{"id":20123254,"updated":"2023-07-28T09:03:09Z","additionalIndexing":"66;Betriebsmodernisierung;Wassernutzung;Wasserkraftwerk;Entschädigung;Konzession;Investitionsschutz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-03-15T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4902"},"descriptors":[{"key":"L04K06010504","name":"Wassernutzung","type":1},{"key":"L04K17030202","name":"Wasserkraftwerk","type":1},{"key":"L05K0806010103","name":"Konzession","type":1},{"key":"L05K0703040301","name":"Betriebsmodernisierung","type":1},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":1},{"key":"L05K1109010603","name":"Investitionsschutz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":null,"date":"2012-05-30T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-05-23T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1331766000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1338328800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2764,"gender":"m","id":4071,"name":"Gasche Urs","officialDenomination":"Gasche"},"type":"speaker"}],"shortId":"12.3254","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 besteht ein volkswirtschaftliches Interesse, dass Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen in bestehenden Kraftwerken konsequent umgesetzt werden. In vielen Fällen verhindert dies die heutige gesetzliche Regelung, die bei solchen Investitionen - werden sie im Einvernehmen mit den Konzedenten gemacht - höchstens den nicht amortisierten Restbuchwert entschädigen lässt. Das ist deshalb nicht fair, weil Investitionen in die Wasserkraft kapitalintensiv sind und erst gegen Ende ihrer Nutzung einen Ertrag abwerfen. Gerade diese Nutzung wird aber bei den heute gängigen linearen Abschreibungen durch die gesetzliche Regelung unterbunden. Just \"das goldene Ende\" einer Investition wird weggeschnitten, während der Investor die hohen Anfangslasten tragen muss. Die unternehmerischen Erwartungen des Kraftwerkseigentümers, der auch gegen Ende einer Konzession entsprechende Investitionen zur Verbesserung der Leistung und Effizienz seiner Anlagen tätigen will und soll, werden damit nicht erfüllt. Er muss die Möglichkeit haben, den kommerziellen Wert seiner Investition nutzen zu können oder eben sich entsprechend entschädigen zu lassen. Es wäre stossend, wenn das Gemeinwesen bei Konzessionsende solche Anlagen günstig erhält und dann zu einem hohen Verkehrswert an einen neuen Konzessionär wieder verkaufen kann. Die energiepolitische Situation erfordert, dass Modernisierungsinvestitionen getätigt werden und dass möglichst rasch die brachliegenden Optimierungen bei bestehenden Anlagen genutzt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Motion entspricht inhaltlich der Motion Luginbühl 12.3325.<\/p><p>Das Anliegen, dass Modernisierungs- und Erneuerungsarbeiten gefördert werden sollen, führte bereits im Rahmen der Revision des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) im Jahre 1997 zur Aufnahme von neuen Bestimmungen. Dabei wurden unter anderem bei Artikel 67 WRG die neuen Absätze 4 und 5 angefügt. Mit der Revision wollte man damals die systembedingten negativen Anreize zur Realisierung von Modernisierungs- und Erneuerungsbauten gegen Ende der Konzessionsdauer abbauen und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnen, dass eine Neukonzessionierung nicht erst per Ende der bisherigen Konzession, sondern bereits vor Ablauf der bisherigen Konzession vorgenommen werden kann (Art. 58a Abs. 1 WRG).<\/p><p>In seiner Stellungnahme zum Postulat Gasche 12.3252, \"Heimfall bei Ablauf von Wasserrechtskonzessionen darf Energiestrategie 2050 nicht torpedieren\", hat sich der Bundesrat bereit erklärt, sich unter Berücksichtigung der Gewässerhoheit einerseits und der Interessen an Investitionen im Sinne der Energiestrategie 2050 andererseits mit der Frage des Heimfalls zu befassen. Ohne diese Abklärungen und eine vertiefte Auseinandersetzung erachtet es der Bundesrat als nicht angezeigt, dem Parlament eine Anpassung der Vergütung im Sinne der Motion vorzulegen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Art. 67 Abs. 4 WRG) zu unterbreiten, sodass der Konzessionär nach dem Ablauf der Wasserrechtskonzession für Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen eine Vergütung bekommt, die einem fairen Verkehrswert dieser Investition (beispielsweise einmal Ertragswert plus einmal Substanzwert durch 2) entspricht, mindestens aber dem Restwert der Investition bei branchenüblicher Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erneuerbare Energie. Vergütung der Erneuerungsinvestitionen bei Wasserkraftwerken"}],"title":"Erneuerbare Energie. Vergütung der Erneuerungsinvestitionen bei Wasserkraftwerken"}