﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123550</id><updated>2023-07-28T10:02:45Z</updated><additionalIndexing>2831;öffentlicher Raum;kulturelles Erbe;Christentum;religiöses Symbol;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2657</code><gender>f</gender><id>1337</id><name>Glanzmann-Hunkeler Ida</name><officialDenomination>Glanzmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-06-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4904</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01060212</key><name>religiöses Symbol</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060201</key><name>Christentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020422</key><name>öffentlicher Raum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060301</key><name>kulturelles Erbe</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-09-28T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2012-08-29T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-06-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-09-28T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2657</code><gender>f</gender><id>1337</id><name>Glanzmann-Hunkeler Ida</name><officialDenomination>Glanzmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.3550</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Unsere historisch gewachsene Kultur kennt verschiedene Symbole. Diese Symbole sind verbunden mit unserer Geschichte und sehr oft auch als Zeichen des Glaubens in der Öffentlichkeit ersichtlich. Speziell das Kreuz steht aber nicht nur für den Glauben, sondern auch für den Schutz des Landes und ist Symbol des Friedens, des sozialen Gedankens der Bergpredigt, des abendländischen Grundrechtsverständnisses und Zeuge unserer schweizerischen Kultur.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Symbole der christlich-abendländischen Kultur sollen in der Öffentlichkeit ihre Berechtigung haben. Das heisst, im öffentlichen Raum, wie z. B. auf Bergspitzen, in Pärken, an Strassen und Wegen und in öffentlichen Gebäuden, sollen diese Symbole zugelassen sein.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat stimmt mit der Interpellantin überein, dass christliche Symbole mit der lebendigen Tradition unseres Landes untrennbar verbunden sind. Über ihren religiösen Gehalt hinaus haben solche Symbole einen festen Platz in der Schweizer Kultur. Die Idee eines besonderen Schutzes in einem Bundesgesetz überzeugt den Bundesrat aber nicht. Dagegen sprechen vor allem drei Gründe:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bundesgesetze müssen sich auf eine Verfassungsgrundlage stützen. Eine solche fehlt. Artikel 72 Absatz 1 der Bundesverfassung hält die Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat fest. Auch die Bestimmung über die Wahrung des Religionsfriedens (Art. 72 Abs. 2 der Bundesverfassung) führt nicht weiter. Sie begründet keine neuen Kompetenzen des Bundes, sondern lässt ein Handeln nur im Rahmen bereits bestehender Kompetenzen zu. Denkbar wären etwa auf die polizeiliche Generalklausel abgestützte Eingriffe zur Wiederherstellung des Religionsfriedens bei akuten, landesweiten Störungen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Keine genügende Grundlage bietet auch der Kulturartikel, der die Kompetenz im kulturellen Bereich ebenfalls den Kantonen vorbehält (Art. 69 Abs. 1 der Bundesverfassung). Bevor ein Bundesgesetz zum Schutz christlicher Symbole erlassen werden könnte, müsste demnach erst eine neue Verfassungsbestimmung geschaffen werden. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Ständerates hat das Parlament aber einer parlamentarischen Initiative der Interpellantin, die genau das wollte, im Juni 2012 keine Folge gegeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Religionsrecht der Schweiz ist nicht zentralistisch, sondern föderalistisch strukturiert. Wohl schützt die Religionsfreiheit in Artikel 15 der Bundesverfassung das Recht der Einzelnen, sich frei für oder gegen eine religiöse Überzeugung zu entscheiden. Die Vielfalt des religiösen Lebens in der Schweiz und die regional unterschiedlichen Vorstellungen über die Haltung des Staates gegenüber Religionsgemeinschaften sprechen aber gegen weiter gehende Bundesregelungen. Ein Konflikt um religiöse Symbole wird im laizistisch geprägten Kanton Genf vermutlich anders gelöst werden müssen als in Kantonen, in denen bestimmte Konfessionen traditionellerweise stark auf die staatliche Ebene einwirken. Nicht zuletzt im Vergleich mit dem Ausland ist die Schweiz bisher mit lokalen, pragmatischen Konfliktlösungsansätzen gut gefahren. Immerhin ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Strafrechtes bereits heute Normen zur Wahrung und zum Schutz des Religionsfriedens bestehen: So begeht etwa derjenige, der öffentlich und in gemeiner Weise Glaubensüberzeugungen anderer beschimpft oder verspottet, religiöse Gegenstände verunehrt, ein Vergehen und kann sich nicht auf seine Meinungsäusserungsfreiheit berufen (Art. 261 StGB). Dazu kommt die Bestimmung von Artikel 261bis StGB, die schwere Formen religiöser Diskriminierungen, die gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen gerichtet sind, mit Gefängnis oder Busse bedroht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat hält die Befürchtung, dass einzelne Personen oder Gruppierungen christliche Symbole im öffentlichen Raum gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zurückdrängen können, für kaum begründet. Natürlich haben hier allenfalls die Gerichte das letzte Wort. Dennoch ist es beispielsweise nicht ersichtlich, inwiefern Gipfelkreuze oder Bildstöcke am Wegrand die persönliche Religionsfreiheit tangieren. Wer sich bei uns im öffentlichen Raum bewegt, setzt sich zwangsläufig auch Einflüssen aus, die ihn stören. Ebenso wenig wie ein religiöser Mensch verlangen kann, dass sich alle Personen im öffentlichen Raum an Kleidervorschriften halten, die ihm selber wichtig sind, kann ein nichtreligiöser Mensch erwarten, dass alle religiös-kulturellen Symbole aus dem öffentlichen Raum verschwinden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Forderung, die Aussage "die Symbole der christlich-abendländischen Kultur sind im öffentlichen Raum zugelassen" in der Verfassung zu verankern, wurde zwar vom Nationalrat angenommen, nachher aber im Ständerat abgelehnt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese parlamentarische Initiative wurde nach der Diskussion rund um Kreuze im Schulzimmer eingereicht. Leider brechen diese Diskussionen nicht ab, sondern haben sich mittlerweile auf Gipfelkreuze ausgedehnt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat, ob es möglich ist, in unseren rechtlichen Grundlagen einen Passus festzuhalten, damit nicht Einzelpersonen oder einzelne Gruppierungen unter Bezugnahme auf individuelle Grundrechte wie Glaubens- und Gewissensfreiheit unsere schweizerische Kultur infrage stellen können. Ich frage den Bundesrat, in welchem Gesetz dies verankert werden könnte.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Symbole der christlich-abendländischen Kultur in der Gesetzgebung</value></text></texts><title>Symbole der christlich-abendländischen Kultur in der Gesetzgebung</title></affair>