{"id":20123042,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"04","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2535,"gender":"m","id":513,"name":"Spuhler Peter","officialDenomination":"Spuhler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-02-29T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4902"},"descriptors":[{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":1},{"key":"L06K070106020203","name":"Beratung","type":1},{"key":"L05K0802030701","name":"Meinungsbildung","type":1},{"key":"L06K080602010201","name":"Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat","type":1},{"key":"L06K140202010401","name":"Tabakkonsum","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-15T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"code":"n","date":"2012-05-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1330470000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1339711200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2535,"gender":"m","id":513,"name":"Spuhler Peter","officialDenomination":"Spuhler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.3042","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:<\/p><p>1. Von der Absicht der Eidgenössischen Kommission für Tabakprävention (EKTP), sich öffentlich und mittels Medienmitteilung für eine Annahme der Volksinitiative zum Schutz vor Passivrauchen einzusetzen, hatte der Bundesrat keine Kenntnis.<\/p><p>2. Gemäss Artikel 174 der Bundesverfassung ist der Bundesrat oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Verwaltungseinheiten des Bundes haben die Entscheide von Bundesrat und Parlament umzusetzen. Eine Einflussnahme auf die Beratungen der Bundesversammlung im Sinne eines Lobbyings ist nicht ihre Aufgabe. Das gilt auch für ausserparlamentarische Kommissionen, die heute den organisationsrechtlichen Status von Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung haben (Art. 7a Abs. 1 Bst. a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, RVOV; SR 172.010.1).<\/p><p>3. Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt. Die Einsetzungsverfügung umschreibt detailliert ihre Aufgaben und regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit. Ausserparlamentarische Kommissionen sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden (Art. 7a Abs. 2, 8e Abs. 1 und 2 Bst. a und f RVOV). Ist gemäss Einsetzungsverfügung die Information der Öffentlichkeit Sache der Kommission, werden ihre Medienmitteilungen nicht vorgängig genehmigt.<\/p><p>4. Da Verwaltungskommissionen die Aufgabe haben, den Bundesrat und die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung von Entscheiden zu beraten, sollte die Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen im Namen der Kommission mit grosser Zurückhaltung erfolgen. Es ist zu vermeiden, dass durch eine vorzeitige Information die Entscheidungsfreiheit des Bundesrates eingeschränkt wird und dass Widersprüche zur bundesrätlichen Haltung geschaffen werden. Das hindert eine Information der Öffentlichkeit über die fachliche Tätigkeit der Kommission aber nicht.<\/p><p>Zum Auftrag der EKTP gehört der Kampf gegen die Tabakabhängigkeit und für den Passivraucherschutz. Die Veröffentlichung von Empfehlungen und Medienmitteilungen fällt in das Mandat der EKTP.<\/p><p>5. Sowohl das Mandat als auch die Information der Öffentlichkeit werden in der jeweiligen Einsetzungsverfügung einer Kommission geregelt. Diese Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise gehören die Veröffentlichung von Stellungnahmen und die Abgabe von Empfehlungen zum Mandat einer Kommission. Bei der nächsten Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen (Art. 57d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997; SR 172.010) wird allenfalls zu prüfen sein, ob in diesem Punkt gewisse Einsetzungsverfügungen anzupassen oder klarer zu formulieren sind.<\/p><p>Der Bundesrat verweist im Zusammenhang mit den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen weiter auf seine Stellungnahmen zu folgenden parlamentarischen Vorstössen: Anfrage Pfister 07.1024, \"Eidgenössische Kommission gegen Rassismus. Kompetenzüberschreitung oder Verletzung des Kollegialitätsprinzips?\"; Interpellation Lustenberger 05.3876, \"Ausländer- und Asylgesetz. Position der Eidgenössischen Ausländerkommission in einer allfälligen Referendumskampagne\"; und Postulat Mörgeli 99.3645, \"Abschaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus\".<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 19. Dezember 2011 - drei Tage vor der Parlamentsdebatte - lobbyierte die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention (EKTP) für die Annahme der Lungenliga-Initiative, welche das Rauchverbot noch einmal ausweiten will. Damit stellt sich die Kommission gegen den Bundesrat und die zuständige Parlamentskommission (SGK-N), welche die Initiative ablehnen.<\/p><p>Dies wirft Fragen zur Rolle der ausserparlamentarischen Kommissionen auf. Diese beraten gemäss Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) den Bundesrat und die Bundesverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und gehören nach Artikel 7a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung zur sogenannten dezentralen Bundesverwaltung. Als Verwaltungskommission hat die EKTP namentlich beratende und vorbereitende Funktionen, jedoch keine Entscheidungsbefugnisse.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Hatte er Kenntnis von der Absicht der EKTP, sich öffentlich und mittels Medienverlautbarung für die Annahme der Volksinitiative zum Schutz vor Passivrauchen einzusetzen?<\/p><p>2. Hält er es für angebracht, dass Verwaltungseinheiten versuchen, vor parlamentarischen Beratungen Einfluss auf die Bundesversammlung zu nehmen?<\/p><p>3. Welche Kontrollmechanismen sind in den Departementen vorgesehen, wenn eine ausserparlamentarische Kommission eine Medienmitteilung auf den offiziellen Kommunikationskanälen des Bundes veröffentlichen will? Wer prüft diese Mitteilungen, und wer erteilt die Genehmigung zur Veröffentlichung?<\/p><p>4. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die beratende Funktion der EKTP gemäss Artikel 8a Absatz 2 RVOG vor allem in direkter Zusammenarbeit mit den entsprechenden Verwaltungsinstanzen wahrgenommen werden soll, während öffentliche Kritik an der Haltung des Bundesrates nicht zum entsprechenden Aufgabenbereich gehört?<\/p><p>5. Welche Massnahmen wird der Bundesrat treffen, um künftig solche Entgleisungen zu vermeiden und die ausserparlamentarischen Kommissionen enger zu führen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kompetenzüberschreitungen durch ausserparlamentarische Kommissionen"}],"title":"Kompetenzüberschreitungen durch ausserparlamentarische Kommissionen"}