{"id":20123471,"updated":"2023-07-28T07:26:50Z","additionalIndexing":"12;junger Mensch;Inhaftierung;Kriminalität;Jugendstrafrecht;Ersatzstrafe","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":1},{"key":"L04K01010208","name":"Kriminalität","type":1},{"key":"L04K05010203","name":"Jugendstrafrecht","type":1},{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":1},{"key":"L04K05010104","name":"Ersatzstrafe","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-05-07T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-08-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339452000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1399413600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.3471","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Mittel, mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat - wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmassregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist. Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt. Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest - auch nebeneinander - angeordnet bzw. verhängt werden: Der Freizeitarrest (auch \"Wochenendarrest\" genannt) erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen (in der Regel das Wochenende).<\/p><p>Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Erziehungsgründen zweckmässig ist und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Zwei Tage Kurzarrest entsprechen einer Freizeit. Der nach vollen Tagen oder Wochen zu bemessende Dauerarrest dauert mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.<\/p><p>Vollzug des Jugendarrestes: Der Vollzug des Jugendarrestes \"soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat\", er \"soll erzieherisch gestaltet werden\" und \"soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben\".<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie schon im gleichlautenden Vorstoss 10.3062 verlangt die Motionärin vom Bundesrat, als zusätzliche Sanktion für Jugendliche den Wochenendarrest nach dem Vorbild des deutschen Jugendgerichtsgesetzes vom 11. Dezember 1974 (JGG; BGBl I 3427) einzuführen.<\/p><p>Als Folgen einer Jugendstraftat sieht das JGG Massnahmen in Form von Erziehungsmassregeln (Weisungen, Hilfen zur Erziehung) oder Zuchtmitteln (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) vor. Als eigentliche Kriminalstrafe dient nur die sogenannte Jugendstrafe. Erziehungsmassregeln bezwecken nicht die Ahndung der Tat, sondern dienen ausschliesslich der Erziehung des Täters. Zuchtmittel weisen ahndenden Charakter auf, haben jedoch nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Sie werden angeordnet, wenn die Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Die Jugendstrafe wird erst verhängt, wenn Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen und eine Strafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich ist. Jugendarrest kann in Form von Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest angeordnet werden. Bei seiner Einführung wurde der Jugendarrest damit legitimiert, eine kurze, scharfe und den Jugendlichen durch das Erlebnis des Freiheitsentzuges schockierende Sanktion könne ihn auf gesetzeskonformen Weg zurückführen. Diese Wirkung wurde jedoch verfehlt. Studien zeigen, dass die Rückfallquote sehr hoch ist. Diese liegt bei etwa 80 Prozent bei Freizeit- und Kurzarrest und etwa 60 bis 70 Prozent bei Dauerarrest. Offensichtlich hat der kurze Freiheitsentzug zu wenig abschreckende Wirkung.<\/p><p>Das schweizerische Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1), das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, sieht eine breite Palette von Schutzmassnahmen und Strafen vor. Zu den Schutzmassnahmen (Art. 12ff. JStG) zählen die Aufsicht, die persönliche Betreuung, die ambulante Behandlung und die Unterbringung. Deren Ausgestaltung orientiert sich nicht an der Straftat, sondern an den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen des Täters. Als Strafen (Art. 22ff. JStG) gelten der Verweis, die persönliche Leistung, die Busse und der Freiheitsentzug. Es besteht dabei die Möglichkeit, Strafen und Massnahmen je einzeln auszufällen oder bei Bedarf miteinander zu verbinden. Dies eröffnet die Chance eines individuellen Eingehens auf die persönliche Situation und einer adäquaten Dosierung der Strafe und Massnahme.<\/p><p>Aus dem Bericht \"Evaluation der Wirksamkeit des neuen Jugendstrafgesetzes\" vom 8. Mai 2012 lässt sich kein Handlungsbedarf für eine Verschärfung des Jugendstrafrechts bzw. Einführung zusätzlicher Sanktionen ableiten. Der Bericht wird noch dieses Jahr publiziert.<\/p><p>Wo in Deutschland der Jugendarrest angewandt werden könnte, kann nach dem schweizerischen JStG z. B. eine Strafe in Form einer persönlichen Leistung verhängt werden. Der Jugendliche wird verpflichtet, eine Leistung zugunsten der Allgemeinheit zu erbringen, und leistet damit auch eine Form der Wiedergutmachung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine solche Sanktion sinnvoller ist, als dem Jugendlichen für kurze Zeit die Freiheit zu entziehen. Dies gilt umso mehr, als die Wirkung des sogenannten Wochenendarrests sehr zweifelhaft ist.<\/p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, dass das JStG genügende und geeignete Sanktionen zur Verfügung stellt, um der Jugendkriminalität angemessen zu begegnen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Immer mehr Jugendliche werden straffällig, darum muss nun gehandelt werden, und das Jugendstrafrecht muss verschärft werden. Anpassungen sind analog dem deutschen Wochenendarrest für Jugendliche vorzusehen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wochenendarrest für straffällige Jugendliche"}],"title":"Wochenendarrest für straffällige Jugendliche"}