{"id":20123069,"updated":"2023-07-28T13:19:54Z","additionalIndexing":"52;66;Leistungsauftrag;Bewilligung;Umweltrecht;Güterabwägung;Naturschutzgebiet;Bundesinventar;Denkmalpflege;ausserparlamentarische Kommission;erneuerbare Energie","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-01T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4902"},"descriptors":[{"key":"L04K01060302","name":"Denkmalpflege","type":1},{"key":"L04K06010309","name":"Umweltrecht","type":1},{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":1},{"key":"L05K0202070201","name":"Bundesinventar","type":1},{"key":"L05K0601041202","name":"Naturschutzgebiet","type":2},{"key":"L06K080203070101","name":"Güterabwägung","type":2},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":2},{"key":"L03K170503","name":"erneuerbare Energie","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-26T00:00:00Z","text":"Das Geschäft wird ausgesetzt, bis die Vorlage zur Pa.Iv. Eder 12.402 s „Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin“ dem Ratsplenum vorgelegt wird.","type":0},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-05-05T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-05-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt betreffend Artikel 6 Absatz 2 NHG die Ablehnung und betreffend Artikel 7 Absatz 3 die Annahme der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1330556400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1399240800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[{"type":null,"value":"Der Bundesrat beantragt betreffend Artikel 6 Absatz 2 NHG die Ablehnung und betreffend Artikel 7 Absatz 3 die Annahme der Motion."}]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"type":"speaker"}],"shortId":"12.3069","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Bewilligungsverfahren haben einen bremsenden Einfluss auf die Realisierung von Projekten, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien. In diesen Verfahren müssen die Projekte je nach Technologie aufwendige Verfahren auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Stufe durchlaufen, in welche verschiedenste Ämter und Stellen involviert sind, so auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Demokratisch gewählte Behörden (Gemeinderäte, Regierungsräte, Gerichte) dürfen heute von den Schlussfolgerungen eines ENHK-Gutachtens kaum noch abweichen. Dieser Zustand kann nicht mehr länger akzeptiert werden. Das Gutachten der ENHK soll künftig zwar eine gewichtige, jedoch nicht allein ausschlaggebende Entscheidungshilfe sein. Kantonale öffentliche Interessen sollen den Interessen an der Erhaltung der Schutzobjekte gegenübergestellt werden. Eine Abwägung gegen die Interessen des Bundes und der Kantone soll zeigen, ob ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes von nationaler Bedeutung geboten ist. Nur mit einer solchen Gesamtinteressenabwägung kann namentlich der kantonalen Richtplanung, aber auch den im öffentlichen Interesse stehenden Bauvorhaben zum Durchbruch verholfen werden. Es geht nicht an, dass weiterhin eine vom Bundesrat bezeichnete und nicht vom Volk legitimierte Kommission ein derartiges Gewicht besitzt, insbesondere wenn kantonale Entscheidungen in einem demokratischen Prozess zustande gekommen sind. Zusammenfassend darf ein Gutachten der ENHK in der Interessenabwägung nicht automatisch höher gewichtet werden als die Ansichten der lokalen und kantonalen Behörden. Dies soll insbesondere bei Energieprojekten gelten, welche den Ausbau der erneuerbaren Energien oder die energetische Sanierung von Gebäuden zum Ziel haben.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die nach Anhören der Kantone vom Bundesrat erlassenen Inventare nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) enthalten Landschaften, Ortsbilder und historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung. Deren Erhaltung liegt im nationalen Interesse. Artikel 6 Absatz 2 NHG sieht folgerichtig vor, dass ein Eingriff, welcher die Erhaltung eines solchen Objektes in schwerwiegender Weise beeinträchtigen könnte, von der zuständigen Entscheidbehörde nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn auch das Vorhaben im nationalen Interesse liegt. Führt hingegen das Vorhaben nur zu einer leichten Beeinträchtigung des Inventarobjektes, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ein Eingriff auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung auch dann möglich, wenn dem Vorhaben bloss kantonale oder kommunale Bedeutung zukommt.<\/p><p>Zu Artikel 6 Absatz 2 NHG (Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung): Die Versorgung des Landes mit Energie entspricht unzweifelhaft einem nationalen Interesse. Dabei kommt der Nutzung erneuerbarer Energie ein besonderer Stellenwert zu. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch jeder einzelnen Anlage zur Nutzung von erneuerbarer Energie automatisch nationale Bedeutung zukommt. Der Bundesrat prüft im Moment im Rahmen der Energiestrategie 2050, in welchen Fällen der Nutzung erneuerbarer Energien ein nationales Interesse beizumessen und ob und gegebenenfalls wie dies gesetzlich zu verankern ist.<\/p><p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat die Wirkung des auf Artikel 5 NHG basierenden Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) untersucht. Sie hat mit Bericht vom 3. September 2003 (BBl 2004 777) festgestellt, dass das BLN die erwartete Wirkung nicht erzielt habe, und Empfehlungen zur Verbesserung der Wirkung formuliert. Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2003 (BBl 2004 873) der Schlussfolgerung und den Empfehlungen zu und beauftragte das UVEK (Bafu) mit deren Umsetzung. Diese Arbeiten sind noch im Gang.<\/p><p>Die geforderte Revision von Artikel 6 Absatz 2 NHG führt nun aber nicht zur angestrebten Verbesserung der Wirkung des BLN oder der anderen Inventare nach Artikel 5 NHG, sondern im Gegenteil zu einer Schwächung. Sie würde dazu führen, dass auch Einzelvorhaben, denen keine nationale Bedeutung zukommt, ein Objekt von nationaler Bedeutung schwerwiegend beeinträchtigen dürften.<\/p><p>Hinzuweisen ist überdies darauf, dass Natur- und Heimatschutzanliegen in einem potenziellen Konflikt nicht nur mit der Nutzung von erneuerbaren Energien stehen, sondern auch mit anderen Vorhaben. In der vorliegenden Motion wird das Begehren hauptsächlich mit den Konflikten beim Ausbau der erneuerbaren Energien begründet, der Vorschlag hätte aber über diesen Bereich hinausgehende, in ihrer Konsequenz nicht absehbare Wirkungen.<\/p><p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Nutzung erneuerbarer Energien an Wichtigkeit zugenommen hat. Gerade deshalb wird er in der Energiestrategie 2050 die nötigen Vorgaben machen. Daher sind etwa Gebietsausscheidungen für erneuerbare Energien in kantonalen Richtplänen vorgesehen. Daneben wird mit der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 NHG diskutiert. Weil jedoch die Motion darüber hinausgeht, ist sie in diesem Punkt abzulehnen. Der Bundesrat behält sich für den Fall der Annahme im Erstrat vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen.<\/p><p>Zu Artikel 7 Absatz 3 NHG (Gutachten): Im Rahmen der Interessenabwägung bilden die Gutachten der ENHK und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde. Die beantragte Ergänzung von Artikel 7 NHG würde dies auf Gesetzesstufe präzisieren. Sie ist daher zu begrüssen.<\/p> Der Bundesrat beantragt betreffend Artikel 6 Absatz 2 NHG die Ablehnung und betreffend Artikel 7 Absatz 3 die Annahme der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu unterbreiten:<\/p><p>Art. 6 Abs. 2<\/p><p>Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende Interessenabwägung dafür sprechen.<\/p><p>Art. 7 Abs. 3<\/p><p>Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbeurteilung einbezieht und würdigt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin"}],"title":"Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin"}