{"id":20123052,"updated":"2025-11-14T06:42:34Z","additionalIndexing":"2811;Flüchtling;Ausschaffung;Zuständigkeit für Asylgesuch;Dubliner Abkommen;Asylverfahren","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-02-29T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4902"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020103","name":"Zuständigkeit für Asylgesuch","type":1},{"key":"L06K090201010104","name":"Dubliner Abkommen","type":1},{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":1},{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L04K01080101","name":"Flüchtling","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-04-17T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-03-19T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-05-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SPK-SR","id":24,"name":"Staatspolitische Kommission SR","abbreviation1":"SPK-S","abbreviation2":"SPK","committeeNumber":24,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2012-02-29T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2044,"gender":"f","id":61,"name":"Diener Lenz Verena","officialDenomination":"Diener Lenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"language":"de"}],"sessionId":"4912"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1330470000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1366149600000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Italien stösst mit der Prüfung der Asylgesuche derzeit an Kapazitätsgrenzen und hat die Rücknahme auf 250 Gesuchsteller pro Monat limitiert. Dies behindert einen effizienten Vollzug. Mit dem Selbsteintrittsrecht unterstützt die Schweiz Italien bei der Durchführung von Asylverfahren. Liegen keine Papiere vor oder fehlen offensichtlich die Asylgründe, wird auf das Gesuch nicht eingetreten und die gesuchsstellende Person direkt in ihr Heimatland zurückgewiesen. Voraussetzung sind entsprechende Rückübernahmeabkommen (z. B. mit Tunesien).<\/p><p>Diese Massnahme verbessert die desaströse Situation bezüglich der Asylunterkünfte in der Schweiz, garantiert faire und rechtsstaatliche Verfahren, ermöglicht den effizienten Vollzug von Nicht-Eintretensentscheiden, demonstriert Solidarität mit den Mittelmeerstaaten und reduziert gleichzeitig die Attraktivität der Schweiz als Asylland für Personen ohne Asylgrund.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie bereits in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 10.3227, \"Dublin-Abkommen und Ausschaffung einer Familie\", ausgeführt, handelt es sich bei Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung, d. h. bei der Souveränitätsklausel oder beim Selbsteintrittsrecht, um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Handlungsspielraum einräumt. Die Dublin-Verordnung selbst enthält keine Kriterien, bei deren Vorliegen die Souveränitätsklausel anzuwenden ist. Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung, bei bestimmten Kategorien von Asylsuchenden auf eine Dublin-Überstellung zu verzichten und auf das Asylgesuch selbst einzutreten, ausser die Überstellung würde völkerrechtliche Garantien der asylsuchenden Person verletzen. Dies wurde so vom schweizerischen Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. Gestützt auf die Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen hat die Schweiz ausserdem die Möglichkeit, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden (vgl. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; SR 142.311). Das Bundesamt für Migration (BFM) orientiert sich bei der Anwendung der Souveränitätsklausel an der Rechtsprechung des BVGer, wonach der Selbsteintritt individuell geprüft werden muss.<\/p><p>Wie von der Motionärin gefordert, wendet das BFM bereits heute in Einzelfällen die Souveränitätsklausel an, um Asylgesuche von bestimmten Personen selbst zu prüfen und die Wegweisung in den Heimatstaat direkt zu vollziehen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in welchen die notwendigen Reisepapiere vorhanden sind und eine Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat innert kurzer Frist vollzogen werden kann. In diesen Fällen muss im Gegensatz zum Dublin-Verfahren jedoch eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Artikel 29 des Asylgesetzes (SR 142.31) durchgeführt werden, was einen Mehraufwand darstellt.<\/p><p>Bei einer Vielzahl von Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden können, handelt es sich um Personenkategorien, welche bei Anwendung der Souveränitätsklausel und somit bei einer materiellen Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz Asyl erhalten oder vorläufig aufgenommen würden (z. B. Eritreer, Somalier). Bei einer weiteren wichtigen Personenkategorie handelt es sich um Asylsuchende, deren Rückführung in den Herkunftsstaat sich für die Schweiz als schwierig gestaltet (bei Personen aus afrikanischen Staaten wie Nigeria). Die von der Motionärin verlangte Praxis würde somit das schweizerische Asylsystem zusätzlich belasten. Gleichzeitig würde die Schweiz auf offenkundige Vorteile des Dublin-Systems - insbesondere auf viele Dublin-Rückführungen nach Italien - verzichten. Vor diesem Hintergrund muss die Anwendung der Souveränitätsklausel eine Ausnahme bleiben.<\/p><p>Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass Italien keine Beschränkung der Anzahl der Rückführungen auf 250 Personen pro Monat angeordnet hat. Im Februar 2012 konnten beispielsweise 294 Personen nach Italien überstellt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Dublin-Behörden der Schweiz und Italiens verläuft grundsätzlich gut. Dort, wo Schwierigkeiten oder Missverständnisse bestehen, sind die zuständigen Experten in regelmässigem Kontakt mit den italienischen Behörden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-II-Verordnung das Selbsteintrittsrecht anzuwenden, wenn dies aus humanitären Gründen angezeigt ist oder wenn die rasche Überstellung von Dublin-Fällen ins Erstasylland nicht möglich ist. Personen, bei denen keine Asylgründe vorliegen, können so direkt ins Heimatland weggewiesen werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wohlstandsflüchtlinge direkt ins Heimatland wegweisen. Selbsteintrittsrecht nach Dublin II anrufen"}],"title":"Wohlstandsflüchtlinge direkt ins Heimatland wegweisen. Selbsteintrittsrecht nach Dublin II anrufen"}