﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123410</id><updated>2023-07-28T08:52:57Z</updated><additionalIndexing>2841;Dumping;Privatversicherung;Forschungspersonal;ausländische/r Student/in;Krankenkasse;Gleichbehandlung;Fremdarbeiter/in;Pflichtversicherung;reduzierter Preis;Versicherungsaufsicht;Risikodeckung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-05-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4904</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010902</key><name>Krankenkasse</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11050412</key><name>reduzierter Preis</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K130102010101</key><name>ausländische/r Student/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020205</key><name>Forschungspersonal</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020109</key><name>Fremdarbeiter/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100112</key><name>Privatversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100111</key><name>Pflichtversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100116</key><name>Versicherungsaufsicht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011301</key><name>Risikodeckung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010102</key><name>Dumping</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-09-28T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2012-09-14T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-05-29T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-09-28T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.3410</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Studierende aus einem Staat der Europäischen Union und aus Island, Liechtenstein und Norwegen können in der Regel in ihrem Heimatstaat versichert bleiben und haben während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Anspruch auf die medizinischen Behandlungen nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10). Die anderen Studierenden sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung mindestens drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Sind sie über eine bestehende Krankenversicherung versichert, so können sie von der Versicherungspflicht befreit werden, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 4 KVV). Da die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgen müssen, sind entsprechende Gesuche bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Die zuständige kantonale Behörde kann Studierende und ihre Familienangehörigen höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 2 Absatz 4bis KVV können auch Dozierende und Forschende und ihre Familienangehörigen, die vorübergehend in die Schweiz kommen, von den Kantonen für höchstens sechs Jahre von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie über einen gleichwertigen Krankenversicherungsschutz verfügen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./7./8. Die Studierenden, die sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, sind nicht bei einer vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannten Krankenkasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert, sondern sie müssen eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle über einen gleichwertigen Versicherungsschutz einreichen. Aus diesem Grund sind auf diese Versicherungen auch nicht die Bestimmungen des KVG anwendbar. So müssen die Versicherer nicht am Risikoausgleich teilnehmen und bei medizinischen Behandlungen der Versicherten sind die Leistungserbringer nicht an den Tarifschutz gebunden, der im KVG gilt. Auch bei Spitalbehandlungen sind die Spitäler nicht an die für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vereinbarten Pauschalen gebunden, und die Kantone sind nicht verpflichtet, den kantonalen Anteil zu übernehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es gibt speziell auf Studierende zugeschnittene in- und ausländische private Versicherungsprodukte. Da die Studierenden nur befreit werden können, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, entsprechen die Leistungen, welche diese Versicherungen gewähren, in der Regel den KVG-Leistungen. Tatsächlich ist es so, dass die entsprechenden Prämien oftmals günstiger sind als jene, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten. Dies ist auf die Besonderheit des Versichertenkollektivs zurückzuführen. Der Bundesrat ist aber nicht der Auffassung, dass dadurch der im KVG verankerte Solidaritätsgrundsatz verletzt wird. Tatsächlich handelt es sich bei den ausländischen Studierenden um eine Personengruppe, die nur vorübergehend in der Schweiz wohnhaft ist und daher längerfristig auch nicht in den Genuss der Reziprozität gelangt, die dem Solidaritätsgrundsatz inhärent ist. Der Begriff "Billigkassen" ist entsprechend nicht angebracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Da das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lediglich die Durchführung der sozialen Krankenversicherung und die anerkannten Krankenkassen beaufsichtigt, unterstehen die Studentenversicherungen nicht der Aufsicht des BAG. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Versicherungsunternehmen mit entsprechender Betriebsbewilligung der Finma können die Krankheitsrisiken von ausländischen Studierenden in der Schweiz gemäss dem Umfang der obligatorischen Grundversicherung decken. Die fraglichen Produkte gelten nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (SR 961.01), sodass deren Tarife und allgemeine Versicherungsbedingungen von der Genehmigungspflicht durch die Finma entbunden sind. Mithin findet grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung besagter Produkte durch die Finma statt. Diese werden höchstens im Rahmen der Solvenzprüfung berücksichtigt. Indes findet eine inhaltliche Prüfung besagter Produkte durch die Kantone im Rahmen ihrer Überprüfung der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen können Versicherungsunternehmen aus dem Ausland die Krankheitsrisiken der Studierenden mit ausländischem Wohnsitz bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz auch decken, ohne über die Betriebsbewilligung der Finma zu verfügen, da für die Versicherung von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz keine Aufsichtspflicht besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3.-6. Insoweit diese Ausnahme für Dozierende und Forschende besteht und praktiziert wird, verfügt der Bundesrat über keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass die Versicherungspflicht davon abhält, in die Schweiz zu kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Versicherungspflicht gehört zu den kantonalen Aufgaben. Die Kantone werden aber vom BAG regelmässig darüber informiert, wie sie das Bundesrecht in diesem Bereich anwenden sollten. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass teilweise auch ausländische Forschende in der Privatwirtschaft von der Versicherungspflicht befreit werden, was nicht im Sinne des Gesetzes ist. Der Bundesrat erachtet es nicht als erforderlich, bei den Kantonen Informationen über die Anzahl der Befreiungen von Studierenden einzuholen. Hingegen ist er der Ansicht, dass die Möglichkeit der Versicherungsbefreiung für Dozierende und Forschende nicht mehr gerechtfertigt ist, da diese in der Schweiz wohnhaften Personen hier einen Wohnsitz wählen, von den KVG-Leistungen profitieren und über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um die Krankenkassenprämien zu bezahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Der Bundesrat erachtet die Befreiungsmöglichkeit für ausländische Studierende, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, als gerechtfertigt, soll sie doch die Mobilität der Studierenden fördern, ihren Aufenthalt in der Schweiz erleichtern und den kulturellen Austausch zwischen der Schweiz und anderen Ländern fördern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was den Befreiungsgrund für Dozierende und Forschende anbelangt, so ist der Bundesrat bereit, die entsprechende Verordnungsbestimmung aufzuheben.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Einmal mehr scheinen im Krankenversicherungsbereich Billigkassen mit Risikoselektion ein lohnendes Geschäft zu betreiben. Das zeigt der Bericht des "Tages-Anzeigers", "Bundesrat privilegiert Dozenten aus dem Ausland". Rechtliche Grundlage dafür scheint die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu sein, die in Artikel 2 vorsieht, dass sich ausländische Dozierende, Forschende und Studierende samt Familienangehörigen für maximal sechs Jahre mit einem Gesuch vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreien können. Diese offensichtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen wirkt angesichts der Belastung, welche die Krankenkassenprämien für immer grössere Teile der hiesigen Bevölkerung darstellen, provokativ. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Stimmt es, dass die genannten ausländischen Personengruppen sich bei Billigkassen für eine volle Leistungsdeckung in der Schweiz versichern können, und dies zu viel tieferen Prämien und Franchisen als hiesige Studierende, Forschende und Dozierende?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welcher Aufsicht unterstehen diese Privatversicherer? Brauchen sie eine Zulassungsgenehmigung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Basiert die Aussage des BAG, das schweizerische KV-Obligatorium könnte ausländische Professoren und Professorinnen, Dozierende und Forschende von einer Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz abhalten, auf konkreten Erfahrungen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Warum hat er 2002 den Kreis der Privilegierten ausgedehnt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist er bereit, sich Informationen von den Kantonen zu beschaffen um zu klären, wie viele ausländische Professoren und Professorinnen, Dozierende, Forschende und deren Familienmitglieder wie auch Studierende pro Jahr von der Versicherungspflicht entbunden werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Wie setzen die Kantone Artikel 2 KVV in der Praxis um? "Befreien" sie auch ausländische Forschende, Experten bzw. Fachleute (und deren Angehörige), die in der Privatwirtschaft tätig sind, von der schweizerischen Versicherungspflicht? Hat er sich darüber informiert und nimmt er das in Kauf?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Die Billigkassen bieten Versicherungsprodukte zu Tiefstpreisen bei voller Leistungsdeckung an. Profitieren diese Kassen auch vom Kostenanteil, den die Kantone im stationären Bereich in Listenspitälern übernehmen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Sollten sie tatsächlich von Leistungen der öffentlichen Hand profitieren, wieso unterstehen sie dann nicht der gesetzlichen Pflicht, sich am Risikoausgleich zu beteiligen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Ist er bereit, Artikel 2 KVV im Sinn der Aufhebung dieser Privilegierungen zu überarbeiten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Krankenversicherung. Billigkassen</value></text></texts><title>Krankenversicherung. Billigkassen</title></affair>