﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123029</id><updated>2023-07-28T12:43:17Z</updated><additionalIndexing>24;Bankenaufsicht;Kontrolle;Bankgeschäft;Evaluation;Wirtschaftsstrafrecht;Verwaltungsrat;Nationalbank;Präsidium;berufliche Eignung;Personalverwaltung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.Ip.</abbreviation><id>9</id><name>Dringliche Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-02-28T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4902</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11030103</key><name>Nationalbank</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020333</key><name>Präsidium</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020106</key><name>berufliche Eignung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703040105</key><name>Verwaltungsrat</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040206</key><name>Bankenaufsicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110402</key><name>Bankgeschäft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020302</key><name>Evaluation</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07020102</key><name>Personalverwaltung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010208</key><name>Wirtschaftsstrafrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-03-14T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2012-03-09T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-02-28T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-03-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2646</code><gender>f</gender><id>1288</id><name>Amherd Viola</name><officialDenomination>Amherd</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>12.3029</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat wird das Präsidium der Schweizerischen Nationalbank (SNB) voraussichtlich bis spätestens Ende April 2012 wählen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Wahlvoraussetzungen für die Mitglieder des Bankrates sind in Artikel 40 des Nationalbankgesetzes (NBG) festgelegt und wurden im Memorandum of Understanding zwischen dem EFD und der SNB vom 22. März 2011 (http://www.snb.ch/de/mmr/reference/pre_20110322/source/pre_20110322.de.pdf) konkretisiert. Hervorzuheben ist insbesondere, dass in den Bankrat nur Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft gewählt werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./4. Die Ergebnisse der vom Bankrat in Auftrag gegebenen Überprüfung sämtlicher Banktransaktionen der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 durch eine externe Prüfgesellschaft liegen vor und wurden von der SNB am 7. März 2012 öffentlich bekanntgegeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5.-8. Im Nachgang zum Rücktritt des Präsidenten des Direktoriums der SNB, Philipp Hildebrand, hat der Bundesrat Professor Paul Richli beauftragt, ein Gutachten zu Fragen der Aufsicht über die SNB zu erstellen. Das entsprechende Gutachten liegt vor (&lt;a href="http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?lang=de&amp;amp;msg-id=43508"&gt;http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?lang=de&amp;amp;msg-id=43508&lt;/a&gt;) und enthält eine sehr umfassende und klare Darstellung der geltenden Aufsichtsregelung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die eigentlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben liegen beim Bankrat. Er beaufsichtigt und kontrolliert das Direktorium und legt die innere Organisation der SNB fest (Art. 42 NBG). Namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. Weiter hat der Bankrat dem Bundesrat Jahresbericht und Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen (Art. 7 Abs. 1 NBG). In der Führung der Geld- und Währungspolitik ist die SNB unabhängig (Art. 99 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 6 NBG). Die SNB hat aber der Bundesversammlung jährlich Rechenschaft über ihre Geld- und Währungspolitik abzulegen (Art. 7 Abs. 2 NBG). Sowohl die Bundesversammlung als auch der Bundesrat üben demnach Oberaufsichtsbefugnisse über die SNB aus, dabei erfassen ihre Aufsichtskompetenzen jedoch einzig die Frage der Rechtmässigkeit des Handelns der SNB.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss dem Gutachten entspricht die geltende Verteilung der Aufsichtskompetenzen namentlich dem verfassungsmässigen Anliegen auf Unabhängigkeit der SNB in Bezug auf die Geld- und Währungspolitik. Der Gutachter sieht betreffend die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung, Parlament und SNB-interner Aufsicht innerhalb des geltenden verfassungsrechtlichen Rahmens keine fundamental anderen Lösungsmöglichkeiten. Er empfiehlt, auch an der seit 1905 im Nationalbankgesetz bestehenden Aufgabenteilung innerhalb der SNB grundsätzlich festzuhalten. Der Bundesrat schliesst sich diesen Schlussfolgerungen an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bankrat unterzieht das Organisationsreglement der SNB und weitere interne Vorschriften zurzeit einer Überprüfung. Dabei werden insbesondere die Regeln zur Compliance und zur Corporate Governance (inklusive Regeln zu Eigengeschäften mit Finanzinstrumenten) überprüft. Ergebnisse sind noch im ersten Halbjahr 2012 zu erwarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der Genehmigung des Organisationsreglementes der SNB darauf hinwirken, dass darin sämtliche für die funktionsfähige Organisation der SNB nötigen Bestimmungen enthalten sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Der Diebstahl von Bankkundendaten ist in der Schweiz strafbar. Weiter sieht Artikel 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) vor, dass Staatsverträge (wie z. B. Doppelbesteuerungsabkommen) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vollziehen sind. Entsprechend dieser Rechtslage bestimmt der Entwurf des Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011, dass auf das Amtshilfeersuchen nicht eingetreten wird, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 hat der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, welche unter der Federführung des EFD (EPA) die bestehenden Regelungen betreffend die Verhaltensregeln zur Verhinderung des Missbrauchs von Insiderwissen in der Bundesverwaltung analysieren und gegebenenfalls Vorschläge für eine einheitliche Regelung erarbeiten soll. Konkrete Vorschläge sind bis im Herbst 2012 zu erwarten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die allgemeinen Verwirrungen, welche im Zusammenhang mit der Demission von Philipp Hildebrand entstanden sind, haben der Schweizerischen Nationalbank (SNB) als Institution einen Reputationsschaden zugefügt. Die bereits eingeleiteten Untersuchungen durch die Geschäftsprüfungskommissionen von Nationalrat und Ständerat erachten wir als adäquat und notwendig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Losgelöst von dieser Inspektion stellen sich momentan die folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wann ist das Präsidium der SNB wieder vollzählig besetzt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welches ist das Anforderungsprofil für den Bankrat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Bis wann werden die Ergebnisse der vom Bankrat angekündigten Untersuchung der privaten Banktransaktionen vorliegen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Werden die Ergebnisse veröffentlicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Massnahmen hat der Bundesrat in Bezug auf eine Verschärfung des Reglements für die Mitglieder der Behörden der SNB eingeleitet betreffend Finanzgeschäfte, die während der Amtsdauer einer besonderen Kontrolle unterliegen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Hat er weitere Aufsichtsmöglichkeiten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Hat er weitere Massnahmen getroffen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Hat er Massnahmen geplant, um die Unabhängigkeit der SNB zu verstärken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Sieht er eine Möglichkeit, gegen Diebstahl und Weitergabe von gestohlenen Bankdaten vorzugehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Sieht er Handlungsbedarf in anderen bundesnahen Betrieben?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fragen zur Schweizerischen Nationalbank</value></text></texts><title>Fragen zur Schweizerischen Nationalbank</title></affair>