{"id":20123168,"updated":"2023-07-28T13:50:44Z","additionalIndexing":"2846;Einstimmigkeit;Renovation;Eigentum;Vereinfachung von Verfahren;Wohneigentum;Wohnungsbau;Sanierung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-14T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4902"},"descriptors":[{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":1},{"key":"L05K0705030305","name":"Renovation","type":1},{"key":"L04K01020604","name":"Wohnungsbau","type":1},{"key":"L04K05070104","name":"Eigentum","type":1},{"key":"L05K0801010203","name":"Einstimmigkeit","type":1},{"key":"L05K0503020801","name":"Vereinfachung von Verfahren","type":2},{"key":"L04K08020341","name":"Sanierung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-11T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-09-22T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-06-01T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"RK-SR","id":25,"name":"Kommission für Rechtsfragen SR","abbreviation1":"RK-S","abbreviation2":"RK","committeeNumber":25,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2014-03-24T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2565,"gender":"m","id":801,"name":"Abate Fabio","officialDenomination":"Abate"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"language":"de"}],"sessionId":"4915"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1331679600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1394492400000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Gerade im Stockwerkeigentumsrecht besteht die Problematik, dass nach geltendem Recht sämtliche Stockwerkeigentümer einem Rück- und Neubau zustimmen müssen, was in vielen Fällen dazu führt, dass ein Ersatzneubau oder eine Gesamtsanierung verhindert wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Beim Stockwerkeigentum handelt es sich um ein besonders ausgestaltetes Miteigentum. Artikel 712g des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verweist deshalb für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen (wozu auch Erneuerungs-, Umbau- oder Wiederaufbauarbeiten gehören können) auf die Bestimmungen über das gewöhnliche Miteigentum, d. h. die Artikel 647 bis 647e ZGB. Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können die Stockwerkeigentümer die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Begründungsakt oder mit einem einstimmigen Beschluss abändern. Aus den erwähnten Bestimmungen zum Miteigentum ergibt sich, dass notwendige Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten mit einfachem Mehr der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen werden können (Art. 647c ZGB). Sogenannte nützliche bauliche Massnahmen, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen eines qualifizierten Mehrs nach Köpfen und nach Wertquoten (Art. 647d ZGB). Demgegenüber erfordern Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung des Gebäudes oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen (sogenannte luxuriöse bauliche Massnahmen, Art. 647e ZGB), und Änderungen der Zweckbestimmung oder des Charakters der Liegenschaft (Art. 648 Abs. 2 ZGB) in der Tat einen einstimmigen Beschluss der Stockwerkeigentümer. Ersatzneubauten oder Gesamtsanierungen müssen jedoch nicht notwendigerweise mit einer Zweckänderung verbunden sein und erfordern deshalb nicht in jedem Fall Einstimmigkeit (BGE 130 III 441ff.). Im Rahmen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des ZGB wurden mit der Änderung von Artikel 712f ZGB zudem die Voraussetzungen für die Aufhebung von Stockwerkeigentum gelockert, namentlich für die Fälle, in denen ein Gebäude wegen des schlechten baulichen Zustands nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Insgesamt enthält das geltende Recht eine differenzierte, ausgewogene und der Tragweite der verschiedenen Massnahmen angemessene Regelung der Beschlussfassung. Der einzelne Stockwerkeigentümer erhält damit Gewähr, dass er nicht ohne seine Zustimmung schwerwiegende, einschneidende Massnahmen mittragen und mitfinanzieren muss. Allerdings kommen viele Gebäude im Stockwerkeigentum aus den Sechziger- und Siebzigerjahren in ein Alter, in dem sich die Frage nach einer Gesamtsanierung der Gebäudehülle, der Haustechnik und weiterer gemeinschaftlicher Gebäudeteile stellt. In der Tat kann eine Gesamtsanierung oder sogar der Ersatz des bestehenden Gebäudes durch einen Neubau aus energetischen, wohnhygienischen oder anderen funktionellen Gründen sinnvoller sein als einzelne Teilsanierungen, welche letztlich doch bloss Flickwerk bleiben. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass solche Sanierungen nach Möglichkeit gefördert und erleichtert werden sollen. Es liegt allerdings in der Natur der Sache, dass sich besonders in grösseren Stockwerkeigentümergemeinschaften oft unterschiedliche Vorstellungen und Interessen gegenüberstehen, was die Beschlussfassung gerade bei umfangreichen und komplexen Sanierungsprojekten erschweren kann. Unter Umständen können einzelne Eigentümer das ganze Vorhaben blockieren. Andererseits muss doch auch auf die Zumutbarkeit und Tragbarkeit solcher Massnahmen für den einzelnen Eigentümer Rücksicht genommen werden. Dem Bundesrat ist bewusst, dass das Thema in den nächsten Jahren an Aktualität gewinnen wird. Er wird aufmerksam verfolgen, ob die Instrumente des geltenden Rechts zur Lösung der Probleme weiterhin ausreichen, und nötigenfalls Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen. Eine Regelung mit Zwangsausschluss und Abfindung einzelner Rechtsträger, wie sie das Fusionsgesetz oder das Börsengesetz vorsehen (sog. Squeeze-out), wäre jedoch der vorliegenden Thematik des Stockwerkeigentums mangels Vergleichbarkeit nicht angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 18 Abs. 5 des Fusionsgesetzes, SR 221.301; Art. 33 des Börsengesetzes, SR 954.1).<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, um im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau das Einstimmigkeitsprinzip im Stockwerkeigentumsrecht zu lockern. Dabei wird in erster Linie an eine Ausschlussmöglichkeit gedacht, wie sie im Fusionsgesetz oder Börsengesetz existiert.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Lockerung des Einstimmigkeitsprinzips im Stockwerkeigentumsrecht beim Ersatzneubau"}],"title":"Lockerung des Einstimmigkeitsprinzips im Stockwerkeigentumsrecht beim Ersatzneubau"}