﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123143</id><updated>2023-07-28T10:17:22Z</updated><additionalIndexing>12;2841;Giftstoff;Ausfuhrbeschränkung;Medikament;Todesstrafe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2707</code><gender>f</gender><id>3904</id><name>Schmid-Federer Barbara</name><officialDenomination>Schmid-Federer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-03-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4902</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0105030102</key><name>Medikament</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0602010402</key><name>Giftstoff</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020102</key><name>Ausfuhrbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010114</key><name>Todesstrafe</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-06-15T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2012-05-09T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-03-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-06-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2707</code><gender>f</gender><id>3904</id><name>Schmid-Federer Barbara</name><officialDenomination>Schmid-Federer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.3143</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Im Bereich ihrer Menschenrechtspolitik setzt sich die Schweiz für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein. Die Schweiz verfolgt dieses Ziel sowohl im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen und im Rahmen multilateraler Gremien als auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft wie beispielsweise dem Weltkongress gegen die Todesstrafe. Vor diesem Hintergrund begrüsst der Bundesrat Massnahmen, welche diese Politik der Schweiz stärken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Schweiz unterstehen gewisse in der Interpellation genannte Arzneimittel (Barbiturate) dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und dürfen ohne Ausfuhrbewilligung von Swissmedic und Einfuhrbewilligung des Empfängerstaates nicht ausgeführt werden. Im Rahmen des BetmG werden Ausfuhrbewilligungen im Einklang mit relevanten internationalen Abkommen erteilt, wobei das Ziel die Verhinderung von Missbräuchen im Sinne des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln ist. Die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe gehört indessen nicht zu den Zielsetzungen des Betäubungsmittelgesetzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) hat zum Zweck, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Gemäss Artikel 21 Absatz 1 HMG ist es verboten, Arzneimittel auszuführen, wenn diese im Zielland verboten sind oder aus den Umständen heraus erkennbar ist, dass diese für widerrechtliche Zwecke bestimmt sein könnten. Die Todesstrafe wird in gewissen Staaten jedoch weiterhin praktiziert, weshalb Artikel 21 HMG keine Rechtsgrundlage bietet, um Exporte von Arzneimitteln zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verbieten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen von Embargomassnahmen, die der Bundesrat auf der Grundlage des Embargogesetzes (SR 946.231) ergriffen hat, wird die Ausfuhr gewisser Güter, welche zur internen Repression verwendet werden können, in die mit dem Embargo belegten Staaten verboten. Ein umfassendes und allseitiges Ausfuhrverbot für Arzneimittel zu Zwecken der Vollstreckung der Todesstrafe würde aber den Rahmen des Embargogesetzes sprengen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollte die Schweiz die Anti-Folter-Verordnung der EU autonom und umfassend übernehmen wollen, müssten dafür formell-gesetzliche Grundlagen ergänzt oder neu geschaffen werden. Bis anhin sind jedoch nur sehr wenige Fälle bekannt, in welchen Güter von Schweizer Unternehmen in Zusammenhang mit der Vollstreckung der Todesstrafe gebracht werden konnten. Zudem haben Schweizer Unternehmen erfahrungsgemäss selbst grösstes Interesse daran, in diesen Fällen Exporte ihrer Produkte zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt keinen dringenden Handlungsbedarf, die bestehenden Bestimmungen zu verschärfen. Er wird aber die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und bei einer Änderung der Sachlage mögliche Schritte prüfen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Verordnung der EU (EG) Nr. 1236/2005 - die "Anti-Folter-Verordnung" - enthält Verbote und Genehmigungspflichten für den Aussenwirtschaftsverkehr mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 20. Dezember 2011 hat die EU den Anhang III der Anti-Folter-Verordnung durch die Neuaufnahme von Ziffer 4 um bestimmte Arzneistoffe und Zubereitungen erweitert, die für die Hinrichtung von Menschen eingesetzt werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ziel der Erweiterung ist es, Ausfuhren zu verhindern, die einen Beitrag zur Vollstreckung der Todesstrafe in Form der Verabreichung tödlicher Injektionen leisten können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da die Wertegemeinschaft Europäische Union die Vollstreckung der Todesstrafe ablehnt und die aufgezählten Barbiturate zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden, ist eine entsprechende Kontrolle der Ausfuhr dieser Produkte geboten. Da diese Produkte aber auch zu legitimen medizinischen Verwendungen genutzt werden können, ist deren Ausfuhr nicht verboten, sondern unterliegt der vorherigen Genehmigungspflicht. Darüber hinaus können für diese Produkte weitere Genehmigungspflichten z. B. nach dem Betäubungsmittelgesetzt (BetmG) bestehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er der Meinung, dass die Schweiz ihre Bestimmungen ebenfalls verschärfen sollte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wenn ja, durch eine Erweiterung der Anti-Folter-Verordnung analog zur EU? Durch eine Gesetzesanpassung, beispielsweise durch eine Präzisierung von Artikel 21 des Heilmittelgesetzes? Oder durch andere Massnahmen, und wenn ja, durch welche Massnahmen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Export von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen</value></text></texts><title>Export von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen</title></affair>