{"id":20123501,"updated":"2023-07-28T09:20:59Z","additionalIndexing":"2841;Gesundheitsrecht;Bluttransfusion;sexuelle Minderheit;Verhältnismässigkeit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-06-13T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L04K01050503","name":"Bluttransfusion","type":1},{"key":"L05K0502040802","name":"sexuelle Minderheit","type":1},{"key":"L04K08020237","name":"Verhältnismässigkeit","type":1},{"key":"L04K01050509","name":"Gesundheitsrecht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-09-26T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-08-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339538400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1348610400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.3501","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Männer, die mindestens einmal sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann hatten, auch wenn sie sich dabei sogar schützten, müssen immer wieder feststellen, dass man ihr Blut in den Blutspendezentren nicht will. Diese Vorschrift geht auf das Jahr 1977 zurück und legt einen Ausschluss auf immer und ewig fest. Offenbar rechtfertigen nicht einmal Untersuchungen insbesondere über den Gesundheitszustand und über die konkrete Situation des betreffenden Mannes eine Ausnahme. Zum Vergleich: Heterosexuelle Personen, auch solche, von denen man annimmt oder annehmen muss, dass sie einen unseriösen Lebenswandel führen, werden so behandelt wie die homosexuellen Männer, wenn sie ihrer Partnerin weniger als sechs Monate lang kennen. Dass das Vorsorgeprinzip hier angewendet wird wie anderswo im Gesundheitswesen, ist begrüssenswert. Es ist jedoch nicht kohärent, wenn man sich je nach Fall auf Kriterien bezieht, die dermassen unterschiedlich sind: im einen Fall der vollständige Ausschluss für immer, im anderen eine nuancierte, ja vielleicht sogar ein bisschen nachlässige Behandlung. Seit der Affäre um HIV-infiziertes Blut in den Achtzigerjahren wurde die Risikoabschätzung genauer. Dies sollte dazu führen, dass der konkreten Situation der Blutspenderinnen und -spender besser Rechnung getragen werden kann. Die jüngsten Forschungsarbeiten und die europäische Gesetzgebung deuten darauf hin, dass die schweizerische Haltung überholt ist. Zudem kann man im Grossen und Ganzen davon ausgehen, dass das Blutangebot, das weiterhin nicht ganz ausreichend ist, zunähme, wenn man die Bedingungen zur Spendetauglichkeit mehr am wirklichen Lebenswandel ausrichten würde, statt einzig und allein auf die sexuelle Neigung abzustellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Bereitschaft der Schweizer Bevölkerung zur freiwilligen Blutspende ist sehr wichtig, um über genügend Blut und Blutprodukte zu verfügen. Der Bedarf konnte bis anhin sichergestellt werden. Damit die hohe Qualität und Sicherheit von Blutprodukten gewährleistet sind - dazu gehört ebenfalls der Schutz vor blutübertragbaren Infektionskrankheiten -, werden auf verschiedenen Ebenen Massnahmen ergriffen. So werden bestimmte Anforderungen an die blutspendende Person gestellt, und die Blutspendedienste werden angewiesen, das gespendete Blut gemäss vorgegebener Richtlinien routinemässig auf das Vorhandensein relevanter blutübertragbarer Krankheitserreger zu testen.<\/p><p>Die Überprüfung der blutspendenden Person bzw. ihre Tauglichkeit für die Spende ist in Artikel 36 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) und in Artikel 17 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (SR 812.212.1) geregelt. Vor der Blutentnahme wird der Gesundheitszustand der spendenden Person ärztlich geprüft und der Spender zu einem möglichen Risikoverhalten befragt. Dadurch wird die Person, die das Blut oder Blutprodukt erhält, geschützt und das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern via Spenderblut minimiert. Verschiedene Kriterien wie Alter, allgemeiner Gesundheitszustand, Medikamenteneinnahme, Reiseverhalten, Risikoverhalten sowie weitere medizinische Untersuchungsbefunde sind dafür ausschlaggebend. Kann ein Infektionsrisiko ausgehend vom Spenderblut nicht ausgeschlossen werden, so darf die betreffende Person kein Blut spenden.<\/p><p>Die für die Blutsicherheit in der Schweiz bestehenden Ausschlusskriterien für das Blutspenden sind international abgestimmt und basieren auf den Ausschlusskriterien des European Directorate for the Quality of Medicines and Healthcare (EDQM), wo sie jährlich auf Aktualität überprüft und angepasst werden. Die Schweiz ist durch Swissmedic im EDQM vertreten. Die Verantwortung für die Umsetzung dieser gesetzlichen Anforderungen in der Schweiz obliegt der Blutspende SRK Schweiz AG.<\/p><p>1. Es ist richtig, dass Männer, welche sexuellen Kontakt mit anderen Männern haben oder hatten, seit 1977 durch die Blutspende SRK Schweiz AG für das Blutspenden in der Schweiz dauerhaft ausgeschlossen sind.<\/p><p>2. Dem Bundesrat ist die genügende Versorgung der Bevölkerung in der Schweiz mit Blut und Blutprodukten wichtig. Dabei ist die Blutsicherheit und vor allem der Schutz der Person, die auf Blut oder Blutprodukte angewiesen ist, zentral und muss nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet sein.<\/p><p>Die aktuelle Beurteilung des EDQM vom März 2012 bezüglich des Übertragungsrisikos von Krankheitserregern im Rahmen von Bluttransfusionen kommt zum Schluss, dass dieses Übertragungsrisiko von verschiedenen relevanten Krankheitserregern wie dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und dem Hepatitis-B-Virus (HBV) massgeblich mit dem Sexualverhalten der spendenden Person in Zusammenhang steht (bei sexuellem Kontakt zwischen Männern ist das Risiko erhöht). Diese Risikobeurteilung wurde unabhängig von der sexuellen Orientierung des Blutspenders vorgenommen.<\/p><p>Aufgrund dessen lässt sich aus Expertensicht eine andere Auffassung vertreten. Das Bundesamt für Gesundheit hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich die Ausschlusskriterien für das Blutspenden am generellen Risikoverhalten der blutspendenden Person orientieren sollen - welches spezifisch abzuklären und zu beurteilen ist - und sich nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe beschränken dürfen. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob der Ausschluss von Personen vom Blutspenden in den aktuell gültigen Ausschlusskriterien der Blutspende SRK Schweiz AG in Zukunft nicht neu und besser formuliert werden könnte.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass Männer, die sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann haben oder hatten, definitiv von der Blutspende ausgeschlossen sind?<\/p><p>2. Wenn dies zutrifft, so ist das diskriminierend und stellt, wenn man den Bedarf an Blut für Transfusionen betrachtet, eine Einschränkung dar, die man nur bedauern kann. Wäre es unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit deshalb nicht sinnvoll, diese Bestimmung zu revidieren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unwillkommene Beschränkungen bei der Blutspende"}],"title":"Unwillkommene Beschränkungen bei der Blutspende"}