{"id":20123366,"updated":"2023-07-27T21:27:37Z","additionalIndexing":"48;15;Ruhezeit;ausländisches Unternehmen;Wettbewerb;Grenzverkehr;Italien;Tessin;Konzession;Arbeitsbedingungen;Omnibus;konzessioniertes Transportunternehmen;Erhaltung von Arbeitsplätzen;Fahrpersonal;Verkehrsunternehmen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2752,"gender":"m","id":4046,"name":"Quadri Lorenzo","officialDenomination":"Quadri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-05-03T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4903"},"descriptors":[{"key":"L05K0806010103","name":"Konzession","type":1},{"key":"L04K18010211","name":"Verkehrsunternehmen","type":1},{"key":"L05K1803010104","name":"Omnibus","type":1},{"key":"L05K0301010117","name":"Tessin","type":1},{"key":"L04K03010503","name":"Italien","type":1},{"key":"L05K1801021101","name":"konzessioniertes Transportunternehmen","type":2},{"key":"L05K0703060101","name":"ausländisches Unternehmen","type":2},{"key":"L04K18010102","name":"Grenzverkehr","type":2},{"key":"L05K0702030308","name":"Erhaltung von Arbeitsplätzen","type":2},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":2},{"key":"L06K070205030203","name":"Ruhezeit","type":2},{"key":"L04K07020502","name":"Arbeitsbedingungen","type":2},{"key":"L05K1801020502","name":"Fahrpersonal","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-07-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1335996000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1348783200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2773,"gender":"f","id":4073,"name":"Pantani Roberta","officialDenomination":"Pantani"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2752,"gender":"m","id":4046,"name":"Quadri Lorenzo","officialDenomination":"Quadri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.3366","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr (BAV) betreffend den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten ist nur anwendbar auf den Verkehr zwischen der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat, also einem Nicht-EU-Staat. Für den Busverkehr zwischen der Schweiz und einem EU-Staat findet das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (sogenannes Landverkehrsabkommen; LVA; SR 0.740.72) Anwendung. Das Abkommen enthält keine Regelung, wonach ein Transportunternehmen einen Kooperationspartner haben muss. Sowohl schweizerische als auch italienische Transportunternehmen sind berechtigt, selbstständig und ohne jeweiligen Partner aus dem anderen Staat einen Verkehrsdienst durchzuführen.<\/p><p>2. Betreffend die Frage der Konkurrenzierung im Rahmen eines EU-Verkehrs ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d des Anhangs 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (LVA; SR 0.740.72) anwendbar. Demnach wird eine Genehmigung erteilt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde. Dies gilt nicht für den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden. Im konkreten Fall war zunächst ein schweizerisches Transportunternehmen das einzige Verkehrsunternehmen, welches die betreffenden Liniendienste für die Linie zwischen Bellinzona\/CH bzw. Lugano\/CH und Aeroporto di Malpensa\/I erbrachte. Somit musste das schweizerische Transportunternehmen nicht zur Stellungnahme eingeladen werden, als der erste Antrag aus Italien für die Linie zwischen Lugano\/CH und Aeoroporto di Malpensa\/I in der Schweiz geprüft wurde. Die Schweiz stimmte dem Antrag zu und teilte dies Italien schriftlich mit. Unmittelbar danach folgte der zweite Antrag eines weiteren italienischen Transportunternehmens für eine Linie zwischen Lugano\/CH und Aeroporto di Malpensa\/I. Als der zweite Antrag aus Italien in der Schweiz zu beurteilen war, lag der Schweiz noch keine Kopie der von Italien erteilten Genehmigung für den ersten Linienverkehrsdienst vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte nur das schweizerische Transportunternehmen eine Genehmigung für oben genannten Liniendienst. Somit ergab sich nicht die Situation, dass bereits zwei Transportunternehmen jeweils über eine Genehmigung verfügt hätten, als ein neuer Antrag zu beurteilen war. Dies wäre jedoch die Voraussetzung dafür gewesen, dass das schweizerische Transportunternehmen zur Stellungnahme hätte eingeladen werden müssen.<\/p><p>3. Das BAV veranlasst bei den zuständigen Polizeibehörden Kontrollen, wenn diesem zur Kenntnis gebracht wird, dass ein Unternehmen illegale Fahrten durchführt oder sich sonstwie entgegen den Vorschriften verhält. Allfällige Verstösse gegen die relevanten Vorschriften werden im Verfahren um Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.<\/p><p>4. Der Bundesrat hat bislang keine Kenntnis über allfällige, in Italien eröffnete Strafverfahren.<\/p><p>5. Gemäss Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d des Anhangs 7 LVA muss ein bereits genehmigter Liniendienst unmittelbar gefährdet sein, um einen neu beantragten Verkehrsdienst ablehnen zu können. Des Weiteren verweist der Bundesrat auf die Ausführungen in Antwort 2.<\/p><p>6. Anwendbar ist Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e des Anhangs 7 LVA. Demnach wird eine Bewilligung erteilt, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt. Alle drei Transportunternehmen bieten tägliche Verkehrsdienste mit mehreren Kursen pro Tag an. Angesichts der Tatsache, dass jedes der beiden italienischen Transportunternehmen mehr Kurse pro Tag als das schweizerische Transportunternehmen durchführte (zeitlich bereits vor der Reduktion der Fahrten durch das schweizerische Transportunternehmen), kann nicht die Rede davon sein, dass die beantragten Dienste nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielen. Daher bestand auch kein Grund, die italienischen Anträge abzulehnen.<\/p><p>7. Der Bundesrat hält fest, dass für EU-Verkehre keine Vorschrift zur Erbringung eines bestimmten Verkehrsanteils durch das schweizerische Unternehmen existiert. Solche Regelungen bestehen nur für den sogenannten Drittstaatenverkehr (Busverkehr zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten).<\/p><p>8. Ob ein Transportunternehmen seine Pflichten zur Leistung von Sozialabgaben und Steuern einhält, ist nicht im Rahmen der Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zu überprüfen. Die Transportunternehmen reichen zusammen mit ihrem Antrag um Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr einen Dienstplan ein, anhand dessen die Einhaltung der im Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22) enthaltenen Sozialvorschriften überprüft wird. Die regelmässige Kontrolle der Einhaltung der AETR-Vorschriften auf der Strasse erfolgt durch die Polizei bzw. beim Grenzübertritt durch die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane.<\/p><p>9. Weder das Landverkehrsabkommen noch die auf diese Verkehrsdienste anwendbaren nationalen Bestimmungen sehen sogenannte Fahrplanabgleiche vor, wonach zwei Kurse nicht zur selben Zeit oder nicht innerhalb eines bestimmten begrenzten Zeitraums vom selben Ort aus durchgeführt werden dürfen. Eine derartige Einschränkung liesse sich mit den bestehenden Vorschriften nicht vereinbaren.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Zurzeit besitzen drei Unternehmen eine Bewilligung für den Bustransport von Fahrgästen auf der Strecke Lugano Bahnhof SBB-Flughafen Malpensa. Das sind zu viele, als dass längerfristig alle Beteiligten wirtschaftlich überleben könnten. Von diesen drei Firmen ist nur eine in der Schweiz ansässig.<\/p><p>In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Bundesamt für Verkehr (BAV) bestimmte Artikel seiner eigenen \"Richtlinie betreffend den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten\" tatsächlich befolgt:<\/p><p>1. Erfüllen die drei Unternehmen die Vorgabe in Ziffer 3.3 Buchstabe b Absatz H bezüglich Sitz der Unternehmen?<\/p><p>2. Gemäss Ziffer 3.6 Buchstaben d und e hört das BAV vor der Erteilung einer neuen Bewilligung an ein anderes Unternehmen die bisherigen Bewilligungsinhaber an. Nun gibt das Unternehmen bezüglich der ersten Bewilligung an, nie angehört worden zu sein. Hat eine Anhörung stattgefunden oder nicht, und wenn ja, wann? Wenn nicht, warum?<\/p><p>3. Erfüllen alle drei Unternehmen die in Ziffer 3.7 Buchstabe a Absatz A aufgeführten gesetzlichen Vorgaben? Ist für alle drei Unternehmen und ihre Partnerunternehmen abgeklärt worden, ob eventuell straf- oder zivilrechtlich relevante Verstösse vorliegen?<\/p><p>4. Ist der Bundesrat informiert über eventuell laufende Strafverfahren in Italien?<\/p><p>5. Gemäss Ziffer 3.7 Buchstabe a Absatz B darf ein neuer Transportdienst das Bestehen der bereits bewilligten Dienste nicht unmittelbar gefährden. Ist diesem Punkt Rechnung getragen worden, wenn man bedenkt, dass das erste Unternehmen aufgrund der Konkurrenz sein Angebot um 40 Prozent reduzieren musste?<\/p><p>6. Wird die Vorgabe in Ziffer 3.7 Buchstabe a Absatz D, wonach nicht nur die einträglichsten Kurse angeboten werden dürfen, von allen drei Unternehmen befolgt?<\/p><p>7. Gemäss Ziffer 3.4 Buchstabe a muss der Anteil des schweizerischen Unternehmens an der Verkehrsleistung mindestens 30 Prozent betragen. Theoretisch ergibt sich bei drei Unternehmen ein Marktanteil von je 33 Prozent. Wäre diese Bedingung noch erfüllt, falls sich erweisen würde, dass nur das schweizerische Unternehmen die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe entrichtet, während die anderen Unternehmen gar nichts bezahlen, und zwar nicht einmal den Tagessatz von 30 Franken?<\/p><p>8. Ist gewährleistet, dass jedes Unternehmen die Sozialabgaben und Steuern korrekt entrichtet und die Bestimmungen über die Ruhezeiten der Chauffeure und Chauffeusen einhält?<\/p><p>9. Die Unternehmen dürfen ihre Liniendienste nicht zur gleichen Uhrzeit anbieten. Ist diese Vorgabe noch respektiert, wenn der zeitliche Abstand nur noch eine Viertelstunde beträgt und man davon ausgehen kann, dass die Fahrgäste in der Regel eine Viertelstunde früher eintreffen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bewilligungen für die Busverbindung Lugano-Malpensa. Hält sich das Bundesamt für Verkehr an seine eigene Richtlinie?"}],"title":"Bewilligungen für die Busverbindung Lugano-Malpensa. Hält sich das Bundesamt für Verkehr an seine eigene Richtlinie?"}