{"id":20121101,"updated":"2025-06-24T22:43:35Z","additionalIndexing":"28;Ergänzungsleistung;Versicherungsleistung;behinderte\/r Arbeitnehmer\/in;Krankenversicherung;Invalidenversicherung;Selbstbehalt;berufliche Wiedereingliederung","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4905"},"descriptors":[{"key":"L06K070203030501","name":"berufliche Wiedereingliederung","type":1},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L04K01040106","name":"Ergänzungsleistung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L05K1110011303","name":"Selbstbehalt","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":2},{"key":"L05K0702020105","name":"behinderte\/r Arbeitnehmer\/in","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-11-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1348783200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1354230000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.1101","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Eingliederungsmassnahmen haben zum Zweck, die Erwerbsfähigkeit von behinderten Personen wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Sie sollen eine Person so weit fördern, dass diese ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigener Kraft bestreiten kann.<b><\/b>Mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision, das seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist (Revision 6a), wurden zusätzliche Instrumente geschaffen, um behinderte Personen während, aber auch nach einer Wiedereingliederung intensiver zu betreuen. Neben den bestehenden Massnahmen (zeitlich unbegrenzte Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art, Abgabe von Hilfsmitteln) kann einer versicherten Person und ihrem Arbeitgeber nach der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente während längstens drei Jahren Beratung und Begleitung zugesprochen werden.<\/p><p>1. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) nur, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV oder IV erfüllt sind. EL beziehende Personen erhalten bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten über die EL vergütet, sofern diese nicht bereits durch die IV, die Krankenversicherung oder eine andere Versicherung gedeckt werden. Wenn eine Person nach einer erfolgreichen (Wieder-)Eingliederung ihre IV-Rente und damit ihren EL-Anspruch verliert, können ihr somit auch keine Krankheits- und Behinderungskosten mehr vergütet werden. Unabhängig davon erhalten behinderte Personen jedoch Hilfsmittel der IV, wenn diese für die Ausübung, die Erhaltung oder die Verbesserung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Hilfsmittel können auch nach einer Wiedereingliederung bzw. Reduktion oder Aufhebung der IV-Rente gewährt werden.<\/p><p>2. Inkontinenzprodukte sind in der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) aufgeführt und werden im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bis zu einem Höchstvergütungsbetrag (HVB) übernommen. In der Regel entspricht der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgesetzte HVB einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches Produkt im Rahmen des HVB auszuwählen. Ist dieses Produkt teurer als der in der Liste angegebene HVB, muss die versicherte Person den Mehrbetrag selber übernehmen.<\/p><p>Auf den 1. Januar 2005 wurden alle aufsaugenden Inkontinenzprodukte, welche in der Migel unter der Positionsgruppe 15, \"Inkontinenzhilfen\", aufgeführt waren, in drei Untergruppen (mittlere, schwere und totale Inkontinenz) aufgeteilt. Zudem wurden für die entsprechenden Untergruppen Jahreshöchstvergütungsbeträge festgelegt. Ziel dieser Anpassungen war die Vereinfachung der Administration sowie der Abrechnung der Produkte in dieser Positionsgruppe. Dem Vorteil der vereinfachten Abrechnung steht in Einzelfällen der Nachteil gegenüber, dass die Inkontinenzhilfen dann von der versicherten Person selbst bezahlt werden müssen, wenn der Plafond überschritten ist.<\/p><p>3. Die IV übernimmt medizinische Massnahmen, die für die Eingliederung notwendig sind, nur bei Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die medizinischen Massnahmen für ältere Personen wurden im Rahmen der 5. IV-Revision auf die Krankenversicherung übertragen. Die OKP übernimmt grundsätzlich die Kosten für solche Massnahmen, sofern sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind und von einem anerkannten Leistungserbringer erbracht werden. Ob diese Leistungen für die berufliche Eingliederung von Personen notwendig sind, ist nicht mehr von Belang. Soweit eine notwendige Physiotherapie die Anforderungen nach Artikel 5 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) erfüllt, werden die Kosten dafür durch die OKP übernommen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen wird durch die IV-Revisionen stark gefördert. Wenig beachtet wird hingegen, wie sich die zunehmende Erwerbstätigkeit auf die Betroffenen auswirkt, welche im Alltag auf Hilfsmittel oder Leistungen angewiesen sind, welche ihnen die Erwerbstätigkeit überhaupt ermöglichen. Wer Ergänzungsleistungen (EL) beanspruchen kann, erhält einen Teil der Mehrkosten über die EL vergütet. Diese Vergütungen sind jedoch plafoniert. In der Praxis hat das für die Betroffenen zur Folge, dass sie insgesamt schlechtergestellt sind, weil sie zusätzliche Kosten selber übernehmen müssen.<\/p><p>In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Gibt es eine Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten weiterhin über die EL vergütet zu erhalten, auch wenn der EL-Anspruch wegfällt?<\/p><p>2. Warum gibt es bei Inkontinenzmaterialien eine Plafonierung?<\/p><p>3. Ist es möglich, die Krankenkasse zur Übernahme von Kosten zu verpflichten, die durch die verstärkte Eingliederung von Menschen mit Behinderung (zum Beispiel notwendige Physiotherapie) entstehen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Behinderungsbedingte Mehrkosten. Probleme für erwerbstätige Behinderte"}],"title":"Behinderungsbedingte Mehrkosten. Probleme für erwerbstätige Behinderte"}