﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123192</id><updated>2023-07-28T11:42:54Z</updated><additionalIndexing>15;48;flexible Arbeitszeit;öffentlicher Verkehr;Arbeitnehmerschutz;Arbeitszeit;Arbeitsproduktivität;Arbeitsrecht;Gesetzgebungsverfahren</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2724</code><gender>m</gender><id>3921</id><name>Graber Konrad</name><officialDenomination>Graber Konrad</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2012-03-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4902</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K07020402</key><name>Arbeitsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702050302</key><name>Arbeitszeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18010213</key><name>öffentlicher Verkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080702</key><name>Gesetzgebungsverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070205030205</key><name>flexible Arbeitszeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040201</key><name>Arbeitnehmerschutz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070205030102</key><name>Arbeitsproduktivität</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2012-06-11T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2012-04-25T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-03-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-06-11T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2424</code><gender>m</gender><id>361</id><name>Theiler Georges</name><officialDenomination>Theiler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2667</code><gender>m</gender><id>3831</id><name>Bischofberger Ivo</name><officialDenomination>Bischofberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2459</code><gender>m</gender><id>409</id><name>Hess Hans</name><officialDenomination>Hess Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2356</code><gender>m</gender><id>277</id><name>Bieri Peter</name><officialDenomination>Bieri</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2768</code><gender>m</gender><id>4055</id><name>Engler Stefan</name><officialDenomination>Engler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2793</code><gender>m</gender><id>4088</id><name>Baumann Isidor</name><officialDenomination>Baumann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2674</code><gender>m</gender><id>3871</id><name>Bischof Pirmin</name><officialDenomination>Bischof Pirmin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2724</code><gender>m</gender><id>3921</id><name>Graber Konrad</name><officialDenomination>Graber Konrad</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.3192</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Revision des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AZG; SR 822.21) befindet sich noch in einer frühen Phase, nämlich in der Findung des tatsächlichen Änderungsbedarfs unter Einbezug der Betroffenen. Mit den Sozialpartnern wurde vereinbart, dass sie zuerst im Rahmen der AZG-Kommission und der von ihr eingesetzten tripartiten Kommission Vorschläge zuhanden der Bundesbehörden erarbeiten. Dass die Positionen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite nicht deckungsgleich sind, war zu erwarten. Die Vorarbeiten sind demnächst abgeschlossen. Gestützt darauf wird unter Federführung des Bundesamtes für Verkehr eine Vorlage ausgearbeitet, mit der sich der Bundesrat - in Kenntnis der Differenzen unter den Sozialpartnern - befassen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Seitens der Unternehmen wird wiederholt erwähnt, das Gesetz sei veraltet, während dies die Arbeitnehmenden nicht so zu sehen scheinen. Die geltende Fassung des Gesetzes stammt aus dem Jahr 1971 und ist somit jünger als das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11). Das ArG ist allerdings mehrfach angepasst worden. Aber auch die Verordnung zum AZG hat insbesondere in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren fast jährlich Anpassungen erfahren. In der Gesamtheit sind Gesetz und Verordnung deshalb nicht "veraltet". Hauptanliegen des AZG ist die Sicherheit der Kunden und der Arbeitnehmenden im öffentlichen Verkehr. So weit wie möglich werden dabei die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt. Nicht zuletzt stellt das AZG im liberalisierten Verkehrsmarkt gleiche Rahmenbedingungen für alle Wettbewerber sicher. Mit den Arbeiten zur Teilrevision werden neben Aspekten des Arbeitnehmerschutzes auch solche der Flexibilisierung berücksichtigt. Bei allen Anpassungen gilt es, das bestehende Sicherheitsniveau, an dem ein hohes öffentliches Interesse besteht, nicht zu untergraben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Von den Unternehmen wird das AZG teilweise als unflexibel und einschränkend dargestellt. Aus Sicht der Arbeitnehmenden bietet es jedoch weniger Schutz als andere Arbeitsgesetzgebungen. Das AZG enthält gegenüber dem ArG deutlich liberalere Grenzwerte. So können z. B. in gewissen Fällen wöchentliche Arbeitszeiten von bis zu 72 Stunden und dazu unbegrenzt Überzeit resultieren. Nach ArG liegt die grundsätzliche Vorgabe bei 50 Stunden, und die Überzeit ist begrenzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das öffentliche Interesse an sicheren Verkehrsmitteln macht es unabdingbar, den Arbeitnehmenden nicht dauernd eine zu hohe Belastung aufzubürden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Oftmals ist es nicht das Gesetz, sondern es sind weiter gehende, selbst ausgehandelte sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen, welche für Einschränkungen sorgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das AZG bietet insgesamt mehr Flexibilität als das ArG. Bei einer Aufhebung des AZG bzw. Übernahme des ArG müssten für den öffentlichen Verkehr so viele Ausnahmen zugelassen werden, dass dies im Ergebnis dem Umfang des AZG nahekäme.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der nach ArG mögliche Schichtbetrieb ist nur in einzelnen Bereichen mit den Notwendigkeiten der öffentlichen Verkehrsunternehmen vergleichbar. Mit "rund um die Uhr" ist hier nicht nur die 24-Stunden-Produktion eines Unternehmens gemeint, sondern täglich wechselnde Arbeitszeiten und Schichtlagen (bzw. "Touren") für den Arbeitnehmer. Zu den Besonderheiten des öffentlichen Verkehrs gehören auch die hohen Anforderungen an die Pünktlichkeit und die damit zwangsläufig verbundene, oft enge Personaleinsatzplanung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Frage der Notwendigkeit eines Spezialgesetzes anstelle des ArG wurde auch beim Erlass des AZG gestellt. Der Gesetzgeber kam bereits damals zum Schluss, dass ein eigenes Gesetz - eben das AZG - notwendig ist. An dieser Einschätzung hat sich aus Sicht des Bundesrates nichts geändert.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Es ist in Branchenkreisen des öffentlichen Verkehrs bekannt, dass das geltende Arbeitszeitgesetz (AZG) in vielen Punkten nicht mehr zeitgemäss ist und den Entwicklungen in der Gesellschaft und der Arbeitswelt nicht genügend Rechnung trägt. Wenn schon - zusätzlich zum "normalen" Arbeitsgesetz - für die Branche des öffentlichen Verkehrs ein spezielles Gesetz Geltung haben soll, dann soll dieses Gesetz wenigstens den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten der Branche des öffentlichen Verkehrs Rechnung tragen. Denn mit dem Strukturwandel in verschiedenen Branchen und Bereichen (Ausgliederungen von ganzen Unternehmensbereichen von Bundesbetrieben usw.) hat sich der Anwendungsbereich des AZG reduziert, weshalb ein (revidiertes) AZG nur dann Sinn macht, wenn dieses wirklich die Probleme der Branche des öffentlichen Verkehrs lösen hilft - und nicht ein Spezialgesetz zur Verhinderung von Modernisierungen und Flexibilisierung der Arbeitswelt in der Branche des öffentlichen Verkehrs darstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zurzeit erfolgt eine Teilrevision, die federführend vom Bundesamt für Verkehr vorbereitet wird. Dabei soll sich die Teilrevision nur auf Punkte beschränken, auf die sich die Sozialpartner (je vier Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter aus der Branche des öffentlichen Verkehrs) in der AZG-Kommission bzw. in der sogenannten tripartiten AZG-Kommission einigen können. Im Moment hat sich de facto eine Pattsituation ergeben, da rund um die diskutierten Punkte wie Nachtarbeit, Pausen, Ruheschichten, Höchstarbeitszeit, Einteilungen, Pikettdienst, Dienstschicht, Ausgleichstage usw. vielfach keine Einigung möglich ist. Und solange diese fehlt, wird dem Bundesrat offensichtlich keine Vorlage unterbreitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einerseits wird damit der Prozess für die notwendige Gesetzesrevision blockiert. Andererseits erfolgt - wenn die Vorlage schliesslich an den Bundesrat geht - eine Art "Vorzensur" für die gesetzgeberische Arbeit des Parlamentes. Im Moment kann die Situation deblockiert werden, wenn sich die Sozialpartner darauf einigen, praktisch nichts zu ändern. Dies jedoch macht angesichts der Veränderungen in der Arbeitswelt und der sich ändernden Rahmenbedingungen in der Branche des öffentlichen Verkehrs keinen Sinn.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist ihm die obenbeschriebene, verfahrene Situation bei der AZG-Revision bekannt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt er die Auffassung auch, dass - wenn schon eine (Teil-)Revision dieses veralteten Gesetzes an die Hand genommen wird - auch Gesetzesanpassungen zu prüfen sind, die neben der Sicherstellung des Arbeitnehmerschutzes auch der Flexibilisierung der Arbeitswelt und der Erhöhung der Produktivität in den Transportunternehmen Rechnung tragen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie stellt er sich zur Frage, ob es das AZG als Spezialgesetz - zusätzlich zum Arbeitsgesetz - braucht, arbeiten doch auch in anderen Branchen Mitarbeitende Schicht bzw. "rund um die Uhr", ohne dass dazu ein spezielles Gesetz erforderlich ist?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Revision des Arbeitszeitgesetzes</value></text></texts><title>Revision des Arbeitszeitgesetzes</title></affair>