{"id":20120466,"updated":"2024-04-10T18:04:22Z","additionalIndexing":"24;Ausländer\/in;Personendaten;Datenschutz;Bankeinlage;Einkommenssteuer;Schutz der Privatsphäre;Steuerwesen;Kapitalsteuer;Bank","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Um die Kundinnen und Kunden von Schweizer Banken zu beruhigen und den Abzug ihrer Vermögen, die Vernichtung zahlreicher Arbeitsplätze und den Verlust grosser Steuereinnahmen zu verhindern, muss der Bund den Umfang des Schutzes der Privatsphäre bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse dringend neu festlegen. Er muss dies im Rahmen eines Bundesgesetzes tun, damit andere Staaten ihre Steuern auch ohne das Vorliegen eines internationalen Steuerabkommens erheben können. Indem die Schweiz sich dieser Sache bereits heute annimmt, kann sie zukünftige und rückwirkende Vorwürfe von Staaten vermeiden, die heute noch keine Steueransprüche geltend machen, dies morgen jedoch in Erwägung ziehen könnten. Das Schweizer System der an der Quelle erhobenen Abgeltungssteuer, das sich in der Vergangenheit bewährt hat, wird neu interpretiert und ergänzt durch die Überweisung von Steuergeldern an die betreffenden Steuerbehörden zu eigenständig von der Schweiz festgelegten Steuersätzen: beispielsweise zu Steuersätzen von 15 Prozent (pauschal) auf dem Vermögen und 22 Prozent (jährlich) auf den Einkünften. Dieses System ist auf alle Vermögen anzuwenden, für die die Berechtigten nicht nachweisen, dass sie diese vorschriftsgemäss den zuständigen ausländischen Steuerbehörden angegeben haben oder dass sie steuerfrei sind. Das Gesetz wird selbstverständlich nicht rückwirkend anwendbar sein.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Die Bundesversammlung soll ein Gesetz erlassen, um den Umfang des Schutzes der Privatsphäre bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzulegen. Der Gesetzestext könnte beispielsweise wie folgt lauten: <\/p><p>Auf Schweizer Banken liegende Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden, für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie den zuständigen Steuerbehörden gemeldet wurden oder dass sie von den Steuern befreit sind, unterliegen einer Abgeltungssteuer, die mit einem pauschalen Satz von 15 Prozent (einmalig) auf das Vermögen und mit einem Satz von 22 Prozent (jährlich) auf den Einkünften an der Quelle erhoben wird. <\/p><p>Die so erhobene Steuer wird vom Bund, nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 5 Prozent, ohne Angaben zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person an den ausländischen Fiskus überwiesen. <\/p><p>Die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen gehen dem Bundesgesetz vor.<\/p><p>Übergangsbestimmung:<\/p><p>Die Steuer wird auf den Einkünften und dem Vermögen im Folgejahr des Inkrafttretens des Abgeltungssteuergesetzes erhoben. 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