{"id":20123510,"updated":"2023-07-27T22:04:37Z","additionalIndexing":"24;Steuerabzug;Zuwanderer\/-in;Gleichbehandlung;Fremdarbeiter\/in;Facharbeiter\/in;Hochschulabsolvent\/in;Führungskraft","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische 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Auch das BJ hält in einer Studie vom 6. September 2011 fest, dass die Abzüge, die Expats zugestanden werden, \"stossend\" seien. Zudem ist es rechtlich fragwürdig, dass die Expats-Privilegien nur auf Verordnungsstufe geregelt sind und eine rechtliche Basis auf Gesetzesstufe fehlt.<\/p><p>Das vom BJ gegen die Ungleichbehandlung vorgeschlagene Rezept ist allerdings untauglich. Es möchte auch leitenden Schweizer Arbeitnehmenden, die von ihrem Arbeitgeber für ein paar Jahre in eine andere Schweizer Region geschickt werden, dieselben Steuervergünstigungen zugestehen. Dies würde zu einer zusätzlichen Ungleichbehandlung gegenüber anderen (leitenden) Arbeitnehmenden führen, z. B. gegenüber jenen, die wegen einer Firmenschliessung gezwungen sind, in eine andere Region der Schweiz zu ziehen. <\/p><p>Wir stellen fest, dass Expats immer häufiger in der Schweiz bleiben, hier ansässig werden und unsere Infrastrukturen genauso benutzen wie alle anderen. So wird die Stadt Zürich im nächsten Schuljahr zwei Gymnasialklassen mehr führen müssen, weil Kinder von Expats aus Privatschulen in die öffentlichen Schulen überwechseln wollen. Das würde eigentlich nahelegen, diese \"Schein-Expats\" mit einer Nachbesteuerung zu belegen. Das wäre auch für Schweizer Arbeitnehmende der Fall, die nicht mehr in ihre ursprüngliche Heimatregion zurück ziehen. Einen solchen administrativen Aufwand sollten wir aber nicht installieren. Daher soll die Inländerdiskriminierung nicht durch Ausdehnung von Steuerprivilegien auf weitere Steuerpflichtige behoben werden, sondern durch deren Abschaffung.<\/p><p>Dass unser Steuersystem vereinfacht werden soll, ist politisch unbestritten. Die Abschaffung der Expats-Privilegien ist ein Schritt in diese Richtung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Expatriates sind leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, oder Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Tätigkeit ausüben. Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 der Expatriates-Verordnung; SR 642.118.3). Das charakteristische Merkmal dieser Personengruppe ist der von Beginn an nur befristete Aufenthalt in der Schweiz. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Mehrheit der Zuwanderer, die zwecks Erwerbstätigkeit für eine unbefristete Dauer in der Schweiz Wohnsitz nehmen. <\/p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sieht vor, dass Berufskosten (Gewinnungskosten) vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind. Gestützt darauf können Expatriates zusätzliche Berufskosten in Abzug bringen, die aufgrund der vorübergehenden Entsendung in die Schweiz entstehen. Darunter fallen heute die Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz bzw. die Kosten für den Umzug in die Schweiz, die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland und die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten.<\/p><p>Für Schweizer Diplomaten besteht im Übrigen eine analoge Regelung, d. h., sie können die notwendigen Aufwendungen, die durch den Aufenthalt und die Arbeit im Ausland erwachsen und vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, als Berufsauslagen vom steuerbaren Einkommen abziehen.<\/p><p>Die traditionelle Lehre geht von einem finalen Gewinnungskostenbegriff aus. Danach sind jene Kosten abziehbar, die notwendig sind, um ein Einkommen zu erzielen. Die neuere Lehre und Rechtsprechung vertritt einen weiter gehenden, kausalen Gewinnungskostenbegriff. Darunter fallen auch jene Kosten, die eine Folge der Einkommenserzielung darstellen. Das Bundesamt für Justiz hat in einem Gutachten (VPB 2011.4, S. 38) die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Abzüge für besondere Berufskosten grundsätzlich bejaht, schlägt aber vor, einige Punkte auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe klarzustellen. Insbesondere weist es auch darauf hin, dass die Zulässigkeit des Abzugs von Kosten für Privatschulen zumindest zweifelhaft ist. Von einer generell unzulässigen Bevorzugung der Expatriates kann indessen nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird mit den meisten Abzügen berechtigterweise den Zusatzkosten Rechnung getragen, die Expatriates - im Gegensatz zu Steuerpflichtigen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz - aufgrund der Entsendung in die Schweiz entstehen. <\/p><p>Insbesondere internationale Firmen und Konzerne sind regelmässig auf Experten aus dem Ausland angewiesen, denen ein bestmögliches Umfeld geboten werden soll, damit der Standort Schweiz das notwendige Interesse weckt. Die steuerliche Berücksichtigung der besonderen Berufskosten von Expatriates ist ein mögliches Instrument im internationalen Standortwettbewerb.<\/p><p>Nach Auffassung des Bundesrates besteht keine Veranlassung, die bestehende Regelung grundsätzlich infrage zu stellen. Die Voraussetzungen und Modalitäten für einzelne Abzüge sollen indessen überprüft werden. <\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen in DBG und StHG so zu ändern, dass die heute in der Expatriates-Verordnung (ExpaV) vorgesehenen Steuerabzüge nicht mehr zulässig sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine Steuerprivilegien mehr für Expatriates"}],"title":"Keine Steuerprivilegien mehr für Expatriates"}