﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20121122</id><updated>2025-06-24T22:46:24Z</updated><additionalIndexing>15;Klein- und mittleres Unternehmen;Submissionswesen;marktbeherrschende Stellung;Vollzug von Beschlüssen;Kartellgesetzgebung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2274</code><gender>m</gender><id>28</id><name>Bortoluzzi Toni</name><officialDenomination>Bortoluzzi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-12-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4906</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K07010305</key><name>Submissionswesen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010305</key><name>Kartellgesetzgebung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010104</key><name>marktbeherrschende Stellung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060302</key><name>Klein- und mittleres Unternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-02-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-12-14T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2013-02-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2274</code><gender>m</gender><id>28</id><name>Bortoluzzi Toni</name><officialDenomination>Bortoluzzi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.1122</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Das Verhalten der öffentlichen Hand bei ihren Beschaffungen wird spezifisch durch das öffentliche Beschaffungsrecht geregelt, welches diskriminierungsfreie und transparente Submissionsverfahren garantieren soll. Verstösse gegen das öffentliche Beschaffungsrecht (z. B. "intransparente Vergabekriterien") können die betroffenen Parteien mittels Beschwerde geltend machen. Gegen diskriminierende Beschaffungsverfahren der Kantone und Gemeinden, nicht aber des Bundes hat auch die Wettbewerbskommission (Weko) ein binnenmarktrechtliches Beschwerderecht (Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2bis BGBM).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demgegenüber gilt das Kartellgesetz (KG) für private Marktteilnehmer ebenso wie für staatliche (Art. 2 Abs. 1bis KG). Es gilt damit auch, aber eben nicht nur für staatliche Beschaffungsstellen und Submissionen. Das KG bekämpft unzulässige Wettbewerbsabreden und Missbräuche von marktbeherrschenden Stellungen (Art. 5 und 7 KG). Um festzustellen, ob jemand marktbeherrschend ist, muss der relevante Markt abgegrenzt werden. Bei der Abgrenzung von Märkten kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, d. h. insbesondere auf die betroffenen Waren oder Leistungen, aber auch auf die Kartellabreden bzw. die umstrittenen Verhaltensweisen, aus welchen sich Schlüsse auf die Marktgegenseite und damit den relevanten Markt ergeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es trifft zu, dass im Weko-Fall "Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau" im Ergebnis einzelne Submissionen einzelnen Märkten entsprachen. Dies lässt sich allerdings nicht im Sinne von "eine Submission gleich ein Markt" verallgemeinern. So war der relevante Markt im Fall "Strassenbeläge Tessin" grösser als einzelne Submissionen. Bei einer Beschaffung von Helikoptern durch Armasuisse war der Markt auch grösser als eine einzelne Submission. Ob eine Beschaffungsstelle marktbeherrschend ist, kann daher nur eine Prüfung des konkreten Einzelfalls zeigen. Ist dies zu bejahen, bleibt zu prüfen, ob sie sich missbräuchlich verhält.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ohne konkrete Anzeigen aus dem Markt, die einen Verdacht wecken, ist es für die Weko schwierig, überhaupt tätig zu werden. Zudem muss ein Fall eine gewisse volkswirtschaftliche Bedeutung haben, damit Ressourcen darin investiert werden. Anzeigen gegen staatliche Stellen behandelt die Weko dabei gleich wie solche gegen Private. Die betroffenen Unternehmen können übrigens auch selber aktiv werden und gegen Kartellrechtsverletzungen zivilrechtlich Klage erheben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Bedarf für zusätzliche Massnahmen oder regulatorische Eingriffe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Losbildung bei Submissionen des Bundes ist abhängig vom Beschaffungsgegenstand (Dienstleistungen, Bauleistungen, Güter, wie z. B. Publikationen, Fahrzeuge, Bahntechnologie, Rüstungsgüter, IT-Hardware usw.). Dabei sind bei jedem Beschaffungsvorhaben projektspezifische Kriterien wie Terminvorgaben, Teilbarkeit von Systemen, Wartung und Unterhalt, Aufwand zur Pflege der Schnittstellen, Gewährleistungsansprüche, Urheberrechte usw. zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Mehrheit aller Beschaffungen nehmen die Beschaffungsstellen im Eigeninteresse Rücksicht auf die Strukturen des Marktes. So wird z. B. bei den Submissionen für Hochbauten des Bundes auf die KMU-Strukturen der schweizerischen Bauwirtschaft Rücksicht genommen. Bei Umbauten und Sanierungen ist es relativ einfach, Lose zu bilden, welche die Kapazitäten der mittelständischen Unternehmen berücksichtigen. So wurden bei der Sanierung des Bundeshauses die Schreinerarbeiten in mehrere Lose aufgeteilt, damit mehr Angebote eingingen. Alle Arbeiten konnten an regional ansässige mittelständische Unternehmen vergeben werden. Mehr als 80 Prozent der jährlichen Auftragssummen des Bundes im Hochbau gehen an schweizerische KMU-Unternehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei grossen Vorhaben im Strassen- und Bahnbau sowie bei gewissen Rüstungsgütern ist eine allzu kleinteilige Losbildung aus technologischen und systemischen Gründen weder wirtschaftlich noch sinnvoll. Eine Praxisänderung drängt sich daher nicht auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die öffentliche Hand ist angehalten, standardisierte, marktgängige und wettbewerbsfähige Dienstleistungen und Produkte zu beschaffen. Dabei sind unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit fallweise Spezifikationen zu definieren, welche die Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie, Sozialverträglichkeit) der Beschaffung garantieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wird beispielsweise ein technisches System beschafft, muss es kompatibel zu bereits im Einsatz stehenden Systemen sein. Besondere Spezifikationen können auch zur Anwendung gelangen, damit Systemkomponenten nachbeschafft werden können. Solche Spezifikationen erlauben es, die Einsatzdauer sowie die Betriebs- und Lebenszykluskosten dieser Systeme zu optimieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und den beschaffungsrelevanten Abkommen mit unseren Handelspartnern sind die Vergabestellen verpflichtet, die Regeln der Nichtdiskriminierung zu befolgen. Insbesondere dürfen die Beschaffungsstellen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Gegen Ausschreibungen des Bundes, welche die Verpflichtungen der internationalen Beschaffungsübereinkommen nicht einhalten, kann Rekurs eingereicht werden. Ausserdem haben die Anbietenden die Möglichkeit, mittels Varianten von den Spezifikationen abweichende Leistungen zu offerieren, wenn diese das Beschaffungsziel ebenfalls erreichen. Entsprechende Bestimmungen sind in der geltenden Gesetzgebung bereits enthalten und erfüllen die regulatorischen Ansprüche an die Beschaffungsverfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat hat bereits Massnahmen getroffen und am 19. Dezember 2012 das Konzept Beschaffungscontrolling zur departementsübergreifenden Überwachung und Steuerung der Beschaffungen genehmigt. Ab 2013 wird ein Controllingprozess mit den folgenden Elementen umgesetzt: Zielsetzung, Messung, Berichterstattung und Steuerung der Beschaffungen. Mit dem Beschaffungscontrolling wird die ordnungsmässige und nachhaltige Beschaffung unterstützt. Bis Mitte 2013 werden die ersten Auswertungen und Massnahmenvorschläge ("Reportingset") zuhanden des Bundesrates erarbeitet. In den Folgejahren wird dieses Reportingset mit weiter gehenden Auswertungen aus den Instrumenten "Vertragsmanagement" und "Monitoring nachhaltige Beschaffung" angereichert. Das vollständige Reportingset ist für das Jahr 2016 zu erwarten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Es ist offensichtlich, dass die öffentliche Hand auf allen Ebenen und insbesondere der Bund aufgrund ihres Vergabevolumens eine grosse Nachfragemacht ausüben. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass in dieser Hinsicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtsgleichheit die Regeln des Kartellgesetzes einerseits nicht genügen und anderseits nicht genügend durchgesetzt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss jüngster Praxis der Wettbewerbskommission ist jede Submission ein eigener relevanter Markt im Sinne des Kartellgesetzes. Definitionsgemäss ist damit die öffentliche Hand auf der Nachfrageseite marktbeherrschend. Die öffentliche Hand diktiert die Vertragsbedingungen sehr oft einseitig, was die Unternehmungen massiv benachteiligt. Es bestehen Anzeichen dafür, dass die öffentliche Hand ihre Marktmacht missbraucht (intransparente Vergabekriterien, Zahlungsfristen, Überwälzung von Risiken usw.). Ist der Bundesrat bereit, unter den genannten Aspekten Massnahmen zu prüfen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Lose bei Submissionen des Bundes bzw. seiner Ämter sind häufig so komplex und so gross, dass sie von mittelständischen Unternehmen weder allein noch in einer kleineren Arge ausgeführt werden können. Ist er gewillt, eine Praxisänderung zu veranlassen, welche vermehrt auf die KMU-Struktur der Schweiz ausgerichtet ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Zudem steuert die öffentliche Hand die Vergabe oft im Vorhinein, indem sie unnötige Spezifikationen einbaut, welche nur von einem oder wenigen Anbietern erfüllt werden können. Teilt er die Ansicht, dass diese Praxis zu untersagen ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Häufig vergeben Bundesämter - namentlich im EDV/IT-Bereich - Aufträge frei (ohne Submissionsverfahren); teilweise werden Tricks wie Stückelung und dergleichen angewendet. Ist der Bundesrat bereit, diese Praxis zu überprüfen und gegebenenfalls Massnahmen zu treffen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Submissionsregeln zugunsten der KMU verbessern</value></text></texts><title>Submissionsregeln zugunsten der KMU verbessern</title></affair>