{"id":20123396,"updated":"2025-06-25T00:03:19Z","additionalIndexing":"2841;15;Preisüberwachung;Krankenversicherung;flexibler Wechselkurs;pharmazeutische Industrie;Arzneikosten;Preisfestsetzung;Ländervergleich;Medikament;Kosten-Nutzen-Analyse","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-05-03T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4903"},"descriptors":[{"key":"L03K010503","name":"pharmazeutische Industrie","type":1},{"key":"L05K0105050101","name":"Arzneikosten","type":1},{"key":"L05K0105030102","name":"Medikament","type":1},{"key":"L04K11050302","name":"Preisfestsetzung","type":1},{"key":"L04K02022201","name":"Ländervergleich","type":1},{"key":"L04K11050309","name":"Preisüberwachung","type":2},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":2},{"key":"L05K1103030401","name":"flexibler Wechselkurs","type":2},{"key":"L06K070302020501","name":"Kosten-Nutzen-Analyse","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","text":"Punkte 1 und 2: abgelehnt; Punkt 3: angenommen.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-07T00:00:00Z","text":"Keine Abschreibung","type":59},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-07T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 16.006.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-06-05T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-06-05T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 18.006.","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-08-22T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Punkte 1 und 2 und die Annahme des Punktes 3 des Postulats."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1335996000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1348783200000+0200)\/","id":26,"name":"Angenommen"},{"date":"\/Date(1528149600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[{"type":null,"value":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Punkte 1 und 2 und die Annahme des Punktes 3 des Postulats."}]}],"handling":{"date":"2012-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4905"},"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2750,"gender":"m","id":4042,"name":"Frehner Sebastian","officialDenomination":"Frehner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2757,"gender":"m","id":4051,"name":"de Courten Thomas","officialDenomination":"de Courten"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2758,"gender":"m","id":4053,"name":"Aeschi Thomas","officialDenomination":"Aeschi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.3396","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In den Antworten auf die Motion 11.3844 und die Fragen 12.5015, 12.5057 und 12.5064 äusserte der Bundesrat, er werde aufgrund der herrschenden Währungsproblematik für den Auslandpreisvergleich von Medikamenten Massnahmen evaluieren und beschliessen, mit welchen die Wechselkursschwankungen abgefedert werden und die Interessen aller Akteure im Gesundheitswesen berücksichtigt werden. Dies ist aber mit dem Entscheid des Bundesrates zu den Verordnungsänderungen KVV\/KLV vom 21. März 2012 nur sehr beschränkt der Fall. So werden sich mit seinem Entscheid, künftig bei den periodischen Preisüberprüfungen auf den bisherigen therapeutischen Quervergleich verzichten zu wollen, die Währungsschwankungen künftig nicht weniger, sondern stärker auf die Preisbildung auswirken.<\/p><p>Kritisch ist ebenfalls der Entscheid, bei den Preisprüfungen alter Medikamente einen Euro-Wechselkurs von Fr. 1.29 anzuwenden, für neue Medikamente und Indikationserweiterungen dagegen einen solchen von nur Fr. 1.23. Mit diesem Entscheid werden die neuen Medikamente gegenüber den alten schlechter gestellt. Sollten aus diesem Grund neue Medikamente verzögert zur Zulassung angemeldet werden, bis sich eine Normalisierung der Kurse einstellt, werden die Leidtragenden dieses Entscheides die Patienten sein.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) bedarf es für eine Erhöhung der in der Spezialitätenliste (SL) festgesetzten Preise einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind und seit der SL-Aufnahme oder der letzten Preiserhöhung mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit muss in Ergänzung zum Auslandpreisvergleich und therapeutischen Quervergleich (TQV) zusätzlich eine schriftliche Begründung für die Preiserhöhung vorliegen (Ziff. B.7.3 des Handbuches betreffend die SL). Die Preiserhöhungsgesuche werden ausserdem der Eidgenössischen Arzneimittelkommission unterbreitet (Ziff. B.7.4 des Handbuches betreffend die SL).<\/p><p>Das BAG gewährt Preiserhöhungen nur sehr restriktiv. So gilt es vor allem im patentabgelaufenen Bereich zu verhindern, dass die Hersteller von Originalpräparaten durch tiefe Preise ihre Konkurrenten aus dem Markt drängen und im Anschluss ihre Preise wieder erhöhen. Aus diesem Grund werden in der Regel Preiserhöhungen nur dann gewährt, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einem Arzneimittel die Herstellungs- und Vermarktungskosten nicht mehr gedeckt werden können und dem Patienten keine alternativen Therapien zur Verfügung stehen. Eine automatische Preiserhöhung ist folglich auszuschliessen.<\/p><p>2. Die Einschränkung des TQV erfolgt nur im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen. Bei den Preisüberprüfungen anlässlich der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL sowie aufgrund einer Indikationserweiterung oder Limitierungsänderung kommt der TQV nach wie vor zur Anwendung. Bereits heute wird bei Neuaufnahmen von Arzneimitteln in die SL der Zusatznutzen durch die Gewährung eines Innovationszuschlages honoriert, falls die Wirksamkeit eines neuen Arzneimittels im Vergleich mit einem bereits in der SL gelisteten Arzneimittel deutlich verbessert ist; dies ist oft verbunden mit einem neuen innovativen Wirkungsmechanismus des neuen Arzneimittels. Demnach fällt der Innovationszuschlag umso höher aus, je grösser der therapeutische Fortschritt ist. Im Zusammenspiel mit dem Auslandpreisvergleich darf die Gewährung eines Innovationszuschlags im Vergleich zum Ausland in der Regel zu keinen höheren Preisen führen (Art. 35 Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31), denn es gilt zu berücksichtigen, dass die Fabrikabgabepreise (FAP) der Referenzländer teilweise bereits einen Innovationszuschlag beinhalten. Für die Festsetzung des FAP bei der Neuaufnahme eines Originalpräparates in die SL wird der Innovationszuschlag auf den Wert des TQV hinzugerechnet. Anschliessend erfolgt die Gewichtung dieses Betrages mit dem Wert des durchschnittlichen FAP der Referenzländer.<\/p><p>3. Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern hat Vertreter der Pharmaindustrie, der Versicherer und der Konsumentenorganisationen vorgängig zu den Verordnungsänderungen im Bereich der Arzneimittel angehört. Dabei hat er von den divergierenden Anliegen Kenntnis genommen und vor diesem Hintergrund für die Überprüfungen der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre bis ins Jahr 2014 eine ausgewogene Anpassung der bestehenden Preisfestsetzungsregelungen unter Berücksichtigung sowohl der Zielsetzungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als auch des Forschungs- und Pharmastandorts Schweiz vorgenommen. Im Rahmen dieser Gespräche hat das Departement Offenheit für gemeinsame Vorschläge der Pharmaindustrie und der Versicherer unter Beizug der Konsumentenorganisationen gezeigt, wie mittelfristig (ab 2015) der Preisfestsetzungsmechanismus angepasst werden soll. In Einklang mit dem Antrag auf Annahme des Postulates Schenker Silvia 12.3614, \"Medikamentenpreise. Neue Methode für die Preisfestsetzung\", erklärt sich der Bundesrat bereit, Ziffer 3 dieses Postulates anzunehmen.<\/p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Punkte 1 und 2 und die Annahme des Punktes 3 des Postulats."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu den Anpassungsvorschlägen der Pharmaindustrie für das Medikamenten-Preisbildungssystem Stellung zu nehmen und aufzuzeigen, wie er die heute herrschenden Probleme zu lösen beabsichtigt. Insbesondere wird der Bundesrat beauftragt darzulegen, ob er bereit ist:<\/p><p>1. die heute herrschende Asymmetrie beim Auslandpreisvergleich, in dem als Folge des Auslandpreisvergleichs nur Preissenkungen, jedoch keine automatischen Preiserhöhungen möglich sind, unverzüglich zu beheben;<\/p><p>2. sicherzustellen, dass bei der Preisfestsetzung von Erstzulassungen und Indikationserweiterungen nebst dem Auslandpreisvergleich auch der Nutzen eines Medikamentes über den therapeutischen Quervergleich ausgewogen mitberücksichtigt wird, um Wechselkursschwankungen abzufedern;<\/p><p>3. für Medikamente ein neues, nutzen- und patientenorientiertes Preisfestsetzungssystem zu erarbeiten, um damit das heute geltende Preisfestsetzungssystem, das massgeblich von den Währungsschwankungen und politischen Entscheidungen im Ausland abhängig ist, abzulösen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anpassung im Preisbildungssystem für Medikamente"}],"title":"Anpassung im Preisbildungssystem für Medikamente"}