{"id":20123176,"updated":"2023-07-28T07:47:38Z","additionalIndexing":"52;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen;Hochwasserschutz;Überschwemmung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2542,"gender":"m","id":520,"name":"Wandfluh Hansruedi","officialDenomination":"Wandfluh"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-15T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4902"},"descriptors":[{"key":"L06K060103020202","name":"Hochwasserschutz","type":1},{"key":"L05K0602020603","name":"Überschwemmung","type":1},{"key":"L04K06010309","name":"Umweltrecht","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-15T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-05-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1331766000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1339711200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2372,"gender":"m","id":307,"name":"Brunner Toni","officialDenomination":"Brunner Toni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2715,"gender":"m","id":3912,"name":"Wasserfallen Christian","officialDenomination":"Wasserfallen Christian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2772,"gender":"m","id":4067,"name":"Brand Heinz","officialDenomination":"Brand"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3010,"gender":"m","id":4100,"name":"Rösti Albert","officialDenomination":"Rösti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2542,"gender":"m","id":520,"name":"Wandfluh Hansruedi","officialDenomination":"Wandfluh"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.3176","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Schäden in Millionenhöhe der Jahre 2005 und 2011 haben gezeigt, dass etwas gegen künftige Hochwassergefahren unternommen werden muss. Das geltende Recht gibt die Möglichkeiten dazu, selbst wenn bei der Konsultation der entsprechenden Artikel der Eindruck entstehen mag, dass der restriktive Naturschutz keinen Hochwasserschutz und damit auch keinen proaktiven Schutz der Bevölkerung vor absehbaren Hochwasser-Ereignissen zulässt.<\/p><p>So hält Artikel 21 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) fest, die Ufervegetation dürfe weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Auengebiete von nationaler Bedeutung - von denen es z. B. im Berner Oberland einige gibt - sollen zudem ungeschmälert erhalten werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Auenverordnung; SR 451.31).<\/p><p>Der Hochwasserschutz kann aber trotz diesen strengen Vorschriften sichergestellt werden: Die Beseitigung der Ufervegetation kann bewilligt werden (Ausnahmebewilligung), wenn es sich um ein standortgebundenes Vorhaben handelt, das nach Wasserbau- oder Gewässerschutzrecht erlaubt ist (Art. 22 Abs. 2 NHG). Beim Bau von lokalen Hochwasserschutzanlagen dürfte die Standortgebundenheit immer gegeben sein.<\/p><p>Es ist vorgesehen, dass die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes, WBG). \"Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.\" (Art. 3 Abs. 2 WBG; vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsentscheide 130 II 313 E. 3.5 S. 319).<\/p><p>Es gibt also wirkungsvolle Instrumente, um die überfälligen Massnahmen im Hochwasserschutz zu treffen. Leider wird in Unkenntnis der Rechtslage von dieser Möglichkeit nicht oder zu wenig Gebrauch gemacht. Es ist Aufgabe der Bundesstellen, des Bundesamtes für Umwelt, die Kantone entsprechend zu orientieren und zu schulen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Hochwasserschutz ist eine Aufgabe der Kantone (Art. 2 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau, WBG; SR 721.100). Der Unterhalt der Fliessgewässer gilt als vordringliche Massnahme zur Gewährleistung der Sicherheit von Sachwerten und Personen (Art. 3 Abs. 1 WBG) und hat so zu erfolgen, dass insbesondere die Abflusskapazität des Gewässers erhalten bleibt (Art. 4 Abs. 1 WBG).<\/p><p>In der Wasserbauverordnung (WBV; SR 721.100.1) wird von den Kantonen verlangt, dass sie die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit berücksichtigen (Art. 21 Abs. 1-3 WBV). Zudem müssen sie die Gefahrensituation an den Gewässern und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Hochwasserschutzes periodisch überprüfen (Art. 22 WBV). Die Wegleitung \"Hochwasserschutz an Fliessgewässern\" (Bundesamt für Wasser und Geologie 2001) enthält alle Details zum Vorgehen. Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen sowie die Wegleitung sind den kantonalen Fachstellen bestens bekannt und werden in der gemeinsamen Abwicklung von Projekten durch Bundes- und kantonales Fachpersonal regelmässig angewendet und bei Bedarf zitiert.<\/p><p>Darüber hinaus leistet der Bund Abgeltungen zur Förderung von Hochwasserschutzmassnahmen, beispielsweise für die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen (Art. 6 Ziff. 2 Bst. b WBG). Für den laufenden Unterhalt (Entleeren von Geschiebesammlern, Unterhalt der Ufervegetation usw.) sieht das WBG indessen keine Finanzierung durch den Bund vor.<\/p><p>Wie in der Motion erwähnt, sind wirksame Instrumente für den Unterhalt der Fliessgewässer vorhanden und können von den Kantonen genutzt werden. Das Bafu als zuständige Bundesbehörde ruft diese Instrumente in seinen Weisungen, im Rahmen der von ihm unterstützten Weiterbildungen und in seinen regelmässigen Kontakten mit den kantonalen Fachstellen in Erinnerung. Ausserdem besteht eine gesetzliche Pflicht für den Unterhalt subventionierter Bauten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, darauf hinzuwirken, dass die zuständigen Behörden des Bafu die Kantone unterstützen, das geltende Recht im Sinne eines wirkungsvollen Hochwasserschutzes anzuwenden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wirkungsvoller Hochwasserschutz. Unterhalt entlang von Fliessgewässern in Schutzgebieten und Rodung der Ufervegetation"}],"title":"Wirkungsvoller Hochwasserschutz. Unterhalt entlang von Fliessgewässern in Schutzgebieten und Rodung der Ufervegetation"}