{"id":20123500,"updated":"2023-07-28T10:41:05Z","additionalIndexing":"48;Strassennetz;Individualverkehr;Kompetenzregelung;Landeigentum von Privaten;Privateigentum;Strassenverkehr","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-06-13T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L03K180301","name":"Strassenverkehr","type":1},{"key":"L04K05070114","name":"Privateigentum","type":1},{"key":"L04K18030102","name":"Strassennetz","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":1},{"key":"L06K050701090103","name":"Landeigentum von Privaten","type":1},{"key":"L04K18010210","name":"Individualverkehr","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-12-13T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-08-15T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339538400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1355353200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2459,"gender":"m","id":409,"name":"Hess Hans","officialDenomination":"Hess Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2356,"gender":"m","id":277,"name":"Bieri Peter","officialDenomination":"Bieri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2746,"gender":"m","id":4033,"name":"Stadler Markus","officialDenomination":"Stadler Markus"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.3500","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Frage, ob das allgemeine Strassenverkehrsrecht tel quel beispielsweise auf Privatwegen, in Innenhöfen von Gebäuden oder auf Parkplätzen von Einkaufszentren anwendbar ist, verursacht immer wieder Kopfzerbrechen. Dasselbe gilt für die Frage, wer auf solchen Flächen zuständig ist, um einzugreifen, etwa um den Verkehr zu regeln oder um Widerhandlungen zu sanktionieren: Muss man dafür private Dienste einsetzen oder die Polizei aufbieten? Und falls es danach zu Streitfällen kommt: Unterstehen diese der Zivil-, der Straf- oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit? In solchen Fragen herrscht eine richtiggehende Rechtsunsicherheit. Es ist Aufgabe des Bundes, die Situation zu klären, falls nötig durch eine Änderung des anwendbaren Rechtes.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die massgebenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes finden sich insbesondere im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), in der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21).<\/p><p>Das Strassenverkehrsrecht regelt den Verkehr auf den öffentlichen Strassen und definiert diesen Begriff in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 1 VRV. Als öffentliche Strassen gelten von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützte Verkehrsflächen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Für die Frage, ob eine Strasse als öffentlich oder privat zu qualifizieren ist, ist demnach nicht das Eigentum massgebend. Ausschlaggebend ist, dass die Strasse einem unbestimmten, nicht durch persönliche oder rechtliche Beziehung untereinander oder zum Berechtigten verbundenen Personenkreis, also praktisch jedermann, zumindest in beschränktem Umfang offensteht. Die Beurteilung richtet sich dabei nach den für die Verkehrsteilnehmenden erkennbaren äusseren Umständen und nicht nach dem inneren Willen des Verfügungsberechtigten. Die Anwendung der Verkehrsregeln des SVG wurde gerichtlich z. B. bejaht bei öffentlichen Parkhäusern, einer öffentlichen Einstellhalle für Postkunden, dem Vorplatz einer Fabrik, der während deren Betriebszeiten einem unbestimmten Benützerkreis offensteht, oder bei Vorplätzen von Häusern, die den Anwohnern, Nachbarn und anderen als Parkierungsfläche für Motorfahrzeuge dienen.<\/p><p>Sobald eine Verkehrsfläche als öffentlich zu beurteilen ist, unterliegt sie der Hoheit des zuständigen Gemeinwesens. Dieses allein ist zuständig für die Anordnung der Signalisation, für die Regelung des Verkehrs und für die Ahndung von Widerhandlungen. Das Gemeinwesen hat die Möglichkeit, in einem bestimmten Rahmen private Verkehrsdienste für gewisse Aufgaben beizuziehen (z. B. Parkplatzeinweisung bei Grossveranstaltungen, Kontrolle des ruhenden Verkehrs). Der Eigentümer der Verkehrsfläche muss sich somit Verkehrsanordnungen und -beschränkungen gefallen lassen.<\/p><p>Nicht dem Geltungsbereich des SVG unterstehen Verkehrsflächen, wenn sich ein entsprechender Wille des Verfügungsberechtigten aus Abschrankungen oder Benutzungsverboten ergibt. Diese Verkehrsflächen unterliegen nicht dem Strassenverkehrsrecht. Benutzungsverbote können durch den Verfügungsberechtigten auf dem Zivilrechtsweg erwirkt werden. Solche zivilrechtlich erwirkten Beschränkungen kann der Verfügungsberechtigte nach den Weisungen der Behörde mit dem zutreffenden Signal mit beigefügtem Zusatz \"Privat\" oder ähnlich anzeigen (Art. 113 Abs. 2 SSV). Keiner besonderen Kennzeichnung bedürfen Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung vorbehalten sind (Art. 5 Abs. 2 SVG).<\/p><p>Bei nichtöffentlichen Verkehrsflächen werden die Rechte der privatrechtlich Verfügungsberechtigten grundsätzlich nicht beschränkt. Sie können eine Nutzungsordnung erlassen und ihre Ansprüche zivilrechtlich durchsetzen. Den Strafrichter können sie anrufen, wenn ihre Ansprüche strafrechtlich geschützt sind.<\/p><p>Das Strassenverkehrsrecht ist im Übrigen bewusst offen formuliert, weil es kaum möglich ist, alle Einzelfälle detailliert zu regeln. Die Rechtssicherheit bleibt zudem gewahrt, da fast überall die Strassenverkehrsregeln gelten.<\/p><p>Das auf öffentliche und private Strassen anwendbare Recht sowie die entsprechenden Zuständigkeiten sind somit klar geregelt. Daher erachtet der Bundesrat eine Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht als erforderlich.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Strassenverkehrs auf Privatstrassen aufzulisten. Er soll dazu Stellung nehmen, ob diese Grundlagen seiner Ansicht nach angepasst werden müssen, damit das anwendbare Recht und die Zuständigkeiten für dessen Umsetzung klarer bestimmt sind, insbesondere was die Zuständigkeiten von Privaten sowie von Behörden - auf kantonaler und auf kommunaler Ebene - betrifft.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Strassenverkehr auf Privatstrassen. Anwendbares Recht und Zuständigkeiten klären"}],"title":"Strassenverkehr auf Privatstrassen. Anwendbares Recht und Zuständigkeiten klären"}