{"id":20121103,"updated":"2025-06-24T22:43:06Z","additionalIndexing":"24;66;energetische Sanierung von Gebäuden;Bankrecht;Eigenkapital;Instandhaltung;Hypothek;Kredit","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4905"},"descriptors":[{"key":"L05K0705030207","name":"energetische Sanierung von Gebäuden","type":1},{"key":"L06K110902010101","name":"Eigenkapital","type":1},{"key":"L05K0507020103","name":"Hypothek","type":1},{"key":"L04K11040209","name":"Bankrecht","type":1},{"key":"L05K0706020202","name":"Instandhaltung","type":1},{"key":"L03K110403","name":"Kredit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-11-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1348783200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1353452400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.1103","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Eigenmittelverordnung dient dem Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems. Sie verpflichtet die Banken in Artikel 1, entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken angemessene Eigenmittel zu halten und ihre Risiken angemessen zu begrenzen. Auch Artikel 58 der Verordnung dient diesem Zweck und verlangt - in seiner ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung - von den Banken eine höhere Unterlegung mit Eigenmitteln, wenn sie bei der Finanzierung von Hypotheken höhere Risiken eingehen, indem sie Mittel aus der zweiten Säule über einer bestimmten Grenze akzeptieren oder auf eine angemessene Amortisation verzichten. Eine diese Grenzwerte überschreitende Finanzierung bleibt somit möglich, muss jedoch aufgrund des erhöhten Risikos durch die Bank mit mehr Eigenmitteln unterlegt werden. Wenn der Hypothekarschuldner mit dem von der Bank erhaltenen Darlehen sein Haus energietechnisch richtig saniert, so ist dies zwar aus der Warte der Nachhaltigkeit zu begrüssen, aus Sicht der Bankrisiken aber nur von Bedeutung, soweit damit eine Wertveränderung mit Anpassung der Grenzwerte verbunden ist. Die Eigenmittelverordnung sieht daher zu Recht keine entsprechenden Anreize vor. Diese werden von Bund und Kantonen im Rahmen der Energiepolitik (z. B. Gebäudeprogramm) oder der Steuerpolitik gesetzt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat unter anderem Artikel 58 Absätze 4 und 5 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 (ERV; SR 952.03) geändert. Diese Änderung trat am 1. Juli 2012 in Kraft und sieht Minimalanforderungen für die Hypothekarfinanzierung vor. Als Minimalanforderungen gelten die von der Finma anerkannten Mindeststandards, konkret die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung. Ziel dieser Neuerung ist es, einerseits die Nachfrage nach Hypotheken zu verringern, indem Personen, für die Eigentum eigentlich untragbar ist, vom Zugang zu Hypotheken ausgeschlossen werden. Damit soll auch der Preisbildungsmechanismus stabilisiert werden. Andererseits sollen die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer ihre Hypothek so amortisieren, dass die Last langfristig tragbar ist. <\/p><p>Die neuen Vorschriften, wie sie am 1. Juni 2012 in Kraft getreten sind, sind lobenswert. Doch sie sehen keine Ausnahmen vor für die Erhöhung der Hypotheken im Zusammenhang mit werterhaltenden Unterhaltsarbeiten oder mit Arbeiten, die zur Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes oder zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien eingeleitet werden. Und dies, obwohl die Bankenkreise dies befürworten.<\/p><p>Kann der Bundesrat sagen, warum diese Ausnahme nicht vorgesehen wurde? Denn:<\/p><p>1. Sie steht den angestrebten Zielen nicht entgegen.<\/p><p>2. Sie könnte die Anstrengungen von Bund und Kantonen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung unterstützen.<\/p><p>3. Sie könnte die negativen Auswirkungen auf die Bauwirtschaft, die die Minimalanforderungen sicher haben werden, abschwächen.<\/p><p>Gibt es eine Möglichkeit, den Banken für diesen Fall einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Artikel 58 der Eigenmittelverordnung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden"}],"title":"Artikel 58 der Eigenmittelverordnung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden"}