{"id":20120405,"updated":"2024-05-16T13:12:56Z","additionalIndexing":"24;Konkursrecht;Verschuldung;Existenzminimum;Steuer;Pfändung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Diese Regelung wurde wissentlich so eingeführt, damit die öffentliche Hand im Vergleich zu anderen Gläubigerinnen und Gläubigern nicht bevorzugt wird.<\/p><p>Auch wenn diese Überlegung theoretisch gesehen sehr lobenswert ist, so hat sie in der praktischen Umsetzung schwerwiegende Folgen, welche die Schuldnerinnen und Schuldner zu tragen haben. Können die Schuldnerinnen und Schuldner keine provisorische Ratenrechnung mehr entrichten und werden ihre Einkünfte gepfändet, so bleibt ihnen keine andere Möglichkeit, als sich jedes Jahr, während dem die Einkommenspfändung läuft, bei den Steuerbehörden neu zu verschulden. <\/p><p>Es ist nämlich so, dass die gepfändeten Einkünfte auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene besteuert werden. Dies geschieht unabhängig von der Pfändung, und der Pfändungsbetrag kann auch nicht von den Steuern abgezogen werden. Für die Schuldnerinnen und Schuldner bedeutet das, dass sie der Zahlung der Steuern nicht nachkommen können und sich in der Folge neu verschulden müssen. Diese Neuverschuldung zieht unweigerlich eine neue Pfändung nach sich, und so geht es immer weiter, es sei denn, es findet sich eine unverhoffte äussere Geldquelle.<\/p><p>Die daraus resultierende dauerhafte \"Bindung\" an das Betreibungsamt von Schuldnerinnen und Schuldnern, die nicht zu den schwächsten sozialen Schichten gehören, kann nicht toleriert werden. <\/p><p>Es muss der Missstand beseitigt werden, dass aus der Absicht heraus, die öffentliche Hand nicht gegenüber privaten Gläubigerinnen und Gläubigern zu bevorzugen, die privaten Gläubigerinnen und Gläubigern in der Praxis begünstigt werden. Die Begünstigung äussert sich darin, dass die privaten Gläubigerinnen und Gläubiger einen pfändbaren Anteil zugeteilt bekommen, der auch die Steuern auf den gepfändeten Einkünften der Schuldnerin oder des Schuldners enthält. <\/p><p>Diese Ungerechtigkeit kann einfach mit einem ergänzenden Absatz zu Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs beseitigt werden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt ergänzt:<\/p><p>Art. 93<\/p><p>...<\/p><p>Abs. 1bis<\/p><p>Unpfändbar sind die vom Schuldner effektiv überwiesenen Beträge für die Ratenzahlung von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres.<\/p><p>...<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schuldbetreibung. Abwärtsspirale bei Pfändung durchbrechen"}],"title":"Schuldbetreibung. Abwärtsspirale bei Pfändung durchbrechen"}