollwesen - oder ein Bedürfnis besteht, Anstände in einem zwar formalisierten, letztlich aber doch recht flexiblen Verfahren zu erledigen, ohne gleich eine verwaltungsunabhängige Gerichtsbehörde anrufen zu müssen. Die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz sichert in diesen Fällen eine einheitliche Praxis. Aufgrund ihres Fachwissens kann sie zudem nach einer angemessenen Lösung suchen. Artikel 116 des Zollgesetzes (SR 631.0) sieht eine solche interne Beschwerdeinstanz vor. Anschliessend kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls beim Bundesgericht geführt werden. Dieser Instanzenzug entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen vollumfänglich.<\/p><p>8. Nein, da die Zollstellen den Marktwert von derartigen Kunstwerken auch ohne Beizug einer Fachperson beurteilen und bestimmen können. Dazu werden die Zollstellen jedoch kaum je genötigt sein, da diese Einfuhren zumeist steuerbefreit sind.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mandatiert externe Kunstexperten, die den betroffenen Importeuren von Kunstwerken teuer zu stehen kommen und deren Einschätzung der Werte von Kunstwerken auf nicht nachvollziehbaren Methoden beruhen. Konkret geht es um Fälle, bei denen sogenannte Kunstexperten aus Bern zur Begutachtung von einzuführenden Kunstwerken in Basel von der Zollverwaltung beauftragt wurden.<\/p><p>1. Warum werden externe Kunstexperten engagiert und für die Wertschätzung von Kunstwerken engagiert, obwohl sie nicht über die nötigen Fachkenntnisse auf Spezialgebieten verfügen und auf diesen Kunstrichtungen weder im Kunsthandel noch bei den betroffenen Künstlern bekannt sind?<\/p><p>2. Welche Qualifikationen der Kunstexperten prüft die EZV, bevor sie solche Mandate vergibt? Weshalb werden in Basel Kunstexperten aus Bern eingesetzt, die alleine für die Fahrt nach Basel 1000 Schweizerfranken abkassieren?<\/p><p>3. Warum werden die Importeure von Kunstwerken nicht vorgängig informiert, welche Experten eingesetzt werden? Denn in den meisten Fällen würden die grossen Auktionshäuser diese Expertisen zu wesentlich günstigeren Preisen oder sogar gratis erstellen.<\/p><p>4. Bestehen persönliche oder andere Beziehungen zwischen der EZV und den eingesetzten Kunstexperten?<\/p><p>5. Hält der Bundesrat eine Preisfestlegung von Gemälden für die Verzollung aufgrund der bemalten Fläche und der an einer Wohltätigkeitsauktion erzielten Preise für sinnvoll? Ist er der Auffassung, dass ein Bild eines Künstlers, das doppelt so gross ist wie ein anderes Bild des gleichen Künstlers, auch den doppelten Wert verkörpert?<\/p><p>6. Weshalb fordert die EZV eine Bevorschussung von weiteren 1000 Schweizerfranken, wenn ein Importeur eine anfechtbare Verfügung verlangt? Ist ein solcher Betrag nicht masslos übersetzt? <\/p><p>7. Hält der Bundesrat die Tatsache, dass der gleiche Bundesbetrieb, der die Gebühren und Zölle festlegt, auch Rekursstelle ist, für rechtstaatlich vertretbar?<\/p><p>8. Müssen Schweizer Künstler, die eigene Kunstwerke aus dem Ausland in die Schweiz einführen, auch von Kunstexperten begutachtet werden, und kommen dann auch die höchsten je an einer Auktion erzielten Preise für die Einfuhr solcher Kunstwerke zur Anwendung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zweifelhafte Kunstexperten der Zollverwaltung"}],"title":"Zweifelhafte Kunstexperten der Zollverwaltung"}