{"id":20123470,"updated":"2023-07-28T11:50:09Z","additionalIndexing":"12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;junger Mensch;Jugendkriminalität;Verantwortung;Kriminalität;Eltern;Gewalt;Sachbeschädigung;Erziehung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":1},{"key":"L04K01010208","name":"Kriminalität","type":1},{"key":"L04K01030301","name":"Eltern","type":1},{"key":"L04K08020230","name":"Verantwortung","type":1},{"key":"L04K05010208","name":"strafrechtliche Verantwortlichkeit","type":1},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":2},{"key":"L05K0101020702","name":"Sachbeschädigung","type":2},{"key":"L04K01030302","name":"Erziehung","type":2},{"key":"L05K0101020801","name":"Jugendkriminalität","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-05-07T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-08-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339452000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1399413600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.3470","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Jugendkriminalität steigt stetig, Sachbeschädigungen, Vandalenakte, Schlägereien usw. sind an der Tagesordnung, dies oft an den Wochenenden und zu Nachtzeiten. Eltern müssen vermehrt ihre Kinder beaufsichtigen und\/oder für den finanziellen Schaden aufkommen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur wörtlich gleichlautenden Motion Geissbühler 10.3061 sowie zur Motion Flückiger-Bäni 09.4217 ausgeführt hat, ist eine strafrechtliche Verfolgung der Eltern für das Fehlverhalten ihrer Kinder bereits heute möglich (vgl. BGE 128 IV 49ff.). Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, Straftaten ihrer Kinder zu verhindern (Art. 11 StGB). Allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Eltern tatsächlich verurteilt werden können. So müssen sie unter anderem pflichtwidrig untätig geblieben sein, obwohl es ihnen nach den Umständen der Tat objektiv möglich gewesen wäre zu handeln. Auch das Zivilrecht sieht die Eltern als Garanten, die zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie \"das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung\" (Art. 333 Abs. 1 ZGB) ihrer Kinder haben vermissen lassen und diese in der Folge ein Delikt begehen bzw. einen Dritten schädigen.<\/p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 07.3691, \"Stärkung der Aufsichtspflicht von Eltern und Erziehungsberechtigten\", begründet, weshalb er das geltende Recht für richtig hält und er keine Möglichkeit für eine sinnvolle Verschärfung der Haftung der Eltern sieht. Was der Bundesrat damals mit Blick aufs Haftpflichtrecht festgehalten hat, gilt erst recht für eine strafrechtliche Verfolgung der Eltern. Das Strafrecht versteht sich als Ultima Ratio. Es soll nur dann zum Zuge kommen, wenn zivilrechtliche Sanktionen nicht genügen, um zum gewünschten Ergebnis zu führen. Eltern sollen deshalb nur dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags effektiv versagt haben. An dieser Haltung des Bundesrates hat sich seit Beantwortung der Motion Geissbühler 10.3061 nichts geändert.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wenn Jugendliche straffällig werden, müssen die Eltern mehr in die Pflicht genommen werden. Artikel 219 des Strafgesetzbuches (StGB) soll entsprechend ergänzt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Straffällige Jugendliche. Eltern müssen in die Pflicht genommen werden"}],"title":"Straffällige Jugendliche. Eltern müssen in die Pflicht genommen werden"}