{"id":20120465,"updated":"2024-05-16T13:12:04Z","additionalIndexing":"12;Staatsanwalt\/-anwältin;Inhaftierung;Strafe;Strafprozessordnung;Frist","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Januar 2011 in Kraft getreten ist, gelten für den Strafprozess schweizweit einheitliche Vorschriften. <\/p><p>So kann die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 352 StPO durch einen Strafbefehl namentlich eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten aussprechen, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder wenn dieser anderweitig ausreichend geklärt ist.<\/p><p>Gegen einen solchen Strafbefehl kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO), wobei die beschuldigte Person in Untersuchungshaft bleibt, solange der Strafbefehl nicht rechtskräftig ist.<\/p><p>Nun hat die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 224 Absatz 2 dem Zwangsmassnahmengericht aber innert 48 Stunden seit der Festnahme die Anordnung der Untersuchungshaft zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft steht es nicht zu, eine Untersuchungshaft anzuordnen - selbst dann nicht, wenn sie einen Strafbefehl innert 48 Stunden seit der Festnahme erlässt, was durchaus möglich ist, wenn zum Beispiel eine Person auf frischer Tat ertappt wird, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. <\/p><p>Die Staatsanwaltschaft leitet die Anträge für eine Untersuchungshaft also systematisch an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Und zwar nicht nur in Fällen, in denen sich weitere Ermittlungen aufdrängen (solche Fälle sind nicht Gegenstand der vorliegenden Initiative), sondern auch in Fällen, in denen die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder in denen dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und die beschuldigte Person unverzüglich verurteilt werden kann oder bereits verurteilt wurde.<\/p><p>Diese Situation überlastet das Zwangsmassnahmengericht, das den Anträgen der Staatanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle stattgibt, unnötigerweise. <\/p><p>Das Gesetz sollte daher vorsehen, dass ein von der Staatsanwaltschaft erlassener Strafbefehl für eine unbedingte Freiheitsstrafe der Anordnung einer Untersuchungshaft gleichkommt, bis der Strafbefehl rechtskräftig wird.<\/p><p>Es scheint vernünftig, einen Zeitraum von einem Monat vorzusehen, denn entweder wird ein Urteil innert eines Monats rechtskräftig, weil die beschuldigte Person keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat und die Strafe in der Folge absitzen muss, oder die beschuldigte Person erhebt Einsprache und das Zwangsmassnahmengericht prüft in der Folge, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft gerechtfertigt ist. <\/p><p>Diese Gesetzesänderung, durch welche die Strafrechtspflege entlastet wird, hat für die beschuldigte Person keine Verschärfung der Situation zur Folge, denn sie kann bei der Staatsanwaltschaft \"jederzeit\" (Art. 228 Abs. 1 StPO) ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Will die Staatsanwaltschaft dem Gesuch nicht entsprechen, so hat sie es an das Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten (Art. 228 Abs. 2 zweiter Satz StPO).<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Artikel 224 der Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) ist so zu ändern, dass der von der Staatsanwaltschaft erlassene Strafbefehl für eine unbedingte Freiheitsstrafe der Anordnung einer einmonatigen Untersuchungshaft, die aber höchstens bis zur ausgesprochenen Strafe dauern darf, gleichkommt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Strafverfahren. Entlastung des Zwangsmassnahmengerichtes"}],"title":"Strafverfahren. Entlastung des Zwangsmassnahmengerichtes"}