﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123529</id><updated>2023-07-27T20:16:34Z</updated><additionalIndexing>28;2846;Ergänzungsleistung;Gemeinde;Kostenrechnung;Genossenschaft;Mietzinszuschuss;Wohnungsbau;Sozialhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2762</code><gender>f</gender><id>4058</id><name>Badran Jacqueline</name><officialDenomination>Badran Jacqueline</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2012-08-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-06-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts 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&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Obergrenzen des Systems der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) für die Berücksichtigung der Wohnkosten im Rahmen der anerkannten Ausgaben wurden noch nicht erhöht. Infolge der Annahme der Motion 11.4034 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) nimmt der Bundesrat die diesbezüglichen Gesetzgebungsarbeiten auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das System der EL auf Bundesebene gewährt keine Wohnzuschüsse als solche. Es soll vielmehr ein Existenzminimum für alle AHV/IV-Rentner garantieren, ob diese nun zu Hause oder in einem Heim leben. In diesem Sinn entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Während für zu Hause lebende Personen die anerkannten Ausgaben insbesondere die Mietkosten bis zu einem gesetzlich anerkannten Höchstbetrag enthalten, umfassen sie für Personen, die in einem Heim oder Spital leben, die Tagestaxe und einen Betrag für persönliche Ausgaben. Neben den EL auf Bundesebene gewähren elf Kantone den Rentnern zusätzliche finanzielle Leistungen. Diese oft als Geldleistungen, Beihilfen oder ausserordentliche EL bezeichneten Leistungen werden in der Regel nach dem Prinzip der EL auf Bundesebene berechnet, unterscheiden sich von diesen jedoch durch höhere Beträge für den Existenzbedarf oder durch höhere Obergrenzen für die Miete bei Personen, die zu Hause leben, bzw. durch die Übernahme nichtgedeckter Aufenthaltskosten für Personen, die in einem Heim leben. Die gesamten Ausgaben für EL geben daher keinen Aufschluss darüber, welche Art von Ausgaben damit gedeckt werden. Es zeigt ausschliesslich die Kosten für die Deckung des Existenzbedarfs bei den AHV/IV-Rentnern. Daher sind keine detaillierten Angaben zum Anteil der EL, welcher der Berücksichtigung der Mietkosten entspricht, möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Höchstens lässt sich festhalten, dass sich im Jahr 2011 die gesamten EL, die zu Hause wohnhaften Personen ausbezahlt wurden, auf gegen 1,6 Milliarden Franken beliefen. Dieser Betrag dient zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den anrechenbaren Einnahmen und Vermögenswerten und den anerkannten Ausgaben, die insbesondere die Miete, den Betrag für die Deckung des Existenzbedarfs sowie den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung umfassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Finanzstatistik der bedarfsabhängigen Sozialleistungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2010 in der Schweiz kantonale und kommunale Wohnbeihilfen im Gesamtbetrag von knapp 43,8 Millionen Franken ausgerichtet wurden, wovon gut 43,5 Millionen Franken zulasten der Kantone und rund 255 000 Franken zulasten der Gemeinden gingen. Diese Beiträge umfassen sowohl die kantonalen Zusatzleistungen zur Bundeshilfe gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) als auch von der Bundeshilfe unabhängige Leistungen und individuelle Hilfen der Kantone und Gemeinden. Zum Vergleich: Der Bund richtete 2010 gestützt auf das WEG Zusatzverbilligungen zur Senkung der Wohnkosten im Betrag von rund 74,5 Millionen Franken aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben den Wohnbeihilfen dient auch ein Teil der wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen der Abdeckung von Wohnkosten der jeweiligen Empfänger. Deren Kosten beliefen sich im Jahr 2009 auf 2,1 Milliarden Franken. Ähnlich wie bei den EL ist es auch hier nicht möglich anzugeben, welcher Anteil der Abdeckung von Wohnkosten dient.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im Jahr 2003 führte das BFS eine grossangelegte Mietpreis-Strukturerhebung durch. Stichtag war der 1. November 2003. Es handelte sich um die bisher zweite Mietpreis-Strukturerhebung, die das BFS durchführte; die erste derartige Erhebung erfolgte im Jahr 1996. Gemäss Mietpreis-Strukturerhebung 2003 liegt das Mietpreisniveau der Wohnungen von Wohnbaugenossenschaften auf den Quadratmeter bezogen 15 Prozent unter demjenigen des Durchschnitts aller Mietwohnungen. Werden die Wohnungen ohne Bezug auf die Fläche verglichen, so beläuft sich die Differenz des Mietpreisniveaus gar auf 20 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verknüpfung der Strukturerhebung der eidgenössischen Volkszählung 2010 mit dem Gebäude- und Wohnungsregister wird es in Zukunft ermöglichen, aktualisierte Angaben zum Mietpreisniveau von Genossenschaften zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Im Rahmen der Wohnbaupolitik weisen sowohl die Subjekthilfe als auch die Objekthilfe Vorzüge und Nachteile auf. Die Subjekthilfe kann beispielsweise bei gleichbleibendem Angebot zu Preissteigerungen und damit zu Renditeverbesserungen auf der Vermieterseite führen. Bei der Objekthilfe wird zwar zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der indessen nur einem begrenzten Adressatenkreis zur Verfügung gestellt werden kann. Infolgedessen werden durch den Bund beide Methoden praktiziert. So stellen die EL eine Subjekthilfe dar, die gezielt an wirtschaftlich schlechtergestellte Rentenempfänger ausgerichtet wird, während beispielsweise die gestützt auf das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (WFG) ausgerichteten Fonds-de-roulement-Darlehen eine Objekthilfe für die Bereitstellung von preisgünstigen Mietobjekten darstellen. Auch im Bereich des WEG wird die Objekthilfe (Grundverbilligung) mit einer Subjekthilfe (Zusatzverbilligung) verknüpft. Es ist davon auszugehen, dass weder die eine noch die andere Förderungsform alleine zu optimaler Zielerreichung führt, wobei natürlich der Art der Verknüpfung sowie der Höhe der auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Verfügung stehenden Mittel massgebliche Bedeutung zukommt. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht für sinnvoll, nur noch Objektfinanzierungen vorsehen zu wollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Gemäss Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte können im Rahmen der Wohnraumförderung gemäss WFG für den Bau einer Vierzimmerwohnung bei mittlerer Standortqualität (Stufe 3 von 6) höchstens 420 000 Franken angerechnet werden. Geht man von durchschnittlichen Erstellungskosten von 400 000 Franken aus, so würde sich der Eigenkapitalanteil von 10 Prozent auf 40 000 Franken pro Wohnung belaufen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie oben dargelegt, ist es nicht möglich zu beziffern, welcher Anteil vom Betrag von 1,6 Milliarden Franken EL und 2,1 Milliarden Franken wirtschaftlicher Sozialhilfe der Abdeckung von Wohnkosten dient. Ausgewiesen sind dagegen die Wohnbeihilfen à fonds perdu, die sich 2011 auf 43,8 Millionen Franken beliefen. Der Bundesrat ist deshalb nicht in der Lage anzugeben, wie viele neue Wohnungen die öffentliche Hand bei einer Umlagerung der von Bund und Kantonen finanzierten EL sowie der von den Kantonen und Gemeinden finanzierten Sozial- und Wohnbauhilfen in Objekthilfen zur Verfügung stellen könnte. Unabhängig davon ist indessen zu beachten, dass ein grosser Teil der bisherigen Hilfeempfänger nicht mehr erreicht werden könnte, da dies einen Umzug in eine der neu erstellten Wohnungen voraussetzen würde. Der Bundesrat erachtet das in der Interpellation zur Diskussion gestellte Vorhaben aus grundsätzlichen Überlegungen weder für sinnvoll noch für praktikabel.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Soeben wurden in National- und Ständerat die Wohnzuschüsse im Rahmen der AHV/IV-Zusatzleistungen angesichts der stetig steigenden Wohnkosten zu Recht erhöht. Diese als Subjekthilfe kategorisierten Zuschüsse kommen jedoch nur vordergründig den Mietenden zugute, fliessen sie doch unmittelbar zu den Immobilieneigentümern und eigentümerinnen. Längerfristig ist jedoch ein Strategiewechsel hin zu einer deutlichen Expansion von nichtrenditeorientierten Wohnbauträgern (Genossenschaften, Stiftungen), die in Kostenmiete vermieten, die wesentlich bessere und billigere Form der Sicherung des Lebensstandards. Ebenso werden Wohnzuschüsse im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausgeschüttet. Zusammen mit den Wohnzuschüssen aus AHV/IV-Zusatzleistungen zahlt allein die Stadt Zürich jährlich wiederkehrend rund 300 Millionen Franken aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie hoch sind die jährlich akkumulierten Wohnzuschüsse im Rahmen der AHV/IV-Zusatzleistungen aller Gemeinden in der Schweiz?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie hoch sind die jährlich akkumulierten Wohnzuschüsse im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe aller Gemeinden in der Schweiz?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist ihm bewusst, dass die Mieten der nichtrendite-orientierten Wohnbauträger zwischen 25 Prozent und 30 Prozent tiefer liegen als diejenigen der renditeorientierten? Würde er Hand bieten, diese Zahlen zu verifizieren und neu zu erheben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt er die Ansicht, dass eine Objekthilfe in Form der Unterstützung (z. B. Landvergabe im Baurecht) von nichtrenditeorientierten Wohnbauträgern wie Genossenschaften und Stiftungen der effizientere Weg wäre, um die gleichen Ziele der sozialen Sicherung zu erreichen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie viele Wohnungen (in Quadratmetern gemessen) könnten die öffentliche Hand und nichtrenditeorientierte Bauträger für diese Beiträge jährlich kaufen bei einem Eigenkapital von 10 Prozent?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Wohnzuschüsse im Rahmen der AHV/IV-Zusatzleistungen und in der wirtschaftlichen Sozialhilfe</value></text></texts><title>Wohnzuschüsse im Rahmen der AHV/IV-Zusatzleistungen und in der wirtschaftlichen Sozialhilfe</title></affair>