{"id":20123476,"updated":"2023-07-28T13:35:01Z","additionalIndexing":"12;junger Mensch;Jugendschutz;strafbare Handlung;sexuelle Gewalt;Internet","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L05K1202020105","name":"Internet","type":1},{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-05-07T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-08-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339452000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1399413600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2657,"gender":"f","id":1337,"name":"Glanzmann-Hunkeler Ida","officialDenomination":"Glanzmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2597,"gender":"f","id":1125,"name":"Galladé Chantal","officialDenomination":"Galladé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2684,"gender":"f","id":3881,"name":"Gilli Yvonne","officialDenomination":"Gilli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2678,"gender":"f","id":3875,"name":"Eichenberger-Walther Corina","officialDenomination":"Eichenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2748,"gender":"f","id":4040,"name":"Schneider-Schneiter Elisabeth","officialDenomination":"Schneider-Schneiter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2588,"gender":"m","id":1104,"name":"Büchler Jakob","officialDenomination":"Büchler Jakob"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2680,"gender":"f","id":3877,"name":"Fiala Doris","officialDenomination":"Fiala"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2583,"gender":"f","id":1131,"name":"Allemann Evi","officialDenomination":"Allemann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2779,"gender":"f","id":4066,"name":"Quadranti Rosmarie","officialDenomination":"Quadranti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2770,"gender":"m","id":4070,"name":"Candinas Martin","officialDenomination":"Candinas Martin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3017,"gender":"f","id":4101,"name":"Bulliard-Marbach Christine","officialDenomination":"Bulliard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"12.3476","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Bundesrat hat die Motion 11.4002 (Grooming-Verbot) abgelehnt, unter anderem weil nicht ausgeschlossen sei, dass sexualisierte Dialoge im Internet unter den Straftatbestand von Artikel 198 zweiter Satz des Strafgesetzbuches (StGB; Sexuelle Belästigungen) fielen.<\/p><p>Hierzu stellen sich zwei Probleme: Erstens ist es laut Literatur nicht klar, dass die sexuelle Belästigung durch Worte via Internet-Chat unter diese Norm fällt. Derweil technologiespezifische Gesetzgebungen schon allein wegen des Entwicklungstempos abzulehnen sind, ist umgekehrt sicherzustellen, dass eine Norm eine neue Technologie nicht ausschliesst.<\/p><p>Zweitens ist Artikel 198 StGB ein Antragsdelikt. Es kann gerade Kindern und Jugendlichen nicht zugemutet werden, nach einer möglicherweise schweren und nachhaltigen psychischen Verletzung, deren Tragweite sie eventuell selbst nicht einmal erkennen, derer sie sich aber mit einiger Wahrscheinlichkeit zutiefst schämen, sich auch noch aktiv um die Ahndung zu kümmern. Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes ist sexuelle Belästigung durch Worte zum Offizialdelikt zu erheben, sofern die Opfer der sexuellen Belästigung unter 16 Jahre alt sind.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat am 4. Juli 2012 die Botschaft zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) verabschiedet. Darin hat er die Frage, ob Kinder beim Chatten im Internet vor sexuellem Missbrauch aus strafrechtlicher Sicht genügend geschützt sind, vertieft geprüft und bejaht.<\/p><p>Das geltende Strafrecht sieht eine breite Palette von Sanktionen für strafrechtlich relevantes Verhalten im Internet vor:<\/p><p>- Spricht ein Erwachsener ein Kind im Internet an, um sexuelle Kontakte anzubahnen, und nimmt er auch konkrete Handlungen für ein Treffen vor, liegt nach geltendem Strafrecht ein strafbarer Versuch, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen oder Kinderpornografie herzustellen, vor (Grooming im engeren Sinn).<\/p><p>- Führt er mit einem Kind im Internet eine Unterhaltung (Chat) mit sexuellem Inhalt, ohne dass konkrete Vorkehren für ein Treffen folgen (Grooming im weiteren Sinn), macht er sich namentlich strafbar,<\/p><p>- wenn er das Kind mit (auch eigenen) pornografischen Texten oder Abbildungen konfrontiert,<\/p><p>- wenn er das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selber verleitet und dabei z. B. mittels Livecam zuschaut oder<\/p><p>- wenn er sexuelle Handlungen vor dem Kind vornimmt.<\/p><p>Der Täter wird in diesen Fällen von Amtes wegen verfolgt.<\/p><p>Kommt es in einem Internetdialog zu rein verbalen sexuellen Belästigungen, ohne dass eine der obengenannten Handlungen stattfindet, so kommt die Anwendung von Artikel 198 StGB infrage. Dieser sanktioniert im zweiten Satz namentlich die grobe sexuelle Belästigung durch Worte. Als diese Strafnorm geschaffen wurde, war das Internet noch kein gängiges Kommunikationsmittel. Der Wortlaut der Bestimmung steht ihrer Anwendung auf Internetdialoge aber nicht entgegen. In der Lehre wird denn auch die Auffassung vertreten, entscheidend sei, dass die Belästigung in direktem, unmittelbarem Kontakt erfolge, was auch bei der Benützung des Telefons der Fall sei. Aufgrund der Ähnlichkeit der Kommunikation per Telefon und in einem Chat dürfte der Tatbestand auch bei Internet-Chats erfüllt werden können. Die höchstrichterliche Rechtsprechung kann in diese Richtung interpretiert werden (vgl. BGE 134 IV 266ff. E. 4.7.1). Sie hat sich allerdings noch nicht explizit zur Frage geäussert. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als angezeigt, das Strafgesetzbuch sozusagen auf Vorrat zu ändern.<\/p><p>Eine sexuelle Belästigung durch blosse Worte stellt eine geringfügige Zuwiderhandlung gegen die sexuelle Integrität dar. Es besteht in der Regel kaum die Gefahr einer schweren psychischen Verletzung der Betroffenen. Der Tatbestand ist dementsprechend als Übertretung ausgestaltet und wird bloss auf Antrag verfolgt. Erwachsene und Kinder sind gleichermassen geschützt.<\/p><p>Gegen eine Ausgestaltung von Artikel 198 StGB als Offizialdelikt spricht der Grundsatz, dass geringfügige Delikte nicht unabhängig vom Willen des Verletzten verfolgt werden sollen. Nebst der sexuellen Belästigung gemäss Artikel 198 StGB ist dies beispielsweise auch bei Ehrverletzungsdelikten der Fall. Auch hier gilt das Antragserfordernis ohne Unterschied für Erwachsene und Minderjährige. Es wäre zudem kaum möglich, solche Strafverfahren von Amtes wegen und systematisch durchzuführen. Es gibt eine Unzahl von sexuell motivierten Chats im Internet, die mit keinen weiteren Handlungen verbunden sind. Um abzuklären, ob an solchen rein verbalen Chats ein Erwachsener ein Kind belästigt, wären prozessuale Massnahmen von grosser Eingriffstiefe wie Internetüberwachung, Durchsuchung oder verdeckte Ermittlung nötig, welche nur zur Aufklärung von schweren Delikten zulässig sind.<\/p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass sexuelle Missbräuche von Kindern in Chaträumen konsequent bekämpft werden müssen. Allerdings lässt sich bei der Benutzung des Internets durch Kinder mit Recht fragen, wie weit die Schutzpflicht des Staates gehen soll. Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern und Erziehenden, die Kinder über mögliche Gefahren im Internet aufzuklären und deren Umgang mit modernen Informationstechnologien zu überwachen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Vorlage zu unterbreiten, die sexuelle Belästigung von Minderjährigen durch Worte zum Offizialdelikt erhebt und die klarstellt, dass mit sexueller Belästigung durch Worte nicht nur unmittelbarer oder telefonischer Kontakt, sondern beispielsweise auch unmittelbarer Kontakt durch einen Internet-Chat gemeint ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anpassung des Tatbestandes sexueller Belästigung von Minderjährigen"}],"title":"Anpassung des Tatbestandes sexueller Belästigung von Minderjährigen"}