{"id":20123021,"updated":"2023-07-28T09:04:49Z","additionalIndexing":"12;34;Straftäter\/in;polizeiliche Ermittlung;Informationsverbreitung;SRG;Bilddokument","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2790,"gender":"m","id":4086,"name":"Buttet Yannick","officialDenomination":"Buttet"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-02-27T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4902"},"descriptors":[{"key":"L05K0504010205","name":"polizeiliche Ermittlung","type":1},{"key":"L05K0501020106","name":"Straftäter\/in","type":1},{"key":"L05K1202050108","name":"SRG","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L04K02020501","name":"Bilddokument","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-26T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-04-25T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1330297200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1380146400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2755,"gender":"m","id":4048,"name":"Rusconi Pierre","officialDenomination":"Rusconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2657,"gender":"f","id":1337,"name":"Glanzmann-Hunkeler Ida","officialDenomination":"Glanzmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2598,"gender":"m","id":1117,"name":"Germanier Jean-René","officialDenomination":"Germanier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2691,"gender":"m","id":3888,"name":"Hiltpold Hugues","officialDenomination":"Hiltpold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2688,"gender":"m","id":3885,"name":"Grin Jean-Pierre","officialDenomination":"Grin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2649,"gender":"m","id":1289,"name":"Barthassat Luc","officialDenomination":"Barthassat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2725,"gender":"m","id":3922,"name":"Favre Laurent","officialDenomination":"Favre Laurent"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2627,"gender":"m","id":1119,"name":"Rime Jean-François","officialDenomination":"Rime"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2621,"gender":"m","id":1108,"name":"Parmelin Guy","officialDenomination":"Parmelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2772,"gender":"m","id":4067,"name":"Brand Heinz","officialDenomination":"Brand"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2776,"gender":"m","id":4072,"name":"Regazzi Fabio","officialDenomination":"Regazzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2789,"gender":"m","id":4077,"name":"Feller Olivier","officialDenomination":"Feller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3017,"gender":"f","id":4101,"name":"Bulliard-Marbach Christine","officialDenomination":"Bulliard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3604,"gender":"f","id":4108,"name":"Chevalley Isabelle","officialDenomination":"Chevalley"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3006,"gender":"m","id":4111,"name":"Ribaux Alain","officialDenomination":"Ribaux"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2796,"gender":"f","id":4090,"name":"Amaudruz Céline","officialDenomination":"Amaudruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2798,"gender":"m","id":4087,"name":"Gschwind Jean-Paul","officialDenomination":"Gschwind"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2790,"gender":"m","id":4086,"name":"Buttet Yannick","officialDenomination":"Buttet"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"12.3021","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Am 16. Januar 2012 wurde auf die UBS-Filiale in Delsberg ein bewaffneter Raubüberfall verübt. Der Täter war unmaskiert und ist daher auf den Bildern der Überwachungskameras gut zu erkennen. In den Medien wurde rasch über den Vorfall informiert und meist auch das Bild, auf dem das Gesicht des Mannes zu erkennen ist, veröffentlicht.<\/p><p>Am gleichen Abend berichtete auch die Télévision suisse romande (TSR) von diesem Überfall; der Beitrag enthielt Aufnahmen des Täters, doch sein Gesicht wurde von der TSR unkenntlich gemacht. Während die Polizei also nach einem bewaffneten Gesetzesbrecher fahndet und grösstes Interesse bestünde, das Gesicht der Bevölkerung zu zeigen, damit der Polizei geholfen werden könnte oder damit sich die Bevölkerung zumindest schützen könnte, entschied sich unser öffentlich-rechtlicher Sender, den Verbrecher zu schützen und sein Gesicht unkenntlich zu machen.<\/p><p>Die TSR argumentierte im Nachhinein, sie habe nach dem Grundsatz gehandelt, dass die Unschuldsvermutung gilt - erstaunlich im Fall einer Person, die von der Überwachungskamera einer Bank mit einer Pistole und gestohlenem Geld aufgenommen wurde -, und sie zeige ausschliesslich Bilder von gemeingefährlichen Personen. Ein Mann, der gerade einen bewaffneten Banküberfall verübt hat, gehört nach Einschätzung der TSR offensichtlich nicht zu dieser Kategorie.<\/p><p>Es muss gehandelt werden, damit sich solche Fehler, die dramatische Konsequenzen haben können, in Zukunft nicht wiederholen. Zu diesem Zweck müssen die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender dazu verpflichtet werden, die Gesichter von gemeingefährlichen Personen zu zeigen, die wegen einer schweren Straftat (Raub, vorsätzliche Tötung, Geiselnahme usw.) von der Polizei gesucht werden und die bei der Verübung der Tat fotografiert oder gefilmt worden sind.<\/p><p>Es darf nicht sein, dass Verbrecher wegen Fragen des Datenschutzes oder der Unschuldsvermutung geschützt werden; wird nach einer Person gefahndet, so muss ihr Gesichtsbild logischerweise verbreitet werden, und zwar möglichst so, dass es viele Leute erreicht. Wenn die heutige Gesetzgebung dem entgegensteht, gilt es, diese anzupassen, damit in Zukunft der gesunde Menschenverstand walten kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Motionär verlangt, dass der Bundesrat die Service-public-Sender verpflichtet, die Gesichter von mutmasslichen Tätern schwerer Straftaten zu publizieren, wenn diese in flagranti fotografiert oder gefilmt worden sind und von der Polizei gesucht werden. Die Suche nach Straftätern mithilfe der Medien ist nicht unproblematisch und muss vor dem Hintergrund der Interessen der Öffentlichkeit, der Medienautonomie und der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen beurteilt werden.<\/p><p>Grundsätzlich sind die schweizerischen Fernsehveranstalter verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, sowie behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich in ihr Programm einzufügen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40).<\/p><p>Dies kann in der Tat der Fall sein, wenn die Polizei nach einem bewaffneten, gemeingefährlichen Verdächtigen sucht und den Fahndungsaufruf als dringliche Bekanntmachung bezeichnet. Ob die Polizei diesen Weg beschreitet, steht in ihrem Ermessen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Art. 74 Abs. 1 der Strafprozessordnung; SR 312.0). Die betroffenen Veranstalter sind gehalten, den Fahndungsauftrag unverzüglich, unverändert und kostenlos zu verbreiten (Art. 9 Abs. 3 der Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401). Die Veranstalter tragen für solche dringliche polizeiliche Bekanntmachungen keine publizistische Verantwortung.<\/p><p>Nach der heutigen Regelung müssen die Fernsehveranstalter aber nicht jeden öffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei verbreiten. Diese Pflicht betrifft nur Fälle, wo die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sicherheit von Personen bedroht sind, sowie bei Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen der Behörden.<\/p><p>In dem vom Motionär erwähnten Fall schätzte die Polizei die Gefährdung nicht als genug hoch ein, um ein dringendes, zwingend zu publizierendes Communiqué zu versenden. Es lag infolgedessen im publizistischen Ermessen der Journalisten zu entscheiden, ob und mit welchen Mitteln über die Fahndung informiert wird. Sie haben dabei ebenso wie die Fahndungsbehörden die Unschuldsvermutung der betroffenen Personen zu beachten: Auch wer einer Straftat verdächtigt wird, gilt bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig und muss entsprechend behandelt werden. Aus diesen Gründen hat die TSR im konkreten Fall denn auch auf die Publikation von identifizierenden Bildern verzichtet.<\/p><p>Der Bundesrat beurteilt die heutige Regelung als sinnvoll und sachgerecht. Würde Artikel 8 RTVG auf Fahndungen nach allen Personen ausgedehnt, die eine schwere Straftat begangen haben, so müssten die Fernsehveranstalter jeden dringenden Aufruf der Polizei zwingend in ihr Programm aufnehmen, auch wenn die gesuchte Person niemanden akut gefährdet, beispielsweise bei Wirtschaftsdelikten. Dies ginge jedoch zu weit. Das blosse Interesse, einen möglichen Straftäter zu finden, kann den mit der Verbreitungspflicht verbundenen schweren Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Programmautonomie der Fernsehveranstalter nicht rechtfertigen (Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101).<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender zu verpflichten, das Gesicht von Straftäterinnen und Straftätern zu zeigen, die bei der Verübung einer schweren Straftat gefilmt oder fotografiert worden sind und die von der Polizei gesucht werden.<\/p><p>Der Bundesrat schlägt die notwendigen Gesetzesanpassungen vor.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kein Schutz für Kriminelle im öffentlich-rechtlichen Fernsehen"}],"title":"Kein Schutz für Kriminelle im öffentlich-rechtlichen Fernsehen"}