﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123212</id><updated>2023-07-28T10:35:33Z</updated><additionalIndexing>2811;Konkubinat;Ausländerrecht;Auslegung des Rechts;Aufenthalt von Ausländern/-innen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>3025</code><gender>m</gender><id>4120</id><name>Romano Marco</name><officialDenomination>Romano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-03-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4902</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L03K050601</key><name>Ausländerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060101</key><name>Aufenthalt von Ausländern/-innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01030504</key><name>Konkubinat</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-03-21T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2012-06-08T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-03-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-03-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2580</code><gender>f</gender><id>1071</id><name>Humbel Ruth</name><officialDenomination>Humbel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2623</code><gender>m</gender><id>1109</id><name>Pfister Gerhard</name><officialDenomination>Pfister Gerhard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3025</code><gender>m</gender><id>4120</id><name>Romano Marco</name><officialDenomination>Romano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.3212</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In der jetzigen Formulierung von Artikel 30 Absatz 1 Litera b (schwerwiegende persönliche Härtefälle oder wichtige öffentliche Interessen) werden viele Tatbestände subsumiert. Im Gesetzestext müssen die obengenannten Kategorien klar aufgeführt sein. Insbesondere müssen Konkubinatspartner explizit erwähnt werden, weil die Subsumierung unter "Härtefall" den heutigen gesellschaftlichen Realitäten nicht gerecht wird. Wenn beispielsweise ein kanadischer Manager seine Lebensgefährtin in die Schweiz nachziehen möchte, liegt kein Härtefall vor. Ausserdem müssen die wichtigen öffentlichen Interessen von den Härtefällen getrennt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Motion wird beabsichtigt, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes (AuG) vorgesehene Möglichkeit einer Bewilligungserteilung bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder aus wichtigen öffentlichen Interessen mit fünf spezifischen Kategorien im Gesetz zu präzisieren. Das geltende Recht enthält demgegenüber eine offene Umschreibung, mit der in der Praxis den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann. Die in der Motion angeführten Kategorien sind zudem bereits im Rahmen des geltenden Rechts geregelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Frage einer gesetzlichen Regelung für Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt (Sans-Papiers) wurde anlässlich der Beratungen zum neuen Ausländergesetz ausführlich diskutiert. Das Parlament folgte dabei der Haltung des Bundesrates, Sans-Papiers im Rahmen einer Einzelfallprüfung als schwerwiegende persönliche Härtefälle regeln zu können. Gemäss der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sind dabei als Kriterien insbesondere die Integration, die Einhaltung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse sowie die Dauer der Anwesenheit ausschlaggebend (Art. 31 VZAE; SR 142.201).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Konkubinatspartner können ebenfalls bereits heute im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zugelassen werden, da die Nichterteilung einer Bewilligung die Fortführung einer dauerhaften und stabilen Partnerschaft verunmöglichen würde und eine Zulassung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung werden hier in den ausländerrechtlichen Weisungen des Bundesamtes für Migration näher umschrieben (Ziff. I 5.6.2.2.1f.). Eingetragene Partner in gleichgeschlechtlichen Beziehungen können sich auf die Bestimmungen über den Familiennachzug des Ausländergesetzes berufen (Art. 52 AuG). Eine zusätzliche Regelung im Rahmen der Bestimmungen über die schwerwiegenden persönlichen Härtefälle ist daher nicht erforderlich. Dies gilt auch für die ausländischen Ehegatten von verstorbenen Schweizerinnen und Schweizern. Hier sieht das Ausländergesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung vor (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU sieht einen Anspruch auf den Nachzug von Familienangehörigen in aufsteigender Linie vor. Drittstaatsangehörige können ihre Familienangehörigen in aufsteigender Linie nur ausnahmsweise nachziehen, wenn im Einzelfall tatsächlich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und sich die nachziehenden Personen schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hervorragende Wissenschaftler und international renommierte Künstler können im Rahmen der allgemeinen Zulassungsbestimmungen für Erwerbstätige zugelassen werden (Art. 23 Abs. 3 Bst. b AuG). Als wichtiges öffentliches Interesse gilt beispielsweise auch die Zulassung aus fiskalischen Gründen (Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das geltende Recht sieht somit bereits differenzierte Zulassungsregelungen vor, die sich in der Praxis bewährt haben. Für die in der Motion vorgeschlagenen zusätzlichen Regelungen im Ausländergesetz besteht kein Bedarf.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 30 Absatz 1 Litera b des Ausländergesetzes (AuG) ist zu präzisieren und anzupassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man muss explizit ausformulieren, was ein persönlicher Härtefall ist oder was wichtige öffentliche Interessen sind. Darunter fallen insbesondere:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Personen, die sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalten (Sans-Papiers);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Personen, die mit einer in der Schweiz wohnhaften Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben (Konkubinat);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Tod des Schweizer Ehegatten/der Schweizer Ehegattin;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Familiennachzug in aufsteigender Linie (nur, wenn ein echter Härtefall vorliegt, im Gegensatz zu Rentnern gemäss Art. 28 AuG);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Personen, an deren Aufenthalt die Schweiz ein besonderes Interesse hat (kein inhaltlicher Zusammenhang zu Härtefällen, z. B. besonders gute Steuerzahler, international renommierte Künstler, hervorragende Wissenschaftler usw.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die übrigen Buchstaben von Artikel 30 Absatz 1 AuG sind entsprechend anzupassen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Änderung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes. Härtefälle</value></text></texts><title>Änderung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes. Härtefälle</title></affair>